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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Uebersehen genannt werden kann. Eben darum scheint auch in andern neuern Crirninalgesetzbüchern z. B. in dem Entwurf für Baden bei dem Betrüge eine solche Ausnahme nicht gemacht zu sein, obwohl sie das verwandtschaftliche Berhaltniß bei Diebstahl und Veruntrauung berücksichtigt wissen wollen. In dem Würtembergischen ist das verwandtschaftliche Berhaltniß auch bei dem Betrug berücksichtigt, jedoch nur, wenn derselbe lediglich aus den eignen Vortheil des Verwandten berechnet ist. Man hat also hier eine Beschränkung für nothwendig gehalten. Eine zweite Beschränkung würde darin bestehen, daß man den quali- ficirten Betrug ausnehme. Demnächst wird es einer nähern Erwägung bedürfen, wie man die Fassung zu wählen habe, um die Falle auszuschließen, wo zugleich ein dritter verletzt wird. Es ist wohl keine Frage, daßwennz. B. der Sohn seinem Water gegen'die Wahrheit sagt, er habe zu seiner Equipirung ein Pferd gekauft, und sich das Geld geben läßt, daß dann le diglich der Water betrogen und kein Anderer dabei verletzt wird. Wenn aber der Sohn, der sich in der Handlung seines Vaters befindet, zu dem Vater sagt: der Handlungsfreund will so und so viel Geld haben, der Water giebt es und tragt diese Geldpost in sein Contocurrent ein, so ist zugleich ein dritter insofern ver letzt,als nun der dritte aufdasContocurrent hier inAnspruch genom men werden kann. Diese Bemerkungen sollen übrigens nur dazu dienen, zu zeigen, daß man nähere Erwägung über die Fassung nothwendig sein wird, nicht etwa, den Antrag abzulehnen. Denn allerdings beruht die Bestimmung, daß bei Diebstahl und Ver- untrauungen das verwandtschaftliche Werhältniß berücksichtigt werden soll, weniger auf jenem Grund des römischen Rechts als darauf, daß man nicht gern die Familienverhältnisse stören will, was allerdings nun auch bei dem Betrüge Geltung finden muß. Domherr v. Schilling: In Bezug auf dasjenige, was der Herr Staatsminister so eben auseinandergesetzt hat, habeich zu bemerken, daß nach den Ansichten, die vor dem neuen Cri- minalgesetzbuch in der Praxis herrschten, allerdings ein Betrug unter Verwandten nur auf Anzeige des Beschädigten zu unter suchen war. Es ist mir darüber sogar ein Unheil von dem Oberappellationsgericht bekannt geworden, worin diese Ansicht in Bezug auf das frühere Recht ausgesprochen ist, und wenn ich nicht irre, ist darin auch auf eine Stelle in der Carolina Bezug genommen, in deren Folge der Betrug unter Ver wandten nur auf Anzeige des Beschädigten untersucht werden solle. Insofern wäre es also nichts Neues, wenn dasselbe auch in das neue Criminalgesetzbuch ausgenommen wird; es käme dadurch nur eine größere Conformität mit dem früheren Recht zum Vorschein. Inwieweit nun aber die Bestimmungen, die über Diebstähle und Veruntreuungen unter Verwandten gel ten, auch auf die Fälle des qualisicirten Betrugs zu erstrecken sein möchten, stelle ich ganz der Erwägung des Staatsmini steriums anheim. Ich fühle gar wohl, welche Schwierigkeiten es haben würde, einen bestimmten Antrag darauf zu richten; doch würde ich unmaßgeblich glauben, daß wenigstens einige Fälle des qualisicirten Betrugs unter Verwandten von jener Beschränkung auszunehmen sein dürsten. Insbesondere wür den die Fälle dahin zu rechnen sein, welche im Artikel 253 und 255 Vorkommen, nämlich wenn ein Mißbrauch der Religion bei dem Betrüge stattfindet, und dann, wenn die'Gefahrdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen damit ver bunden ist. Allein ich stelle das nur als unmaßgebliche Mei nung von mir hin, und wiederhole, daß ich keinen Antrag dar auf richte, da die Sache noch reiflicher Erwägung bedarf. Bei dem Diebstahl unter nahen Verwandten hat man freilich nur einen einzigen Fall ausgenommen, wenn nämlich der Dieb sich mit Waffen versehen hat, um sich zu vertheidigen, wogegen selbst bei einem solchen Diebstahl, der durch Erbrechung ge schehen ist, die Beschränkung siattsindet, daß er nur auf An zeige des Beschädigten untersucht werden soll. Prinz Johann: Ich hatte mich früher gegen den Antrag des Herrn v. Schilling' erklärt, wie aber jetzt die Sache vor liegt, muß ich in der Hauptsache mich dafür erklären, weil ich glaube, daß derselbe eine Lücke ausfüllen wird, die doch hier und da sich offenbar macht. Ich bemerke zur Erläuterung des Herrn Staatsministers, daß die Weglassung des Betrugs im Criminalgesetzbuch von Seiten der Deputation, der ich anzu gehören die Ehre hatte, wohl übersehen worden ist. Wir ha ben die Fälle nur bei der Veruntrauung angenommen, und die betreffenden Bestimmungen dahin erstreckt, aber übersehen, daß bei dem Betrug ganz ähnliche Fälle vorwalten. Wenn übri gens bemerkt wurde, daß bei qualisicirtem Betrug Bestim mungen nöthig würden, so würde dies einer sorgfältigen Er wägung bedürfen, vornämlich über Fälschung. Wei Fäl schung ist gar oft zweifelhaft, ob jene Ausnahme gemacht wer den könnte. Ich glaube, diese Fälle würden sorgfältig erwo gen werden müssen. Es kann ein Betrug mit öffentlichen Ur kunden in Bezug auf Familiengliedergeschehen, und dann könnte wohl kaum die Ausnahme stattsinden, daß derselbe nur aufAn- zeige des beschädigten Theils zur Untersuchung Veranlassung geben könnte. Staatsminister v. Könneritz: Die Frage wird jetzt nicht entschieden werden können, was das Oberappellationsgericht aus der peinlichen Halsgerichtsordnung herausgefunden hat. Ich gestehe, daß ich ein Gleiches aus jenem Artikel, denichnur eben erst nachgesehen, nicht habe entnehmen können. Ebenso schweigen mehre Kompendien des gemeinen Rechts über eine Berücksichtigung des verwandtschaftlichen Verhältnisses bei dem Betrug. Referent Bürgermeister Hübler: Ich muß dem beitrcten, was Herr v. Schilling in Beziehung auf die Modalität der Bestrafung des Betruges vor Emanirung des Criminalgesetz- buches vorhin angeführt hat; denn allerdings hatte sich die frü here Criminalpraxis so ausgebildet, daß nach Analogie der beim Diebstahle geltenden Grundsätze auch bei Betrüge aufverwandt schaftliche Verhältnisse Rücksicht genommen und die Untersu chung des Betruges unter nahen Verwandten nur auf Anzeige
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