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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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irre ich nicht, 17 Wohnungen und darunter 11 Bauergüter ab gebrannt, die Summe aus derBrandcasse wird sehr gering aus fallen, weil die Abgebrannten zum Theil ihre Häuser sehr nie drig versichert hatten. Bei dem schnellen Umsichgreifen des Feuers, konnten leider nur sehr wenig Mobilien gerettet werden, und der Verlust dieser Unglücklichen ist daher in jeder Hinsicht sehr groß. Sie sind daher sehr bedürftig und ich empfehle sie der Mildthatigkeit derer, die der Himmel vor ähnlichem Unglück be wahrt hat. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich bitte ums Wort. Als Vorstand der vierten Deputation erlaube ich mir in herkömm licher Weise der geehrten Kammer Mittheilung zu machen über die zeitherige Geschäftsführung der Deputation. Es sind näm lich von der vierten Deputation ohne vorhergegangene Be richtserstattung also aus formellen Gründen folgende Petenten und resp. Neclamanten zurückgewiesen worden. 1) Nr. 23 der Haupt-Registrande: der Privatus Robert v. Heldreich allhier mit dem Anträge diejenigen in Anklagestand zu versetzen, welche dem Pastor Stephan zum Emigrations passe verholfen, und zwar auf den Grund der Landtagsordnung tz. 118 unter K., weil nämlich Petent selbst nicht betheiligt ist.— 2) Nr. 31 her Haupt-Negistrande: der gewesene Pastor Lhamm allhier mit einem die Ablösung der Zehnten der Geistlichkeit und die Fixation aller Einkünfte derselben betreffenden Anträge, und zwar, weil der Inhalt mehre Gegenstände zugleich umfaßte, und es an einem bestimmten Petito fehlte, also nach Z. 118 der Landtagsordnung unter 6. und e. — 3) Nr. 48 der Haupt-Negistrande: der Privatus Robert v. Heldreich hier, mit seiner Petition den Bau einer Elbbrücke bei Pirna betreffend. Da Petent durchaus nicht kompetent war und man, da die be- theiligte Stadtgemeinde sich selbst nicht geregt hatte, nicht ab- zuschen vermochte, ob der-Antrag, den ihre finanziellen In teressen so nahe berühren, mit ihren Ansichten in Einklang stehe, also nach analoger Anwendung der tz. 118 der Landtags ordnung unter b. — 4) Nr. 59 der Haupt-Registrande: der vormalige Advocat Friedrich Wilhelm Müller allhier mit seinem Anträge um Revision der wider ihn ergangenen Untersuchungs- actenund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den Grund von tz. 118 der Landtagsordnung unter g. Sämmtliche Petitionen und Beschwerden sind übrigens als an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet, annoch an die zweite Kammer abgegeben worden. Domherr v. Schilling: Ich habe der Kammer eine ständische Schrift auf das Decret vom 10. November 1839, die Aufhebung des Mandates vom 1. August 1811 betreffend, vorzutragen, die von dem Referenten der jenseitigen Kammer abgefaßt worden ist. (Diese Schrift wird verlesen). Diese ständische Schrift ist den über das angczogene Decret in beiden Kammern gepflogenen Verhandlungen ganz entsprechend, und ich kann sie daher der Kammer zur Annahme empfehlen. Präsident v.Gersdorf: Wenn die Kammer einverstan- I. 16. den ist mit dem Inhalte, so kann die Schrift abgelassen wer den. — Allgemein Ja. — Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun den Herrn Re ferenten des ersten Gegenstandes der heutigen Tagesordnung, nämlich den Hrn. Bürgermeister Hübler ersuchen, die Redner bühne zu betreten. Referent Bürgern» Hübler: Ehe ich mir die Ehre gebe, den Bericht der dritten Deputation über die Petition des Herrn Domherrn v. Schilling der Kammer vorzutragen, habe ich als dermaliges Mitglied der zweiten Deputation zu meiner Sach legitimation zu bemerken, daß mir vor meinem Ausscheiden aus der dritten Deputation das Referat in der Sache bereits übertragen war und auch nach meinem Ausscheiden aus dersel ben von dem geehrten Präsidio auf mein Ersuchen mir überlas sen geblieben ist. Der Bericht selbst lautet folgendermaßen: In der sechsten öffentlichen Sitzung der 'ersten Kammer stellte Herr Domherr v. Schilling am Schluffe der Berathung des Gesetzentwurfs über einige Erläuterungen des Criminalge- setzbuchs den gegenwärtigen, auf Beseitigung eines Zweifels hinsichtlich der criminalrechtlichen Bestimmungen des Betruges gerichteten Antrag und behielt sich, da die Kammer aus formel len Gründen denselben zur sofortigen Discussion für nicht geeignet erklärte, die Einreichung einer besondern Petition vor. Er hat durch Ueberreichung der vorliegenden Eingabe von diesem.Vorbehalte Gebrauch gemacht und ist die Petition ver fassungsmäßig zur Berichtserstattung an die unterzeichnete Deputation gelangt, welche, nach Vernehmung mit dem königl. Herrn Commissar, ihre unvorgreifliche Ansicht über die gerügte Dunkelheit des Gesetzbuches und die Noth- wendigkeit deren Entfernung der Kammer zu eröffnen sich ge stattet. Zu Unterstützung der Petition führt der Antragsteller Fol gendes an: Nach Art. 245 des Criminalgesetzbuchs sei der einfache Betrug, insofern der Gegenstand eine Schatzung zulaffe, mit den Strafen des einfachen Diebstahls zu belegen. Nun gäbe es aber gewisse Fälle, wo ein Diebstahl nur auf die Anzeige des beschädigten Lheils in Untersuchung zu ziehen und nur mit einer gelinder», als der gewöhnlichen Strafe zu ahnden sei. Dahin gehörten nach Artikel 237 Entwendungen unter nahen Verwandten und nach Artikel 238 Entwendungen von Wictualien. Die nämlichen Bestimmungen träten nach Artikel 244 auch bei Veruntreuungen ein, da diese überhaupt nach Analogie der Diebstähle, beurtheilt würden. In Bezug auf den Betrug fehle es an einer diesfallsigen Bestimmung. Es entstehe also die Frage: ob betrügerische Handlungen unter nahen Verwand ten und in Betreff von Victualien nur auf die Anzeige des be schädigten Theils in Untersuchung zu ziehen und mit einer ver- hältnißmäßig gelindem Strafe zu ahnden seien oder nicht? Nach dem Geiste des Criminalgesetzbuchs und nach den früher in der Praxis herrschenden Ansichten, wornach der Betrug für weniger strafbar gegolten, als der Diebstahl, sei diese Frage zu bejahen, doch bedürfe es zu Beseitigung jedes Zweifels ei ner ausdrücklichen Bestimmung und erlaube er sich daher die Bitte: Die erste Kammer wolle, in Übereinstimmung mrt der zwei- 1*
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