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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dieser mit unserm jetzigen Eide näher komme als mit demzus- Msnänm iKnvvsnti»«, ist keine Frage. Denn dadurch, daß Einer schwört,'eb habe nichts kn Erfahrung bringen können, dadurch wird für die Ueberzeugnng des Richters nichts ge wonnen. v. v. Ammon: Ich habe allerdings einige Bedenklich keiten km Laufe dieser fast psychologisch gewordenen Debatte nicht unterdrücken können. Die Frage scheint mir nämlich die zu sein: ob der Eid der Unwissenheit zu demselben Resultate führe, wie der Credulitatseid? Hier stellt sich nun scheinbar allerdings die Behauptung heraus, daß durch den letzten eine positive Ansicht gewonnen werde, wahrend der erste nur eine negative gewahre. Es fragt sich also: ist diese positive Ansicht oder diese Approximation an die Wahrheit, welche aus dem Credulitätseide hervorgehen soll, gegründet oder nicht ? Meine Bedenklichkeiten sind folgende. Einmal spricht mich schon die Namensphysiognomie des Eides cko «reäulitslk nicht an. Ich kann unmöglich dafür halten, daß ihm der Name eines Glau benseides zukomme. Oroäulitas; und KgrruUtas sind nahe ver wandt und diese Sippschaft sollte nicht vor den Gerichtshöfen erscheinen dürfen. Ferner habe ich ein Bedenken, ob die rich terliche Gewalt so weit gehen könne, mich zu nöthigen, das aus zusagen , was ich glaube oder meine. Ja, über mein Wissen, über meine Gewißheit von Thatsachen bin ich der Obrigkeit Rechenschaft schuldig;, die Zumuthung aber, auch meine per sönliche Ansicht, meine geheimsten Gedanken auszusprechen,, würde ein offenbarer Eingriff in die Rechte des Gewissens sein. Noch weiter! Ich habe auch von der Natur des sogenannten Credulitätseides eine Ansicht, die von der Natur der ausgesproche nen abweicht. 'Man sagt, er sek ein Gkaubenser'd. Ja, wenn vom Glauben die Rede ist, so muß ich diesem allerdings volle Gewißheit beilegen. Man kann sogar behaupten, daß er auf seinen geistigen Höhen eine noch größere Gewißheit habe, als das Wissen. Aber dieser Glaube ruht nicht auf äußern That sachen , sondern auf Thatsachen des Gemüthes und Bewußt seins. Ueber diese inneren Thatsachen aber kann der Richter nicht entscheiden, er kann auch von ihnen keine äußere Gewißheit be kommen. Was aber das traurigste ist, die Erfahrung lehrt, daß viele Schwörende nicht einmal bei ihrem Glauben an eine gewisse Zuversicht denken; sie halten ihn für gleichbedeutend mit jeder Muthmaßung und ;edem Wahne. Es heißt sogar im For mulare des Eredulitätseides, nach Wissen, Glauben und Dafürhalten, unter welchem letztem Begriffe offenbar auch das Meinen enthalten ist. Nun ist es aber klar und deutlich, daß die Meinung häufig eine falsche, im günstigsten Falle nur eine leichte Münze ist, die auf der Wage der Themis nicht ent scheiden darf. Was nun keinen innern Werth hat, hat auch keinen äußern; man kann folglich mit Recht behaupten, ein bloßer Mei nungseid Vann kein Resultat gewähren, eristeinzursmentumva- nnm.Jch muß nochEiniges über die genaueVerbindung desGlau- bens mit den Wünschen und Hoffnungen der Menschen hinzu setzen. Der Glaubechät'nicht allein ein ideales und theoretisches L. 16. I Interesse, sondern auch ein praktisches. Man sagt daher, und die Erfahrung bewährt es: der Mensch glaubt was er wünscht, und wünscht was er glaubt. Solang nun die Hoffnungen und Wünsche der Menschen gerecht lauten, vernünftig und be messen sind, ist es auch der Glaube; sobald hingegen die Wün sche der Menschen leidenschaftlich, heftig und blind sind, wirken sie auch fast immer auf ihren Glauben ein. Der Mensch macht sich dann Illusionen über das, was er beschwören will und wenn er ja noch eine Bedenklichkeit hat, so beschwichtigt er sie durch den Gedanken, daß der gute Zweck das Mittel hei lige. Er glaubt auf diese Weise wenigstens für den Augenblick sein Gewissen beruhigen zu können. Das ist die Genesis des Meineides. Daher lehrt die Erfahrung und auch meine lang jährige Beobachtung; daß unter keiner Form des Eides der Meineid häufiger gepflegt wird, als da,'wo von dem sogenann ten Glaubenseide die Rede ist. Der Mensch tritt hier hinter eine Larve, die ihm Niemand abnehmen kann, als sein, freilich oft zu spät erwachendes Gewissen. Wenn man also glaubt, durch das Ansinnen des Credulitatseides ein positives Resultat, eine Approximation an die Wahrheit zu gewinnen; so möchte sehr die Frage sein, ob man sich hier nicht täusche, und ob ihm der Eid, der von der Unwissenheit den Namen führt, nicht vorzuziehen sei. Nicht als ob dieser weiter führe, sondern weil er sich nach der Form bemißt, die der Richter nicht über schreiten darf. Sobald er in das Heiligthum des Gemüthes eingreift, so wagt er sich auf ein Feld, wo er sich nicht behaup ten kann, während er, wenn er von Jemand etwas zu wissen wünscht, was er nicht weiß, nur das von ihm fordert, was er fordern kann und darf.. Das sind die Gründe, die mich be stimmen, zu wünschen, daß es bei dem Anträge der Deputation, so weit er die Abschaffung des Credulitatseides bevorwortet, sein Bewenden haben möge. - Staatsminister v. Könneritz: Ob der Eid genügend sei oder nicht, das ist in der Thal eine Frage, die hier wohl nicht zur Erwägung kommen kann. Soviel ist gewiß, daß die Eide zur Ermittelung der Wahrheit nicht zu entbehren sind. Wenn ferner der geehrte Sprecher vorzüglich gegen den Glaub ens- eid gesprochen hat, weil dabei Jemand über sein Inneres und über sein Gefühl Rechenschaft zu geben verbunden sei, die Per- Richter nicht abverlangen könne, und weil hier Meineide sehr leicht entstehen könnten, so mache ich darauf aufmerksam, daß bei einem Eide ä« «reäMtaie der Schwörende seine Überzeu gung von vorgekommenen Thatsachen zu beschwören hat. Er hat nicht sein Urtheil, seine Meinung, Ansichten zu beschwö ren, sondern seine Ueberzeugung von der Existenz von Thatsa chen, die der Schwörende wieder aus der Existenz andrer Lhat- sachen zu entnehmen hat. Ein Eid dahin, daß er glaube, Dieser oder Jener habe Recht, ein Eid dieser Art kann in keiner Gesetzgebung vorkommen. Ueber die innere Ansicht wird nie ein Eid abverlangt. Es wird sich aber auch das Bedenken nach unserer Fassung des Eides erledigen, weil nach ihr der Schwörende zugleich seine Wissenschaft von Thatsachen be- 4
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