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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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jenige, welcher den Weritatseid Leistet, seine Wissenschaft von der Sache, so wird bei jenem seine mo ralische Ueberzeugung entscheiden, ob er den Eid ohne Verletzung seines Gewissens zu leisten habe oder nicht. König!. Commistar v. Einert: Das Deputationsgut achten ist von allen Seiten richtig erwogen worden. Es wird nicht leicht eine Frage vorkommen, die so ganz mit den Prin- cipfragen zusammenhängt, als diese. Wenn wir unterscheiden sollen zwischen zuramentum credulitatis und ignorsntis«, so können wir das ZusZursnäuw iFnvrrmtisv, welches wir bis jetzt in Sachsen haben, unmöglich statt deszurisZuranäi Ze creduli- tklis aufnehmen, sondern es muß erst ein neues zu-gursndum iZnorsntiae gebildet werden, welches man mit einigem Scheine dem zursmenta credulitatis an die Seite setzen kann. In Wie sern nun ein solches susgnrandum ignorant!»« eingeführt werden könne, hängt von der Form des Protestes ab. Es ist ein gro ßer Unterschied, ob ich einen solchen Eid in einem Proteste an wenden soll, der nach den gegenwärtigen Grundsätzen des Ci- vilproceffes in Sachsen verhandelt wird, oder ob ich damit die Instructionsmethode in Verbindung setze. Wenn man etwas über diese Frage sagen will, so kann man sich nur der allgemei nen Ansicht anschließen, daß sowohl das zursmeutum vreäuli- Istis, als auch das zursmeMum ignorant!»« immerdar nur ein letztes Mittel sein könne, wenn alle anderen Beweismittel er schöpft sind, und wenn man eigentlich schon ohne Eid davon überzeugt ist, daß der Juraturus von dem Facto keine Wissen schaft hat, worauf man die Entscheidung der Sache stellen will. Ich glaube daher, daß auf dEese Frage durchaus nicht eher ein gegangen werden kann, bis der CwiLproceß in seiner obersten Grundlage erwogen worden ist. Vicepräsident v. Carl owitz: Ich muß gestehen, daß die Gründe, die gegen mich aufgestellt worden sind, mich nicht ei nes Andern überzeugt haben. Es ist mir durchaus nicht mög lich geworden, einzusehen, wie ein zummentum de vreäMtste mehr Sicherheit bieten solle, wie das zurswentum de ignorsn- tm. Im Allgemeinen sollte man der Ansicht sein, und ich we nigstens bin dieser Ansicht, daß bei dem Eide, weil er ein Be weismittel ist, darauf Bedacht genommen werden müsse, daß er nicht leicht von Jedermann geschworen werden kann. Die Erschwerung des Eides rücksichtlich seiner Fassung scheint mir die Sicherheit des Rechtszustandes zu erheischen und soll nun . Jemand blos schwören: er glaube, daß sich Etwas so verhalte, so wird ihm in der Lhat der Eid nicht schwer fallen. Leicht glaubt man an Sachen, wenn man sich einige Zeit lang ^be müht, sie sich selbst einzureden. Man verfallt in Selbsttäu schung, gleich einer Somnambule, vonder man sagt, daß sie re de, was sie glaube, aber im Glauben sich selbst tausche. Beim Jgnoranzer'de hat man dagegen — man glaube dies ia nicht— nicht etwa nur zu beschwören, daß man Nichts von der Sache wisse. Nein, es muß geschworen werden, daß man aller angewandten Mühe ungeachtet nichts über die Sache habe erfahren können, hm liegt schon m dem Wörter kön- Ss lange man mich also zu, keiner andern Ueberzeugung bringt, kann ich mich auch nicht mit dem Depu- tütivnsgutachten einverstehen. Ich will mir vielmehr jetzt er lauben, meiner Ansicht Worte zu geben, das heißt ein Amen dement zu stellen. Es soll sich dem Deputationsgutachten möglichst anpassen. Es bliebe nämlich das Deputationsgut achten bis zu dem Worte: „Civilgerichtsordnung" stehen, und nun würden sich folgende Worte, anstatt der von der Deputa tion yorgeschlagenen anschlicßen: „den Eid d« vreäuUtato gänzlich oder doch wenigstens für die Fälle, in welchen soge nannte Legaleide auferlegt werden müssen, in Wegfall brin gen und an seiner Stelle den Eid d« ignorrmtia setzen." Wenn die Kammer diesem meinem Amendement nicht beitritt, so müßte ich gleichwohl immer noch für das Deputationsgutach ten stimmen, da es doch wenigstens Etwas gewährt. Uebri- gens muß ich bemerken, daß, wenn ich nicht die Besorgniß ge habt hätte, mit meinem Amendement dann noch weniger An klang zu finden, ich wohl noch weiter gegangen sein würde. Es will mich nicht ansprechen, daß man die Berücksichtigung der Petition bis zur Erlassung einer Civilproceßordnung hin ausschiebe, indeß bescheide ich mich und wünsche nur vorläufig die Ansicht der Ständeversammlung über das Materielle der Frage zu ergründen. Präsident v. Gersdorf: Wenn ich recht verstanden habe, so würden nach dem Anträge des Herrn Vicepräsidenten die Worte auf der 111. Seite des Deputationsgutachtens: von „Frage" bis zu „beseitigen" herausfallen und der Schluß würde wieder bleiben. Vicepräsident v. Carlowitz: Bis zu Gerichtsordnung bleibt es bei der Fassung des Deputationsgutachtens, und statt der Schlußworte würde »nein Antrag kommen. Präsident v. Gersdorf: Der Schluß also von dem Worte: „Civilgerichtsordnung" an würde sich also so ge stalten : „den Eid «I« eredulitat« gänzlich oder doch wenigstens für die Falle, in welchen sogenannte'Legaleide auferlegt werden müssen, in Wegfall bringen und an seiner Stelle den Eid der ignorkmtm setzen." Ich frage nun dis Kammer, ob sie diesen Antrag unterstützt?- -Geschieht nichtausreichend. — Staatsminister v. Könneritz: Aus der letzten Discussion wird sich die Zweckmäßigkeit des Deputatkonsvorschlages nur noch mehr ergeben haben. Man scheint über die Bedeutung des M'»M6NÜ iM0i-»nti»6 und den eigentlichen Zweck der Pe tition selbst noch im Dunkel. Von der einen Seite wird er empfohlen, weil er schwer zu leisten sei, und daher dem Geg ner mehr Garantie gewähre; von der andern Seite findet man unfern jetzigen Eid zu schwer und glaubt, daß das jm-»- rnölllum i§r>or»u!i»tz leichter zu leisten sei und giebt dem Letz tem aus diesem Grunde den Vorzug. Ich begreife nicht, wie man in der größeren Leichtigkeit des Eides eine innere Sicher heit für den Rechtsschutz finden will? Auf die Ermittelung der Wahrheit kommt es für den Rechtsschutz an, und daß man 262 Denn so wie bei diesem j n en eine Garantie.
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