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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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genommen haben, für sich schon als ständische zu betrachten sind. Bei dem vorigen Landtage wurden diese Antworten der Staatsregierung mit den Anträgen verglichen und alsdann ein Gutachten an die Kammer erstattet. Das scheint mir auch sehr zweckmäßig. Ich glaube, daß auch diesmal das allerhöchste Decret an eine Deputation zu verweisen sein wird, ob aber an die. erste oder an die dritte, muß der Kammer anheimgestellt werden. Mir scheint die dritte Deputation dazu die geeignetste zu sein, die Sache zu erörtern, da die meisten Anträge von der dritten Deputation ausgegangen sind. Staatsminr'ster v. Könneritz: Ich kann die Ansicht des Fürsten von Schönburg und die von ihm entwickelten Gründe nur für richtig halten. Indeß ist das Ministerium nie eifer süchtig darauf gewesen, daß nicht auch solche Eröffnungen der Regierung, bei denen die Landtagsordnung dies nicht vor schreibt, und auf welche eine Antwort an sich nicht nothwendig ist, einer Deputation zur Prüfung zugestellt werden, und hat in dieser Rücksicht bei dem vorigen Landtage nichts dagegen erinnert, daß das ähnliche Decret einer Deputation überwie sen wurde, zumal, da die Kammern zu prüfen befugt sind, ob alle Anträge der Stände eine Beantwortung erhalten haben. Wenn aber die Frage entstehen sollte, an welche Deputation das Decret zu verweisen sei, so erlaube ich mir darauf aufmerk sam zu machen, daß mehre Anträge bei Gelegenheit von Ge setzentwürfen geschehen sind, und daß daher das Decret wohl mehr für die erste als für die dritte Deputation gehören dürfte. 'PrinzJohann: Auch ich müßte mich in der Hauptsache mehr für die Ansicht des Fürsten v. Schönburg erklären. Das Decret enthält die Antwort der Staatsregierung auf die stän dischen Anträge. Mit dieser Antwort ist die Sache geendet; jedes Mitglied aber kann den Antrag wieder aufnehmen. Der zweite Zweck, den der Herr Staatsminister bezeichnet hat, zu prüfen, ob alle Anträge erlediget seien, liegt in der Verweisung des Decrets an eine Deputation noch nicht. Es würde das, eine weitläufige Arbeit sein, die Landtagsacten durchzusehen. Zn der zweiten Kammer wurde zu diesem Behuf einer Deputa tion besonderer Auftrag, gegeben oder dazu eine eigene außeror dentliche Deputation niedergesetzt. Ich stimme daher dafür, daß das Decret ohne weitere Prüfung an die zweite Kammer abgegeben werde, weil es jedem Mitgliede freisteht, die An träge wieder hervorzuziehen. Wenn aber die Kammer beschlie ßen sollte, das Decret an eine Deputation abzugeben, so ist ganz gleichgültig, an welche es abgegeben wird. Regierungsrath v. Carlowitz: Ich bin ebenfalls der Ansicht, die Se. Durchlaucht der Fürst v. Schönburg aus sprach, und der Se. Königl. Hoheit der Prinz Johann beige treten sind; denn leicht könnte es außerdem dahin kommen, daß dergleichen Angelegenheiten nie Erledigung finden, und, so zu sagen, zu einer Schraube ohne Ende werden würden. Ist nämlich wohl anzunehmen, daß es einzelne ständische Anträge giebt, welche niemals die Genehmigung der h. Staatsregierung finden werden, so würden von Landtage zu Landtage,, wenn dergleichen Decrete an die betreffenden Deputationen verwiesen I. 1. werden sollten, dieselben leicht ohne Erfolg wiederholt und erneuert werden. Ueberhaupt glaube ich, würde hier zur Zeit um so weni ger etwas Anderes zu beschließen sein, als das Decret der zwei ten Kammer mitzutheilen und abzuwarten, ob letztere den selben Ausweg wählen, oder ob sie das Decret an eine Depu tation verweisen werde. Im letztem Fall würde es der ersten Kammer immer noch freistehen, diejenigen Gegenstände in glei cher Weise an eine Deputation zu verweisen, die die zweite Kammer der weiteren Bevorwortung für werth erachtet hat. Ich würde daher dafür stimmen, jetzt das Decret der zweiten Kammer mitzutheilen. Bürgermeister Wehner: Dem letztem Anträge schließe ich mich ebenfalls an, sind zwar auch aus dem Grunde, weil ich die Ueberzeugung habe, die zweite Kammer werde das vor liegende Decret an eine Deputation verweisen. Präsident: Aus demselben Grunde, den der Herr Staatsminister von Könneritz ausgesprochen, und den ich voll kommen theile, glaubte ich, daß der Gegenstand an eine De putation, und zwar zuerst an die erste zu verweisen sein dürfte. Dieser Ansicht schließe ich mich auch deshalb an, weil es in mei ner Pflicht liegt, der verehrten Kammer immer freie Hand zu lassen, und weil ich ebenfalls glaube, daß die zweite Kammer den fraglichen Gegenstand an eine Deputation verweisen werde. Daß ich gerade die erste Deputation vorzuschlagen mir erlaubte, dazu fand ich mich aus folgendem Grunde veranlaßt. Wenn ständische Anträge an die dritte Deputation abgegeben, von die ser berathen, der verehrten Kammer vorgelegt werden, und hierauf eine Schrift an die h. Staatsregierung gelangt, in de ren Folge aber eine Gesetzvorlage erscheint, so ist die letztere al lerdings auf den ersten ständischen Antrag erfolgt. Allein um deswillen, weil der Antrag zuerst von der dritten Deputation ausgegangen, die nunmehrige Gesetzvorlage auch wieder an die nämliche Deputation zu verweisen ist, würde er mit der Land tagsordnung nicht in Einklang zu bringen sein, vielmehr müßte der Gegenstand der ersten Deputation zugewiesen werden. Ja, es hätte sogar möglich sein können, daß das ganze Criminalge- setzbsich in Folge eines solchen ständischen Antrags anher gelangt wäre; dieses hätte nun doch füglich nicht der dritten Deputa tion, sondern der ersten zugetheilt werden müssen. Doch würde ich glauben, da auch die meisten Sprecher sich dafür er klärt haben, daß die Meinung Anklang finden werde, man gebe das Decret sofort an die zweite Kammer ab, und füge vielleicht noch die Erklärung hinzu, daß man dermalen Seiten der ersten Kammer dabei nichts zu erinnern gefunden habe. Bürgermeister Schill: Da das vorliegende Decret eine bloße Antwort auf ständische Anträge enthält, so braucht, meiner Ansicht nach, gar keine Erklärung beigefügt zu werden, sondern die Abgabe an die zweite Kammer, ohne etwas weiter darüber zu sagen, zu beschließen zu sein. Präsident von Gersdorf: Ich würde mir also die Frage an die verehrte Kammer erlauben: soll das Decret ohne Bei fügung irgend einer Erklärung sofort an die zweite Kammer abgegeben werden? Wird einstimmig bejaht. 1*
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