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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Satzes zu der §. der Borbehaltrgemacht würde, auf denselben zurückzukommen, wenn tz. 19 berathen wird. Offenbar ist nur der Nachsatz die eigentliche Folge von der Bestimmung der§. 19 selbst, und dort kann erst die Sache genauer debattirt werden. Ich muß dieß um so mehr wünschen, da ich mir zu Z. 19 ein Amendement zu stellen erlauben werde, und imFall es nichtBeifall finden dürfte, ich mich bewogen finden würde, gegen die tz. zu stimmen. Präjudicirt würde ich mich dann finden, wenn §. 1 angenommen würde. Präsident v. Gersdorf: Ich würde die Kammer fragen, ob man sich Vorbehalten wolle, bei Berathung der Z. 19 auf den zweiten Theil der 1. §. zurückkommen zu können. Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. —. Referent Bürgermeister Schill: Ich meinerseits habe gar kein Bedenken dabei, daß dieß geschehen könnte. Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir ebenfalls zum Schluffe der l. §. eine Bemerkung zu stellen, der ich jedoch den Vorbehalt eines besondern Antrags nicht zu Z. 19, sondern zu §. 9 anfüge. -Am Schluffe der 1. Z. heißt es nämlich, daß der Salzbedarf von den Orten des Inlandes nur aus den königli chen Niederlagen, von den einzelnen Consumenten dagegen nur aus dem Salzschanke ihres Wohnorts entnommen werden solle. Verstehe ich diese Fassung recht, so hat dadurch ausgedrückt werden sollen, daß der Staat sich in Folge des Monopols und Regals den Verkauf des Salzes en Zros, nach wie vor, Vorbe halte und durch die Niederlagen den Localbedarf decken werde, im Gegentheil aber die Salzschanken der einzelnen Orte, sie mö gen nun privilegirt oder concessionirt sein, den Detailverkauf an die Consumenten ausüben sollen. Ist dieser Sinn wirklich darin enthalten, so scheint dies im Widerspruch mit der §. 9 zu stehen, nach welcher die Staatsregierung sich auch einen De tailverkauf Vorbehalten zu wollen gemeint ist, indem sie einen Liethverkauf selbst ausüben will. Es würde daher, wenn dies in dem Sinne der Regierung läge, eine Erläuterung zum Schlüsse der §. gemacht werden müssen, oder, wenn dies nicht der Falle wäre, würden aus §. 9 die Worte: „oder der Lieth- verkaus bei Unsern Niederlagen selbst ausgeübt wird," in Weg fall gebracht werden müssen. Die Gründe, warum ich zu dieser Bemerkung und zu dem Wunsche, daß die letztbemerkten Worte in Wegfall gelangen möchten, mich veranlaßt fühlte, haben nur praktischen Werth für diejenigen Orte, wo eine kö nigliche Salzniederlage befindlich ist, und zugleich gemischte Ju risdictionsverhaltnisse bestehen. Es ist dies in Bautzen, und soviel ich weiß, in Dresden und in Meißen der Fall. Der Salzschank, der von den städtischen Obrigkeiten auf den Grund ihrer Privilegien ausgeübt wird, ist größtentheils blos Detail verkauf, und die Ortsobrigkeit in der Regel allerdings auch blos befugt, diejenigen Consumenten an sich zu ziehen, die der betref fenden Jurisdiction unterworfen sind. In Budissin, um dies beispielsweise zu erwähnen, sind daher die domstiftlichen Ge- richtsunterthanen, die Burglehnbewohner und die Bewohner der Seidau nicht an den städtischen Salzschank, sondern rück sichtlich ihres Einzelnbedarfs an die königliche Niederlage ge wiesen und würde, wenn die Grenzlinie gehörig innen gehalten würde, gegen das Fortbestehen der Einrichtung kaum etwas zu erinnern sein. Praktisch gewährt aber das Bestehen des Lieth- verkaufs bei der königlichen Niederlage unvermeidlich unange nehme Collisionen. Weit entfernt, den Beamten, welche den Liethverkauf bei den königlichen Niederlagen besorgen, nur im Mindesten zu nahe treten zu wollen, muß ich nämlich bemerken, daß es in ihrem Interesse liegt, dem Liethverkaufe die größt möglichste Ausdehnung zu geben, sollte dies auch nur darin bestehen, daß sie dadurch als emsige Verwalter sich ihren hohen Vorgesetzten zu empfehlen bemühen, es fällt daher wohl mitun ter auch vor, daß sie gegen die bestehende Einrichtung städtischen Consumenten Salz verkaufen, wodurch der städtische Salz schank beeinträchtigt wird. Eine strenge Controle hierüber zu führen, ist nicht möglich, das Mittel aber, um fremde Consumen ten anzuziehen, wie ich sogleich bemerken werde, leicht geboten. Abgesehen nämlich davon, daß es an und für sich nicht ganz passend zu sein scheint, wenn der Staat durch einen Detailver kauf mit der städtischen Gemeinde in Concurrenz tritt, so liegt es auch in derNaturder Sache, daß nach der verschiedenen Gestalt der Salzcrystalle, oder je nachdem das Salz gröber oder feiner ist, oder je nachdem bei dem Transport das Salz gelitten, oder feuchte Witterung das Salz in seiner Qualität vermindert hat, der Werth und die Güte der ankommenden Salzfuder beurtheilt werden müsse, und es mag wohl bisweilen vorgekommen sein, daß derartig geringhaltigere Fuder für den städtischen Salz schank bestimmt, die ergiebigem oder aus den vorbemerkten Gründen besseres Salz enthaltenden Fuder dagegen für den königlichen Liethverkauf reservirt worden. Der Erfolg davon ist, daß bei einem solchen Fuder der städtische Salzschänke Ein buße, und auf den Scheffel statt 16 oder 17 Metzen Salz oft nur 15 Metzen und noch dazu schlechteres Salz hat, was die Consumenten nöthigt, sich an die königliche Niederlage zu wen den. — Ist es daher schon aus diesem Grunde wünschenswerth, daß der königliche Liethverkauf aushöre, so kommt dazu, daß der Gewinn, den die Staatsregierung von dem Liethverkauf hat, meist rein illusorisch ist. Um wieder Budissin beispiels weise anzuführen, so dürfte die Zahl der gesammten exemten Personen, die hinsichtlich des Detailsconsumo an eine königl. Salzniederlage gewiesen sind, bei der ganzen Seidau, dem domstiftlichen und Burglehnbezirk, höchstens 3000 betragen, und hiervon ein Dritttheil als Personen unter 10 Jahren in Abzug zu bringen sein, mithin nur 2000 betragen, welche, die Person 2 Metzen, 4000 Metzen oder circa 300 Scheffel con- sumiren. Von diesem Detailconsumo hat der Staat, wenn man den Gewinn zu 4 Gr. pro Scheffel berechnet, wie tz. 10 des Gesetzentwurfs angenommen worden, einen Gewinn von höchstens 40 bis 60Lhalern, wovon er aber, .wenigstens an- theilig, den Controleur und einen besondern Salzmesser sala- riren muß, deren diesfallsige Gehalte jedenfalls mehr betragen, als der Prosit, den die Staatskasse vom Liethverkauf überhaupt
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