Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zu bestimmen, ob ich vielleicht erst die Frage an die Kammer richre über den Satz: „die hohe Staatsregierung wolle der nächsten Ständeversammlung ein dem köm'gl. preußischen Ge setze vom 31. März 1838 ähnliches, jedoch den Verhältnissen im Königreiche Sachsen angepaßtes, Gesetz über Verkürzung der extinctiven Verjährungsfristen bei einzelnen Forderungen zur Benutzung vorzulegen, bei dessen Ausarbeitung die in der besagten Petition unters. — v. aufgesührten Punkte, sowie die Frage, ob nicht durch dasselbe Gesetz zugleich die Dauer der or dentlichen Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wogen 3 Tagen, auf Dreißig Jahre herabzusetzen sein möchte, mit in Erwägung zu ziehen," die ich bitte, durch Sitzenbleiben und Aufstehen zu beantworten. Sodann, wenn die meisten aufgestanden sind, würde ich auf den Wehnerschm Antrag ebenfalls eine solche Frage zu richten haben, und endlichwürdedrittens der Namens aufruf eintreten. Bürgermeister -Wehner: Ganz recht, insofern das Depu tationsgutachten angenommen würde. Präsident v. Gersdorf: Der Namensaufruf muß wohl eintreten, da von einem Anträge an die Staatsregierung die Rede ist. Wenn wir darüber einverstanden sind, würde zu nächst durch Sitzenbleiben und Aufstehen darauf zu antworten fein: ob die Kammer geneigt sei, dem Vorschläge der Deputa tion: „die hohe Staatsregierung wolle der nächsten Stände versammlung ein dem königl. preußischen Gesetze vom 31. März 1838 ähnliches, jedoch den Verhältnissen im Königreiche Sach sen angepaßtes, Gesetz über Verkürzung der extinctiven Verjäh rungsfristen bei einzelnen Forderungen zur Berathung vorle gen, bei dessen Ausarbeitung die in der besagten Petition unter A. — «. aufgeführten Punkte, so wie die Frage, ob nicht durch dasselbe Gesetz zugleich die Dauer der ordentlichen Verjährungs frist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen aufDreißig Jahre her abzusetzen sein möchte, mit in Erwägung ziehen," beizu stimmen? (Die Kammer giebtmit 26gegen 13 Stimmen ihre Z u- stimmung.) — Präsident v. Gersdorf: So wäre er in der vorhin be stimmten Weise angenommen worden. Ich würde nun noch den Namensaufruf eintreten lassen müssen, ob das, meine Her ren, von Ihnen noch jetzt angenommen wird. (Der Herr Staatsminister v.Könneritz und der königl. Commissar O. Einert entfernen sich aus dem Saale.) Bürgermeister Wehner: Mein Antrag hat sich nun von selbst erledigt. Es erfolgt nun der Namensaufruf und nach Wiedereintritt des Herrn Staatsministers v. Könnerktz und königl. Commissar D, Einert, äußert Präsident v. Gersdorf: Der Vorschlag der Deputation ist beim Namensaufrufe mit 26 gegen 13 Stimmen ange- HVMM en worden. — Wir würden nun zum dritten Ge ¬ genstände übergehen können, auf den Bericht der dritten Depu tation über die Petition des Herrn Fürsten v. Schönburg, die Abschaffung des jursWenii ersäulitÄtis bt« treffend, und ich ersuche den Herrn Referenten, den Bericht vor zutragen. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Der Bericht lautet: Der unterzeichnetenDeputation ist von ihrer Kammer diejenige Petition zur Begutachtung überwiesen worden, welche ein Mitglied derselben, Herr Fürst v. Schönburg, eingereicht, und worin derselbe darauf angelragen hat: die Ständeversammlung wolle sich bei der hohen Staatsre gierung dafür verwenden, daß den Ständen ein Gesetzent wurfvorgelegt werde, welcher dahin gehe, daß in allen den Fäl len , wo nach den jetzt noch bestehenden Gesetzen der Eid lle «reäuMats zu leisten gewesen, künftig lediglich, mit Aus nahme des Falles, wenn der Beklagte einen ihm «»getra genen Eid zurückschiebt, auf den Eid äe lgnmsntia er kannt werde. Unter Berufung auf zwei geachtete Rechtslehrer, Mal- Llanc und Tavenar, welche beide den Eid äo «rellulitate für unzulässig erklären, wird in der Petition angeführt: daß die ser Eid, da bei selbigem nicht von Wahrheit, von Wissen, son dern nur von Glauben und Muthmaßen die Rede sei, keine juristische Gewißheit zu geben vermöge; daher im Zweifel, so bald nicht anderer Beweis geführt werden könne/ stets nach dem Grundsätze: „zartes re! snut LgvorsIMores" der Gegner des Behauptenden zu absolviren, oder überhaupt der Eid über ein ksvtum »Uenum nie zulässig sein dürfte. Wenn man von einer Lhatsache nichts wisse, könne man auch nicht zuverlässig glauben, ob sie sich ereignet habe oder nicht; oder es müssen nothwendig Eide geschworen werden, die auf bloßen Nermuthungen beruhen, und größtenteils Meineide seien. Daher habe man auch in Preußen schon längst das Gefährliche des zurameati ä« ereäulitsts eingesehen, und denselben aufge hoben, an seine Stelle aber den Eid llo ignorantis gesetzt. (Allgemeine Gerichtsordnung Th. I. Tit. 10 A 312,313.) Nur höchstens dann dürfte der Glaubenseid beibehalten werden können, wenn der Beklagte einen ihm zugeschobenen Eid zurückschiebe, undder Klägersolchen aus eigener Wissenschaft nicht leisten könne; indem der Beklagte in diesem Falle sich die bedenklichen Folgen, welche dieser Schritt für ihn haben könne, selbst beizumessen habe. Mit obigen, für die Abschaffung des Credulitätseides ange- fützrtenGründen konnte sich nun dieD eputation nicht vollkom men einverstehen. Sie glaubte nämlich zuvörderst: daß Das, was in der Petition von dem Falle deszurückgeschvbenen Eides gesagt sek, auch schon von den Fällen des angetragenen Ei des gelten müsse; daß es ferner Dem, welcher gerechte Sache hat, in Ermangelung anderer Beweismittel, doch immer lie ber sein müsse, noch zu dem Credulitätseide seine Zuflucht neh men zu können, als den Gegner gänzlich freigesprochen zu sehen, oder die Geltendmachung seines Anspruchs ganz aufgeben zu müssen; und daß endlich der Credulitätseid doch noch einige Sicherheit mehr gewahre, als der bloße Jgnoranzeid, indem Der, welcher von einer Sache zwar nicht durch unmittelbare -Wahrnehmung weiß, aber doch vielleicht durch die Bekannt schaft mit anderen einflußreichen Umständen mittelbar eine sub jektive Ueberzeugung von der Sache erlangt hat, -- seine Gr-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder