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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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WS was auch die geehrte Kammer selbst anerkannte, indem fie die Sache an ihre dritte Deputation verwies. Daß der Antrag der Deputation ein unverfänglicher sei, ist von dem Hrn. Staats minister selbst ausgesprochen worden, und ich kann durchaus nichts in demselben finden, was unangemessen sein möchte; im Gegentheil! Wenn vorhin von mehren Kammermitgliedern ausgesprochen worden ist — auch Se. königl. Hoheit stimmten dem bei —, es sei nothwendig, daß man Erfahrungen über der gleichen Gegenstände sammle, so kann ich dem nurbeitreten; auch ich wünsche, daß diejenigen Gegenstände, die zwar in das Civil- gesetzbuch gehören, aber dringend find, früher erledigt werden, «he das Civilgesetzbuch zur Vorlage an die Kammer gelangt. Daß aber mit dem Civilgesetzbuche ein ganz andres Verfahren eingeleitet werden müsse, ist wohl unbezweifelt. Es würde dies außerdem nicht nur einen unendlich langen Landtag zur Folge haben, sondern es dürfte dann nicht unmöglich sein, daß dieser Gegenstand gar nicht zu Stande komme. Ich bemerke das nur beiläufig hier, denn es gehört auch nicht zur Sache; "im Allgemeinen werden Sie mir aber beipflichten und um des willen habe ich mir erlaubt, es hier mit einfließen zu lassen. Die Meinung derjenigen Herren, welche wünschen, der hohen Staatsregierung nicht die Hände zu binden, stimmt mit der Ansicht der Deputation ganz überein; wir sind also über die Hauptfrage einig und weichen, wie schon erwähnt, nur in der Form von einander ab. Referent Ritterstädt: Ich glaube, daß es am Ende ziemlich auf eins hinauslaufen werde, ob der Antrag der De putation oder der des Herrn Bürgermeister -Wehner angenom men werde, weil, wie wir hören, die hohe Staatsregierung selbst schon darauf bedacht gewesen ist, eine Maßregel der vorge schlagenen Art zu ergreifen. Allein ich glaube, daß es nicht ganz gleichgültig ist, in welcher Maße der Antrag gefaßt wird; und um deswillen sei es mir erlaubt, etwas näher darauf einzu gehen. Der Wehnersche Antrag unterscheidet sich von dem De putationsvorschlage durch eine größere Allgemeinheit und da durch, daß er ganz unentschieden läßt, ob man für die Erlassung eines Gesetzes der fraglichen Art sei oder nicht. Au einer so un bestimmten Erklärung würde sich die Deputation nicht entschlie ßen können, da sie im Allgemeinen von der Zweckmäßigkeit ei ner solchen Maßregel sich überzeugt hält und blos die einzelnen Bestimmungen, welche hierbei nothwendig werden dürften, der hohen Staatsregierung in die Hand legt. Von diesem Gesichts punkte ausgehend, konnte sie auch kein Bedenken tragen, sich auf das preußische Gesetz vom Jahre 1838 zu beziehen, weil durch diese Beziehung wenigstens ungefähr der Standpunkt be zeichnet wird, von welchem sie glaubte, daß bei Erlassung des Gesetzes auszugehen sei. Sie nahm an, daß der Hauptinhalt jenes Gesetzes aus den öffentlichen Blättern bekannt sei und daß dieses Gesetz auch der hohen Kammer nicht fremd sein dürfte. Sollte dies demnach nicht durchgängig ver Fall ein, so bemerke ich, daß nach dem angezogenen preußischen Gesetze die extinctive Verjährung bei einzelnen Forderungen bezichendlich auf 2 und 4 Jahre nach einer gewissen Classification bestimmt ist. Nun I. 16. hat die Deputation noch keineswegs vorläufig sich dafür hestim- ! men wollen, daß man diese Fristen ganz in derselben Maße an-, nehmen möge, wie jenes Gesetz verschreibt, sondern sie hat ge sagt, es möchte ein Gesetz erlassen werden, was hem ähnlich sek, was in Preußen schon besteht; die einzelnen Bestimmungen hat man der nähern Erwägung der hohen Staatsregierung überlassen wollen. Es sei mir erlaubt, auf einige Einwendun gen überzugehen, welche der Deputation gemacht worden sind. Herr Bürgermeister Wehner hat als Grund für seinen Antrag angeführt, daß ein derartiges Gesetz nicht so schnell zu Stande zu bringen sein werde, allein es ist schon darauf aufmerksam ge macht worden, daß dieser Einwand nicht gegründet befunden werden könne. Ich bemerke, daß, wenn nur davon die Rede ist, für den nächsten Landtag ein solches Gesetz vorzubereiten, diese Frist völlig ausreichend sein dürste, da dieses Gesetz ein so umfassendes, wie man sich wohl vorstetten möchte, nicht werden wird; beiläufig bemerke ich, daß das preußische Gesetz hier der Petition in Abschrift beigelegt ist und nicht mehr als 1^ Bogen einnimmt, was also im Druck noch weit mehr zusammenschmilzt. Daraus dürste hervörgehen, daß das. zu erwartende Gesetz von nicht so großem Umfange sein werde. Von Sr. königl. Ho» heit ist erwähnt worden, daß, wenn der Antrag des Herrn Bür germeister Wehner angenommen würde, es dann nicht nörhig sein werde, zum nächsten Landtage ein weitläufiges Decret vor zulegen, in wie weit sich die hohe Staatsregierung bewogen gefunden habe, auf den Antrag einzugehen oder nicht. Das möchte ich bezweifeln, indem ich glaube, daß die hohe Staatsre gierung auch selbst dann, wenn nur der Antrag des Herrn Bür germeister Wehner an fie gelangt, kaum würde umgehen kön nen, der Ständeversammlung die Gründe ausführlich aus ein ander zu setzen, warum sie auf den Antrag nicht eingegangen sei. Die Hindeutung auf das preußische Gesetz, welche auch von dem Herrn Staatsminister gewissermaßen gemißbilligt wurde, glaube ich durch das gerechtfertigt zu haben, was ich be reits anführte. Um den Antrag nicht so ganz allgemein zu stellen, hielt man es für zweckmäßig, auf das preußische Gesetz Bezug zu nehmen, hat aber noch hinzugefügt, daß dieses Gesetz den Verhältnissen des diesseitigen Staates angepaßt werden möchte. Noch sind vom Herrn Domherrn v. Schilling ver schiedene Einwendungen gemacht worden; in der Hauptsache gehen sie dahin, daß es früher eine Extinctivvcrjährung nach dem römischen Rechte nicht gegeben habe und daß eine solche Verjährung an sich etwas Gehässiges gegen sich habe, indem sie wohl erworbene Rechte ganz vertilge; derselbe hat aber nicht be stritten, auch gewiß nicht in Abrede stellen wollen, daß die Ex- tinctivverjährung doch in dem nunmehrigen Verhältnisse der Staaten für nothwendig erachtet wyrden ist. Man hat aber zugleich auch die Wahrnehmung zu machen Gelegenheit gehabt, daß durch die verschiedenen Gesetzgebungen die Verjährungsfri sten immer nach und nach abgekürzt worden sind, je nachdem man die Beobachtung wachte, daß die Verhältnisse eine solche Abkürzung erheischten. Ich habe im Allgemeinen nicht ver nommen, daß sich Jemand gegen die Sache erklärt hätte, und 3
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