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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nur unter gewissen Bedingungen dies beantrage. Ich erwarte nun, in wie weit die verehrte Kammer den Antrag unterstützen und ob sie solchen annehmen werde. Präsident v. Gersdorf: Ich habe zuerst die Unter stützungsfrage an die Kammer zu richten: ob sie den von dem Herrn Bürgermeister Wehner gestellten und jetzt motivirten Antrag unterstützen wolle? — Wird hinreichend unter stützt. — Prinz Johann: Ich muß um so mehr für den Antrag von dem Bürgermstr. Wehner mich erklären, da ich im Augen blick in Begriff stand, einen ähnlichen zu stellen, den ich aber für erledigt erachte, wenn der Wehner'sche Antrag angenommen wird. ' Ich zweifle nicht, daß der vorliegende Gegenstand aus Gründen wichtig sei, welche den geehrten Antragsteller zudem Anträge bewogen haben, und welche wohl erwogen zu werden verdienen. Ich sehe mich aber in der Kürze der Zeit, welche uns zu Gebote steht, außer Stand, über einen so wichtigen Ge genstand mir eine vollkommen begründete Ueberzeugung zu verschaffen. Es ist schon mehrmals von mir darauf aufmerk sam gemacht worden, wie wichtig es sei, mit dem Petitionsrecht der Stände vorsichtig umzugehen. Um so wichtiger ist dies bei einem Gegenstände, welcher in das ganze System der Civil- gesetzgebung so tief eingreift. Es möchte nicht rathsam fein, rhapsodisch, das heißt ohne System in die Reform der Civilge- setzgebung einzugreifen. Ich glaube daher, es werde immer mehr der Erwägung der Staatsregierung zu überlassen sein, an welchem Punkte sie mit der Reform beginnen wolle. Wenn die Ständeversammlung einzelne Gegenstände zur Sprache bringt, dort jenen und da diesen Gegenstand rügen will, so wird man aus allem System kommen, und das bewegt mich, mich dafür zu erklären, daß kein bestimmter Antrag gestellt werde. .Wohl aber scheint es sachgemäß, daß diese Gegenstände der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheim gegeben werden, weil, wie offenbar ist, die Sache sehr viel wichtige Gründe für sich hat, und weil ich den bewährten Ansichten des geehrten An tragstellers vollkommen vertraue, daß er nicht leichtsinnig die sen Antrag gestellt haben werde. Was aber die Sache betrifft, so glaube ich zu dem, was der Herr Bürgermeister Wehner ge sagt hat, noch hinzufügen zu müssen, daß bei der Erwägung dieses Gegenstandes viele theoretische Fragen mit in Sprache kommen müßten. Es ist namentlich in Bezug auf die Ex- tinctivverjährung die Frage streitig, ob durch die Ertinctivver- jahrung blos die Klage oder auch der Rechtsanspruch erlischt. Haubold in seinem sächsischen Recht erklärt sich für die Ansicht, daß nicht nur die Klage, sondern auch der Anspruch verjähre. Ist dies der Fall, so dürfte die Verkürzung der Frist um so mehr Bedenken erregen. Es dürfte zwar anschcinlich gleich sein, ob nur die Klage oder auch der Anspruch verjähre; aber es hat große praktische Folgen. Verjährt blos die Klage, so kann, wenn nach verjährter Klage gezahlt wird, die Zahlung nicht an gefochten werden. Verjährt die Forderung, der Anspruch, so wird die Zahlung, die nach abgelaufener Verjährungsfrist gelei- I. 16. stet wird, als ll^sbituw angesehen, und wird von den Erben oder dem Zahler selbst später als geleistetes r'uckebitum ange fochten werden können, und insofern würde eine kurze Verjäh rungsfrist manche Bedenken gegen sich haben. Ich glaube, es ist nichts verloren, wenn man die Sache- der hohen Staatsre gierung zur Erwägung anheim giebt, die sie gewiß in sorgsame Ueberlegung ziehen wird. Es hat noch einen andern Vortheil. Wird nämlich die Sache der hohen Staatsregierung zur Erwä gung gegeben , so nöthigen wir sie nicht, wenn sie die Sache nicht zur Vorlage an die Stände geeignet findet, mit einem weitläufigen Decrete der nächsten Standeversammlung Antwort zu geben, was ihr nur unnütze Arbeit verursachen würde. Ist die Sache ihr zur Erwägung anheim gegeben, so ist de.m stän dischen Anträge genügt, wenn sie bei dem Landtagsabschiede sagt, sie würde den Gegenstand in Erwägung ziehen. Staatsminister v. Könneritz: Die Verjährung schafft Rechte, wo keine waren, und tilgt Verbindlichkeiten, welche recht lich bestanden. Obschon die Verjährung sonach eigentlich aus Unrecht Recht macht, so ist sie doch allerdings ein Institut, was in der positiven Gesetzgebung nicht entbehrt werden kann, und praktisch schon um deshalb von großem Werth ist, was auch der geehrte Antragsteller angedeutet zu haben scheint, weil sie oft den Mangel von Beweismitteln, entweder daß ein Recht wirklich entstanden oder eine Verbindlichkeit getilgt worden sei, ersetzt. Welche Frist man festsetzt, ist an sich etwas Willkührliches, sobald nur Rechte so wenig als möglich gekränkt werden. DaßdieFrist für Exrinctiverjährung für manche Fälle zu lang sei, hat das Ministerium gefühlt, und noch ehe die Petition eingr'ng, ist die Frage von mir angeregt und zur Berathung ausgesetzt worden, in wie weit eine kürzere Verjährungsfrist hie und da eintreten könnte, und in wiefern es möglich sei, ein Gesetz abgesondert darüber zu geben, da allerdings dieses sehr tief in das ganze Sy stem des Rechts eingreift. Man kann in der That hier nicht von der Gesetzgebung eines Staates auf den andern Staat schlie ßen, da selbst organische Bestimmungen nothwendig sind, um das Recht auf der andern Seite zu sichern, wenn die Exlinctiv- verjährung abgekürzt wird. Dem Ministerium kann es daher nur angenehm sein, daß diese Angelegenheit zur Sprache ge bracht worden ist, und die Petition an das Ministerium gelangt. Es wird diesen Gegenstand in genaue Erwägung ziehen. Was die Form anlangt, wie der Antrag zu stellen sei, so halte ich allerdings die vom Herrn .Bürgermeister Wehner vorgeschlagene Fassung für noch passender; einmal um deshalb, weil nicht spe- cicll auf das preußische Gesetz Bezug genommen worden ist, da wir uns im Uebrigen bei der Civilgesetzgebung der preußischen Gesetzgebung weniger anschließen würden. Sodann aber und hauptsächlich um deshalb, weil dadurch der Antrag der geehrten Deputation vermieden wird, daß dieses Gesetz derjenigen Depu tation vorgelegt werden möchte, die von den Ständen zur Prü fung des Gesetzes über das Criminalverfahren gewählt würde. Kheils verlangt die Bearbeitung des jetzt gewünschten Gesetzes eine sehr umfängliche Prüfung, um zu sehen, wie es mit dem System unseres jetzigen und künftigen Civitgesetzbuchs in Ein- 2*
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