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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Falle sie 2 Gr. pr. Scheffel Entschädigung und die Provision fürden Salzschänken beziehen, oder sie geben das Salzschanks privilegium auf, in welchem Falle sie dann eine Entschädigung von 4 Gr. pr. Scheffel zn erhalten haben würden, und zwar nach dem Deputatquanto derjenigen Ortschaften, welche im Privilegio mit begriffen waren. Res. Bürgermeister Schill: Eine Bemerkung hätte ich mir zunächst zu erlauben. Es fragt sich nämlich, ob das Amen dement in die von der Regierung neu gegebene §. einpaßt? Die Z. im Entwurf ist zurückgenommen, und dafür eine neue substituirt worden. Secretair Ritt erst ädt: Es paßt das Amendement auch hier in die neue tz. Referent Bürgermeister Schill: Es würde also auf der 2ten Zeile des 2ten Satzes einzuschalten sein. Mir scheint das Amendement aus den von Hrn. königl. Commifsae jetzt ent wickelten Gründen nicht nothwendig zu sein. Das Privilegium ist hier angenommen worden, so wie es dermalen besteht, und beschränkt sich nicht bloß auf denjenigen Ort, wo der Salzschank ausgeübt wurde, sondern auf alle diejenigen Orte, die das Pri vilegium umfaßt, und nach diesem Umfange wird nunmehr das selbe abgelöst. Es kann die Ablösung ganz oder theilweise er folgen, je nachdem der Privilegirte den Salzschank in dem einen oder dem andern Orte fortsetzen oder aufgeben will. Dies scheint hier deutlich ausgedrückt zu sein, indem nicht von einem einzel nen Orte, sondern von dem Privilegio die Rede ist. v. Polenz: Es giebt hierbei der zeirherige Salzbezug den Maßstab. Secretair Ritterstadt: Die Erklärung des Hrn. königl. Commissars hat mich allerdings vollständig über die Sache be ruhigt, und ich muß bekennen, daß ich in dieser Hinsicht im Irrthum mich befunden habe, wozu jedoch die Z. 9 Anlaß ge geben hat, wo es ganz unbedingt heißt: „Die Annahme des Salzschänken steht, in wie weit nicht an einzelnen Orten einAndk- res mittelst besondern nachweislich zu machenden Rechtstitels hierüber festgesetzt ist, oder der Liethverkauf bei Unseren Nieder lagen selbst ausgeübt wird, der Obrigkeit zu." Ich habe daraus entnommen, daß in jedem Orte, der zeither einem solchen pri- vileginen Orte zugewiesen war, auch der Salzschänke von der dortigen Obrigkeit angenommen werden soll. Da nun aber diese Beschränkung nicht den Punkt trifft, den ich im Auge ge habt habe, so finde ich mich zufrieden gestellt. Bürgermeister Starke: Wenn das Amendement des Hm. Secretair Ritterstädt von ihm fallen gelassen wird, so nehme ich cs, wenigstens theilweise, für mich wieder auf. In tz. W ist die Grenzlinie für den Ertrag der Privilegien festgesetzt worden. Diele Bestimmung widerstreitet aber mehr oder weni ger der Wichligkeit und dem Wertste der Privilegien, welche die oberlausttzer Vierstädte besitzen. Sie verdanken diese nicht der Cargität der sachs. Regierung, sondern einem «iwl<, er ¬ worbenen Rechte, was ihnen von Kaiser Karl IV. verliehen worden. In diesen Privilegien ist den oberlausitzer Vierstädten verstattet worden, daß sie aus dem Salzschanke zum Besten der Städte allen Nutzen und Gewinn ziehen können und sollen, der daraus herzuleiten ist. Ein solches allgemeines Privilegium des örtlichen freien Salzmarktes hat es veranlaßt, daß im Laufe der Zeit eine Anzahl anderer benachbarten Ortschaften ihren Salzbrdarf aus den Vierstädten entnahmen und dadurch ein größerer Umschwung gewonnen ward, als er sein kann, wenn künftig nach §. I jeder Ort seinen Salzschank haben wird. Eben so waren ursprünglich die Vierstadte berechtigt, ihr Salz unmittelbar aus den Cocturen zu erholen, und ersparten daher das Fuhrlohn, das Nichtprivilegirte dem Staat zu bezahlen hat ten, woraus schon erhellt, daß die in §. 10 offerirte Entschädi gung geringer sei, als das Ablösungsquantum, welches für die Aufgabe des Privilegii gefordert werden könnte. Zwar änderte sich das Verhaltniß in etwas, als durch das höchste Mandat vom 1. Oktober 1777 die Salzconscription eingeführt und der Salzregie eine andere Einrichtung gegeben wurde; indeß konn ten die oberlausitzer Vierstadte sich um deswillen mit der dama ligen Einrichtung zufrieden stellen, weil damals das Salz nicht verwogen, sondern gemessen und ihnen auf den Scheffel 18 Metzen gegeben wurden, denn es gingen ihnen für den Salz schank von jedem Scheffel 2 Metzen zu Gute. In Folge des Mandats vom 5. September 1778 wurden zwar nur 17 Metzen auf den Schfll gegeben, jedoch durch die gleichzeitig ertheilte Vergünstigung, daß bei dem Verkauf unter einer Metze die Metze 3 Pfennige theurer verkauft werden durfte, hatten die oberlausitzer Vierstädte nicht nur den Werth einer vollen Metze sondern auch das Surplus bei dem Verkauf unter der Metze, als Gewinn, mithin einen weit höhern, als wenn ihnen jetzt nur 4 Gr. von jedem Schfl. des Deputatquanti geboten wer den will, was durchaus nicht im Verhältnisse mit dem wirklichen Ertrage des Privilegii steht, wie es bisher benutzt war. Be scheide ich mich nun auch, daß man wegen der Privilegien der oberlausitzer Vierstadte dem Lande die Wohlthat, die ihm durch das vorliegende Gesetz zu Theil werden soll, nicht entziehen kann, so kann ich doch darein nicht willigen, daß durch die ein zelnen Bestimmungen des Gesetzes diesen Städten ein Nachtheil erwachse; ich kann also nicht zugeben, daß es absolut bei dieser Bestimmung bleibe, sondern beantrage, daß am Schlüsse der tz. 10 noch Folgendes hinzugefügt werde: „Berechtigen ihre Privilegien noch zu erhöhtem Ansprüchen, so bilden diese einen Gegenstand einer besondern Entschädigung, und sind erstere bin nen nachzuweisen re." Durch diesen Zusatz würde weder den Städten ein Nachtheil zugefügt, noch der Staatsfiscus be einträchtigt werden; denn sind die ersteren nicht im Stande, einen erhöhtem Anspruch nachzuweisen, so wird letzterer nichts dafür zu gewähren haben. Präsidentv. Gerödorf: Es soll zu §. 10 hinzugcfügt- werden: „Berechtigen ihre Privilegien zu erhöhten Ansprüchen, so bilden diese einen Gegenstand einer besondern Vergütung, find jedoch binnen .... nachzuweisen." Ich habe die
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