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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Scheffel Salz — 4 gr. — wohlfeiler erhielten, als die Nicht- privilcgirten, wogegen erstere für den Salzausschank keine Pro vision berechnen dursten, was den letzter» insoweit erlaubt war, als sie dem Salzpreis noch — 2 gr. — für den Ausschank auf den Scheffel zuschlugen. Die Privilegien gründen sich theils auf Verleihungen, theils auf Verträge, und so wie bis jetzt dergleichen auf spe- ciellen Rechtstiteln beruhenden Rechte nur gegen Entschädigung aufgehoben worden sind, so ist es der Billigkeit angemessen, dasselbe im vorliegenden Falle zu thun, wo noch dazu die Staatskasse kein Opfer zu bringen hat, da die Salzpreise für alle Consumenten künftig gleich sein werden, insofern nicht der Zuschlag der Fuhrlöhne in den verschiedenen Niederlagen auf fie Einfluß hat, und bei Bestimmung dieser Salzpreise, die zeither für die Richtprivilegirten bestandenen untergelegt wor den sind. Die zweite Kammer hat durch Annahme dieses Theils der das Entschädigungsprincip anerkannt. Eines besonderen Antrags bedarf es daher hier auch nicht, und wenn man den Deputationen beistimmt, bewendet es durchgängig bei der Fassung der tz., wie sie der Gesetzentwurf enthält. Es würden also hier zwei Fragen zur Diskussion kommen, die erste über die.,Salzpreise und die zw.ite über die Entschä digung. Viceprasident v. Carlowitz: Obschon ich bei der dieser §. unterliegenden Cardinalfrage mit der Staatsrcgierung und der Deputation einverstanden bin, so muß ich mir doch dabei eine Anfrage erlauben. Meines Wissens benutzt die Staatsregie rung zum Transport des Salzes von Leipzig nach Dresden die Eisenbahn, und sie lhut wohl daran; allein ist dies der Fall, so finde ich die Salzpreise für Dresden unverhaltnißmäßig hoch. Es scheint also fast, als ob auf dieses erleichternde Trans portmittel bei Feststellung derselben nicht genug Rücksicht ge nommen worden sei. Ich sollte meinen, I Scheffel Salz nach Zwickau zu transportiren, müßte der Staatsrcgierung theurer zu stehen kommen, als der Transport eines Scheffel Salzes nach Dresden, weil der Transport nach Zwickau auf der Achse ge schehen muß, beim Transport nach Dresden aber man sich der Eisenbahn bedienen kann, und dennoch find sich die Preise gleich. Eben so sollte ich meinen, müßte der Scheffel Salz in Meißen wenigstens ebensoviel kosten wie in Dresden, dessenungeachtet aber kommt der Scheffel Salz in Meißen 3 Thlr. 13 gr., in Dresden aber 3 Thlr. 16 gr. zu stehen. Denn wenn auch Mei ßen Leipzig naher liegt, als Dresden Leipzig nahe ist, so würde doch auch hier zu berücksichtigen sein, daß von Oberau aus, fast zwei Stunden weit, der Transport per Achse auf schlechter Straße geschehen muß, während bis ans Thor Dresdens die Eisenbahn benutzt werden kann. Ich stelle daher die Frage an die hohe Staatsregierung, ob bei Feststellung jener Preissätze auf die Benutzung der Eisenbahn bereits Rücksicht genommen worden ist. v. Polenz.' Der Herr Fragsteller kann eine Nachricht hierüber von der Deputation erhalten. Es ist Seiten der Staats ¬ regierung mit der Eisenbahncompagnie ein Contract abge- 'chlossen werden, und in diesem früher abgeschlossenen Contract ist dasselbe Fuhrlohn bewilligt worden, was vordem den Fuhr leuten für den Transport zur Achse zugestanden werden mußte, o lange nun dieser Contract besteht, ist die Staatsregierung nicht im Stande, die Fracht anders anzusetzen. Prinz Johann: Ich glaube, es ist jedem Einzelnen un benommen, sich auf einem anderen Wege das Salz von Leip zig anwei'scn zu lassen, und wenn er das Salz mittelst der Ei senbahn in seinen Wohnort gelangen lassen will, sich selbst dar über mit der Eisenbahncompagnie in Vernehmen zu setzen, nun weiß ich nicht, ob die Eisenbahngesellschaft in diesem Falle wohlfeilere Preise stellen wird, als jetzt von der Staatsregie rung bezahlt werden. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Es ist allerdings mit der Eisenbahncompagnie ein solcher Contract abgeschlossen worden, der jedoch, in Gemäßheit des Concessionsdecrets vom 6. Mai 1835, noch für drei Jahre die Bestimmung enthält, daß das Fuhrlohn von 1834 zum Grunde gelegt werde. So viel nun das Allgemeine betrifft, hat die Deputation in dem vor liegenden Berichte sehr ausführlich die Gründe entwickelt, wel che dem Beschlüsse der zweiten Kammer entgegenstchen. Ich erlaube mir daher nur noch wenige Bemerkungen. Die Regie rung hält den Zuschlag der Fuhrlöhne und die daraus entste hende Preisverschiedenheit des Salzes als in der Natur der Sa che begründet. Man hat mehrfach gesagt, daß die Regalitäts nutzung des Salzes sehr viel Aehnlichkeit mit den indirectcn Abgaben habe. Ich glaube, eine Analogie liegt mindestens vor. Gerade bei den indirectcn Abgaben aber, z. B. beim Grenzzoll, ist es der Fall, daß der Consument nächst dem Preise der Waare und der Abgabe auch die Transportspesen der selben tragen muß. Eben so ist es bei dem Salze; eben so war es, als früher der Salzlicent noch bestand. Damals hatte der Consument außer der Licentabgabe auch noch die Transportko sten zu tragen. So viel aber den finanziellen Gesichtspunkt dieses Gegenstands anlangt, hat die Staatsregierung nicht verkennen mögen, daß sie schon durch Abschaffung der Salz- conscription ein Risico in sofern übernehme, als schon hierbei für einen Ausfall bei der Staatscasse Niemand einstehen kann. Man kann zwar einhalten, daß wenn jetzt bestimmte Deputat quanta für die Consumenten bestanden und dabei Salzreste er wuchsen, die Staatsregierung häufige Erlasse habe eintreten lassen. Dies ist sehr richtig, inzwischen stand dennoch eine ge setzliche Bestimmung fest, wonach ein Satz angenommen wer den konnte, unter welchem die Consumtion sich nicht bedeutend mindern durfte. Ginge man aber noch weiter, und wollte man auch die Preise des Salzes gleich stellen, so ist darauf aufmerk sam zu machen, daß das vorliegende Gesetz die Wahl der Nie derlagen freigiebt, daß hiernach viele Communen es convenabler finden können, das Salz aus entfernteren Niederlagen zu er holen , hier aber das Salz der Staatsrcgierung verhältnißmä- ßig weit höher zu stehen kommen würde, als in einer Nieder-
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