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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gedruckt vor mir und bei dem Verlesen falsch verstanden habe. Den Gegenstand, den der geehrte Abgeordnete, welcher so eben sprach, erwähnte, wird er bei dem Münzgesetze erwähnen können. Präsident: Ich weiß nicht, ob der geehrte Abgeordnete bei dieser Antwort sich beruhigen möchte. Ziegler und Klipphausen: Ichglaube, daß ich mich vorhin nicht vollständig mit allen diesen Verhältnissen bekanntge- macht habe; vielmehr nahm ich an, daß blos die Bezahlung der Auslösungen für die Ständeim preuß. Gelde erfolgen solle. Sobald das nicht der Fall ist, so fällt mein Antrag weg. Bürgermeister Schill: Jedenfalls bezieht sich die abzu gebende Erklärung blos auf den. zweiten Theil des Decrets, nämlich die Gewährung in 14Thlr.-Fuße, und dann würde es das Einfachste sein, wenn die Frage gestellt würde,ob man mit dieser Bestimmung einverstanden sei, vorausgesetzt, daß die Landtagsordnung, deren Bestimmung mir nicht gleich gegenwär tig ist, nicht entgegensteht. In Betreff des ersten Thesis, die Landtagsordnung selbst anlangend, haben Se. K. Hoheit be reits erwähnt, daß vermöge des Schlusses der vorigen Stände versammlung dieselbe noch ferner in Kraft bleiben solle, also dürfte in dieser Beziehung wohl weiter nichts zu erinnern sein. Präsident von Gersdorf: Eine Erklärung müssen wir abgeben, das ist im Decrete ausgesprochen. Um eknesolche gründ lich geben zu können, dürste es wohl nöthig sein, zumal da der Gegenstand nicht umfänglich und zeitraubend ist, denselben an eine Deputation zu verweisen. Fände jedoch die geehrte Kam mer, daß die Sache so einfach wäre, daß sie sofort ohne eine Be vorwortung der Deputation hier abgehalten werden könne, so könnte ja auch dieser Weg betreten werden. v. Zedtwitz: Es würde dies allerdings der einfachste Weg sein, und ich glaube auch, daß eine solche Schwierigkeit in der Sache nicht zu finden ist, daß sie nicht sofort durch Erklärung zur Erledigung zu bringen wäre. Allein es würde dies jedenfalls eine Ueberschreitung der Landtagsordnung selbst sein, wenn ein solcher durch königl. Decret an die Kammer gebrachter Gegen stand sofort, und ohne vorher von einer Deputation begutachtet worden zu sein, berathen und Beschluß darüber gefaßt werden sollte. Um also der Landtagsordnung gleich vom Anfänge herein ihr volles Recht angedeihen zu lassen, scheint es mir doch der beste und richtigste Weg zu fein, den Gegenstand zuvörderst an die 2. Deputation zu verweisen. Viccpräsident v. Deutlich: Ich würde glauben, daß nunmehr die Frage gestellt werden könnte, ob der Gegenstand an die 2. Deputation verwiesen werden solle. Denn nach der Landtags-Ordnung und selbst nach der Verfassungs-Urkunde muß jedes Decret, worauf eine Erklärung gefordert wird, zuvör derst lm eine Deputation überwiesen werden. Präsident von Gersdorf: Um dem Wunsche des Herrn Stellvertreter zu genügen, richte ich demnach die Frage an die Kammer, ob der Gegenstand an die 2. Deputation verwiesen werden soll? Fürst Neuß: Dürfte ich nicht bitten, die Vorfrage zu stellen, ob der Gegenstand überhaupt an eine Deputation verwiesen werden soll, weil die Meinungen getheilt zu sein scheinen. Präsident: Nach der Landtagsvrdnung ist jedes Decret, mittelst welchem e.ine Erklärung der Stände gefordert wird, an eine Deputation gegeben worden. 0. Crusius: Was die letztere Bemerkung anlangt, so würde es nicht der Landtagsordnung entgegen sein, die Sache sofort zur Abgabe an die zweite Kammer zu refolviren oder sonst darüber zu beschließen. §.60 enthält folgende Bestimmung: „Hierbei wird von der Kammer beschlossen, was auf jede dieser Eingaben zu thun, ob selbige beizulegen, an welche Deputation sie zur Vorbereitung künftiger Berathung abzugeben, oder ob sie sofort zur Tagesordnung zu verweisen sei.t Ich glaube also, ein Bedenken würde dem nicht entgegenstehen, wenn sofort Be schluß über den Gegenstand gefaßt würde. Bürgermeister Wehner: Dem würde die Bestim mung §. 134 ausdrücklich entgegenstehcn. Dort heißt es: „Alle königl. Anträge müssen, ehe sie bei einer Kammer zur Diskussion oder Abstimmung gelangen können, von einer Deputation der selben erörtert werden, welche darüber an selbige Bericht erstattet." Präsid ent: Um den verschiedenen Zweifeln zu begegnen, meine Herrn, und weil ich glaube, daß es rathsamer sei, denjenigen Weg zu wählen, der der allersicherste ist, würde ich mir den Vor schlag zu machen erlauben, ob Ihnen nicht gefällig sei, die vor hin von dem Herrn Stellvertreter vorgeschlagene Frage, die jetzt von dem letztem Sprecher unterstützt worden ist, an die Kammer richten zu dürfen. Ich glaube, die Sache werde sich jedenfalls dadurch erledigen. Wenn Sie also dagegen nichts zu erinnern haben, so frage ich die Kammer: ob sie dieses Decret der zweiten Deputation übergeben lassen wolle? Wird gegen 4 Stimmen bejaht. Ferner enthält die Registrande: 8) Allerhöchstes Decret, die einzu führend en Prü fungen bei den Bauhandwerken betreffend. (An die erste Deputation). 9) Allerhöchstes Decret, die Revi sion der Gesetze über das Armen- und Bettel wesen betreffend. (An die erste Deputation). 10) Aller höchstes Decret, die Veränderungen in Hinsicht auf das Staatsgut, ingleichen den Zustand des Do- mainenfonds in den Jahren 1836, 1837 und 1838 betreffend. (An die zweite Deputation). 11) Allerhöch stes Decret, den Entwurf eines Gesetzes wegen Erläu terungen zu einigen Artikeln des Cri minalgesetz- buchs betreffend. (An die erste Deputation). 12) Allerhöch stes Decret, die Verordnu ng wegen der Besetzung der Gerichtsbank in Untersuchungssachen bei Patri- monialgerichtenaufdem Lande betreffend. (An die erste Deputation). 13) Allerhöchstes Decret, dieEinführungdes 14Thaler-Fußes in hiesigen Landen betreffend. (An die zweite Deputation und in geheim er Sitzung zu berathen). 14) AllerhöchstesDecret, einen in geheimer Sitzung zu be handelnden Gegenstand, die Emittirung neuer Cassenbillets an
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