Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Man geht hierauf zu dem fernem Vortrag aus der Regi- strande über: 5) Allerhöchstes Decret, den Entwurf eines Gesetzes we gen Einführung einer Lodtenschau und der Anlegung von Leich enkamm er n betreffend. (An die erste Deputation). 6) Allerhöchstes Decret, die Ueberweisung der baaren Geldgefällean dieLandrentenb ank betreffend. (An die zweite Deputation abzugeben). 7) Allerhöchstes Decret, d i e Landtagsordnung betreffend. Präsident: Es ist hier eine Erklärung gefordert worden. Was die Landtagsordnung selbst anlangt, so dürfte dieser Theil des allerh. Decrets der ersten Deputation zuzuweisen sein; was dagegen den Geldgegenstand anbetrifft, so möchte derselbe der zwei ten Deputation zu übergeben sein. Ich muß jedoch der ver ehrten Kammer überlassen, was sie in dieser Beziehung zu thun für das Bessere hält. Bürgerm. Wehner: Hauptsächlich ist es wohl die Er klärung wegen der Geldftage, die hier in Betrachtung kommt. Also möchte wohl der Gegenstand an die zweite Deputation ver wiesen werden. Fürstv. Schönburg: Es ist wohl eigentlich keine neue Geldfrage, welche das Decret berührt, insofern nämlich es die Gratisication betrifft, welche die Präsidenten zu Bestreitung ihres außerordentlichen Aufwandes erhalten; so viel ich weiß, ist dieser Gegenstand schon früher ein für allemal bewilligt wor den, könnte also hier ohne Weiteres beigelcgt werden. Bürgerm. Hübler: Es scheint mir, da der Gegenstand einer Bewilligung nicht vorlkegt, die Berathung des Decrets vor die erste Deputation zu gehören. Fürst vonSchönburg: Ich habe das Decret nicht ganz gefaßt; namentlich ist mir nicht ganz klar, ob der Sinn nur dahin gehe, daß die provisorische Landtags-Ordnung auch für diesen Landtag unveränderte Gültigkeit habe, oder ob sie auch einer Prüfung unterworfen werden solle? Secretair Ritterstädt: Es ist sich in dem allerh. Decrete dahin geäußert worden, daß der Entwurf der Landtagsordnung unter den bereits genehmigten, oder noch festzustellenden Modi- si'cationen auch bei jetzigem Landtage Gültigkeit haben soll. Staatsmknister v. Könneritz: Es scheint die Erklärung blos auf den zweiten Gegenstand gerichtet werden zu müssen, nämlich in Bezug auf die durch den Uebergang vom 21 Gulden- auf den 14 Thalerfuß herbeigeführte Veränderung. Ob der selbe der ersten oder der zweiten Deputation zuzuweisen sei, muß ich der geehrten Kammer zwar überlassen, allein eine Budjetftage scheint mir nicht vorzuliegen, aber eine Erklärung über die Landtags-Ordnung selbst wird darin wohl nicht er wartet. Prinz Johann: Wenn ich nicht irre, so ist auf dem letz ten Landtage bereits die Erklärung abgegeben worden, vermöge welcher die Landtags-Ordnung noch für diesen Landtag Gültigkeit haben solle. In Bezug auf die Geldfrage scheint mir der Ge genstand allerdings vor die zweite Deputation zu gehören; will jedoch die geehrte Kammer die Landtags-Ordnung selbst einer Prüfung unterwerfen, so dürfte die Sache wohl der ersten De putation zuzuweisen sein. Präsident: Es will mir so scheinen, als wenn wir jetzt annehmen müßten, daß die Landtagsordnung noch weiter gel ten sollte. Als Auskunftsmittel, welcher Deputation das Decret zuzuweisen sei, schiene mir das Beste zu sein, wenn wir es beiden Deputationen übergäben; sie würden ohne große Ge schäftsvermehrung mit der Prüfung und Beantwortung dessel ben wohl leicht zu Stande kommen können. GrafVitzthum v. Eckstädt: Es scheint hier ein Be willigungsgegenstand vorzuliegen, ich halte es daher für ange messener, die Sache zuvörderst an die zweite Kammer abzu geben. Vicepräsident v. Deutlich: Es ist wohl auch in der Mittheilung des Gesammt-Ministeriums ausgedrückt, ob das Decret zunächst an die erste oder an die zweite Kammer gelan gen soll. Präsident: Es heißt im Decrete: „an die Stände." Staatsmknister von Könneritz: Es kommt hier nicht auf eine Bewilligung an den Staat an. Einverstanden ist man schon früher gewesen, daß die provisorische Landtagsord nung so lange gelten solle, bis eine Abänderung entweder von der Regierung oder von den Standen beantragt werde. Die erwartete Erklärung kann sich daher nur auf den zweiten Theil, die Gebührnisse der Stände nach künftiger Annahme des 14 Thalerfußes, beziehen. Prinz Johann: Es ist von den Diäten hier gar nicht die Rede, sondern blos von der Entschädigung der beiden Präsiden ten und von demjenigen Aufwande, der die landständischen Canzeleien betrifft. Jndeß glaube ich allerdings auch, es ist die eingetretene Veränderung eine Erklärung der Landtags ordnung. Präsident: Nach dem, was die geehrten Mitglieder jetzt geäußert haben, ist mir eigentlich noch nicht Grund genug gegeben, eine bestimmte Frage an die Kammer zu richten. Bürgermeister Hübler: Ich kann mich von der Ansicht nicht trennen, daß das allerhöchste Decret einer Deputation verfassungsmäßig zugewiesen werden muß, da eine Erklärung der Stände ausdrücklich erfordert worden ist, diese aber nur nach vorgängiger Prüfung durch eine Deputation erfolgen kann. In letzter Beziehung scheint mir die erste Deputation diejenige zu sein, vor welche der Gegenstand gehören dürfte. Ziegler und Klipphausen: Bei dieser Gelegenheit wollte ich mir eine Anfrage erlauben. Es ist hier gesagt, daß die Entschädigung für die Präsidenten im 14 Thlr.-Fuße be zahlt werden solle, und es ist wohl anzunehmen, daß in Zu kunft alle Behörden in dieser Währung bezahlt werden, so daß nicht die Stände allein es sind, welche heruntergesetzt werden, sondern daß von dem Minister abwärts Alle in diesem Gelde bezahlt werden. Ich trage darauf an, daß dann im ganzen Lande dieser Maßstab gelte. Staatsminister v. Könne ritz: Ich muß meinen Jrrthum bekennen und damit entschuldigen, daß ich das Decret nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder