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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wählen kann, um so bei der in Folge davon nöthig werdenden Preiserhöhung zu gewinnen; denn es ist nach §. 7 bestimmt, daß bei Bestimmung des Ortsverkaufspreises die Preise derje nigen Niederlage, an welche der Ort gewiesen ist, zur Grundlage dienen sollen. Die Frage also, ob nur die Berücksichtigung des Interesses des Schänken oder auch die des Interesses der Communen maßgebend gewesen sei, ist die erste, über welche ich mir Aufklärung erbitten muß. Der zweite Gegenstand, den ich zurSprache bringen muß, betrifft den Antrag der zweitenKam- mer, daß die Fassung dieser zwei in etwas verändert werde. Ich stimme hierin nicht nur der zweiten Kammer, sondern auch dem noch hinzugekommenen Amendement unsrer Deputation vollständig bei; ich muß mir aber dabei erlauben, zu bemerken, daß ich nicht dafür bin, daß in der künftig zu erlassenden Schrift, der bekanntlich Motiven beigefügt werden müssen, die Motive Platz finde, die die zweite Kammer zu dieser Redactionsverän derung zunächst bestimmt hat. Die zweite Kammer Hai näm lich Anstoß genommen an dem, wie mich bedünkt, unschuldigen Worte „Vorrecht." Aber sie hätte sich sagen sollon: in ver- bis siluus iacilss, und ich glaubedoch, unsre Verfassungsurkunde steht so fest, daß sie der Gebrauch des Wörtchens „Vorrecht" zumal nur als Aufschrift einer §. unmöglich in ihren Grundfe sten erschüttern könnte. Nicht angemessen ist es also, daß man solche Ansichten in die künftig zu erlassende Schrift niederlege. Ich wünsche und beantrage vielmehr,daß man sich an andre Moti ven halte,deren es ja noch mehre giebt. So ist allerdings nicht zu leugnen, daß die Fassung der zweiten Kammer verbessert, zumal durch das Deputationsgutachten unserer Kammer übersichtlicher geworden ist. Will man also den Grund von mehrer Ueber- sichtlichkeit abnehmen, so würde ich damit einverstanden sein. Meine dritte Bemerkung betrifft die §. 3. Da heißt es: „den Gütern" u. s. w. Nun weiß man wohl, was unter dieser Umschreibung zu verstehen sei. Wenn aber nicht zu verkennen ist, daß es in kurzer Zeit, und zwar nach Einführung der Be steuerung keine Ritterpferde mehr geben wird, so sollte ich mei nen, daß es angemessener sei, einen denZeitverhältnissen entspre chenderen Ausdrück zu wählen. Ich glaube, es wird derselbe Sinn getroffen werden, wenn man sich bei der 3. ß. so aus drückte: „dagegen steht" (das Wort „dagegen" ist nämlich schon im Deputationsberichte beantragt worden,) den in der Beilage zur Verordnung, die von den Rittergutsbesitzern zu wählenden Landtagsabgeordneten betreffend, vom 6. Novbr. des Jahres 1832 namhaft gemachten Gütern, ingleichen de nen, welchen das Recht rc." Es ist nämlich bekannt, daß im Jahre 1832, als es der Feststellung der Wahlberechtigung zu Landtagsabgeordneten galt, eine Beilage zur betreffenden Ver ordnung erschien, in der auf den Grund sorgfältiger Prüfung sämmtliche Güter namhaft gemacht wurden, welche mit Ritter pferden verdient waren. Warum also sollte man sich auch hier nicht an diese Bestimmung halten? und sie der gewählten, nicht so angemessenen Umschreibung vorziehen? Das sind die drei Bemei kungen, die ich mir erlauben mußte. Die letzte Be merkung, die ein wirklicher Antrag ist, habe ich der Landtags ordnung gemäß redigirt, und erlaube mir, die Niederschrift dem Herrn Präsidenten anmit zu übergeben. Prä sr'dent v. Gersdorf: Der An trag lautet: „ Dage gen steht den in der Beilage zur Verordnung, die von den Rit tergutsbesitzern zu wählenden Landtagsabgeordneten betreffend, vom 6. Novbr. 1832 namhaft gemachten Gütern, ingleichen de nen, welche das Recht rc." Ich frage die Kammer, ob sie die sen Antrag unterstützt? — Wird zahlreich unter stützt. Bürgermeister Wehner: Die Bemerkung, welche der Herr Vicepräsident gemacht hat, glaube ich, scheint nicht noth- wendig zu sein. Nämlich, was erstlich die Wahl anbelangt, welche in §. 2 bestimmt ist, die Wahl des Salzerholens von den Niederlagen: so findet der Herr Stellvertreter darin Be denklichkeit, wenn ich recht verstanden habe, daß es vielleicht dann den Ausschänken einfallen könnte, das Salz weiter zu erholen, um dadurch das Salz zu erhöhen. Das läßt sich in derLhat nicht denken; es wird gewiß der Salzschänke darauf bedacht sein, das Salz so nahe als möglich zu erholen, weil das wohlfeiler ist, und weil er das höhere Fuhrlohn bezahlen müßte, was ihm doch keinen Vortheil bringen kann. Er kann keinen Profit davon haben, möge er es auch weiter holen, weil ihm davon doch eigentlich nichts in die Tasche fällt, und sollte es wirklich der Fall sein, so glaube ich, versteht es sich von selbst, daß die Ortsgemeinde das Recht hätte, sich darüber zu beschweren, und die Obrigkeit, welche das Aufsichtsrecht hat, würde ihn gewiß zurecht weisen. Was nun aber die zweite Bemerkung anlangt, so bin ich damit einverstanden, daß man es der zweiten Kammer zu verstehen giebt, daß es die erste Kam mer nicht wünsche, daß kn den Motiven zur Beschlußnahme der Stände von Vorrechten gesprochen werde, weil dies eine Beziehung auf die Rittergüter, und es einerlei sei, ob von Vorrechten oder Herkommen gesprochen werde. Was den drit ten Antrag anlangt, so glaube ich, daß er gar nicht gestellt werden kann; denn außer den Rittergütern giebt es noch andere Güter, die dieselben Vorrechte haben, wie die Rittergüter. In dem Verzeichnisse sind nicht alle aufgeführt, die das Vorrecht haben, Salz zu erholen, sondern es sind auch dergleichen vor handen, die nicht im Verzeichnisse stehen. Referent Bürgermeister Schill: Was den letzten Antrag anlangt, so würde ich mich wohl einverstanden erklären können, weil Rittergüter, welche nicht mit Ritterpferden ver dient werden, nicht da sind, und blos im §. die Worte, „wel che mit Ritterpferden verdient werden," einer Aenderung un terworfen werden. Was die erste Anfrage anlangt, so sind, meiner Ueberzeugung nach, nicht unter Salzerholer die Salz schänken zu verstehen, sondern die Communen oder vielmehr die Obrigkeiten, indem denselben die Verpflichtung aufliegt, die Salzpreise zu reguliren und die Salzpäffe auszustellen. Wenn das Gesetz gleichzeitig ferner die Verpflichtung aufgiebt, die Salzpreise im Einzelnen so gering als möglich zu stellen,
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