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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Kammer zu fragen, ob sie diesen Antrag unterstütze? —Wird zurGenüge unterstützt. — Königl. Commissar v. Ehren st ein: Es ist mir nicht un bekannt, daß die Verhältnisse in Budissin in Bezug auf das Salzschanksprivilegium eigenthümlicher Art sind, ähnliche Verhältnisse dürften jedoch bei andern Orten des Landes nicht vorkommen. Ob es daher rathsam sein möchte, eine beson dere Bestimmung deshalb in das Gesetz mit aufzunehmen, das will ich dahin gestellt sein lassen. Es dürfte aber vielleicht ausreichend sein, wenn die Regierung die Ansprüche der Stadt Budissin prüft und nach Befinden ein besonderes Abkommen mit ihr trifft. Prinz Johann: Ich sollte glauben, daß der Herr An tragsteller sich durch die Erklärung des Hrn. königl. Commissars beruhigen könne, um so mehr, da ich mir nicht erklären kann, wie eine Stadt durch diese 4 Gr. sich nicht vollkommen ent schädigt finden sollte, da ihr nunmehr kein weiterer Aufwand erwachst und sie diese 4 Gr. rein in die Tasche steckt. Zwar will ich damit nicht gesagt haben, daß nicht noch höhere An sprüche da sein können; es wäre dies wohl möglich. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß dem, was Se. Königl. Hoheit bemerkten, ganz beistimmen. Da übrigens jetzt 8 Pfund mehr gegeben werden, was ebenfalls 17 Metzen pr. Scheffel betragt, so scheint mir ein erhöhter Anspruch in dieser Beziehung nicht denkbar zu sein. Daß diese 17 Metzen auch den übrigen Salzschänken verabreicht werden, kann un möglich hierbei von Einfluß sein. Bürgermeister Starke: Damit würde ich mich nicht ganz zufrieden stellen können, wenn blos die Versicherung ertheilt wird, daß die hohe Staatsregierung das der Stadt Budissin zuständige Privilegium einer nähern Prüfung unterwerfen wolle. Ist das Gesetz einmal publicirt, so würde die Bestim mung in der 16. §. Platz ergreifen, und für die Stadt Budissin die Gelegenheit, ihr Recht geltend zu machen, verloren sein. Es ist aber auch nicht blos Budissin in Frage, sondern auch Zittau, Camenz und Löbau, denen ebenfalls in den Jahren 1355, 1356 und 1378 gleiche Vergünstigungen zu Theil wur den. Das, was Se. Königl. Hoheit erwähnten, als sei es nicht wahrscheinlich, daß diese Städte durch die offerirten 4Gr. nicht vollkommen entschädigt sein könnten, laßt sich augenblick lich widerlegen; ich glaube behaupten zu können, daß der städtische Salzschank der Stadt Budissin einen Nettoertrag von circa 660 Thlr. jährlich gewährt. Wird die Vergütung dage gen nur nach dem Deputatquanto der städtischen Consumcnten berechnet, so dürfte der Ertrag kaum die Hälfte jener Summe erreichen lassen. v. Polenz: Was pro kutiiro geschehen wird, das kömmt hier nicht in Frage, sondern nach der Schcffelzahl, die in den letz ten drei Jahren verbraucht worden ist, darnach wird die Ent schädigung bemessen werden. Allerdings wäre zu wünschen ge- sen, daß HerrBürgermeister Starke die Güte gehabt hatte, seine, Bemerkungen der Deputation mirzutheilen, sie würde dann Gelegenheit gehabt haben, sich mit dem Herrn Negierungscom- missar darüber in Vernehmung zu setzen, um eine beruhigende Erklärung zu erlangen. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken, daß durch das, was der Herr Antragsteller jetzt bemerkt hall, mein früheres Bedenken sich nicht erledigt habe. Eines theils be hauptet er, die Berechtigung etwas mehr als das Nettomaß er halten zu haben.. Nun werden aber, wie schon bemerkt, 8 Pfd. pro Scheffel mehr gegeben; ferner werden der-Stadt Budissin 4 Gr. vom Scheffel Entschädigung hinsichtlich des Wegfalls des Privilegii gewahrt, und es dürste sonach eine vollkommene Entschädigung im Gesetze ausgesprochen sein. Wenn er sodann sagt, daß zeither600 Thlr. gewonnen worden wären, jedoch hinzufügll, daß künftig eine Menge freiwilliger Consumenren nicht mehr ihren Salzbedarf in der Stadt erholen würden, so kann das hier nicht in Anschlag gebracht werden. Hat sich das Privilegium auf andere Orte erstreckt, so wird die Entschädigung darnach bemessen werden, hat es aber bloß in dem freien Wil len der Consumcnten gestanden, ihr Salz in Budissin zu erholen, so kann dafür allerdings keine Entschädigung geleistet werden; bloß die Verbindlichkeit einzelner Orte, ihr Salz dort erholen zu müssen, nicht aber der freie Wille kann abgelöst werden. Prinz Johann: Ich glaube, daß wirams hier zwecklos streiten. Nach der gegebenen Erklärung des Hrn. Regierungs- commissars ist so viel anzunehmen, daß, wo besondere Verhält nisse obwalten und besondere Berechtigungen stattsinden, die Regierung geneigt sein wird, auch eine besondere Entschä digung zu gewahren. Das Gesetz sagt weiter nichts, als daß we gen der Herabsetzung der Salzpreise für die Privilegkrten diese Entschädigung gewahrt werden soll. Ob auf andere-Weise eine besondere Entschädigung zu gewahren ist, darüber enthalt das Gesetz nichts und es tritt dann, wenn eine Vereinigung zwischen den Privilegirtcn und der Staatsregierung nicht zu Stande kommt, der Rechtsweg ein. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Ich kann dem nur vollständig beipflichten. O. Schilling: Ich würde aber doch wünschen, daß die gegebene Zusicherung des Herrn Ncgicrungscommissars mit in der ständischen Schrift ausgenommen würde. Nach dem Gesetze scheint es zweifelhaft zu sein, ob auch für dasjeni ge Privilegium Entschädigung gewährt werden soll, welches so weit sich erstreckt, daß der Salzschank auch über andere Orte ausgeübt werden darf. Es heißt in tz. 11.: „Der zeitherige Salzbezug wird aus dem Durchschnitte der drei letzten Jahre ermittelt, jedoch dergestalt, daß hierbei das von einem oder dem andern Orte über das jährliche Deputat bezogene Salz außer Berechnung bleibt." Hieraus scheint zu folgen, daß nur das jährliche Deputat desjenigen Ortes, wo der Salzschank ausge übt wird, bei der Entschädigung in Berechnung kommen soll, nicht aber auch dasjenige, was auf andere benachbarte Orte zu berechnen war. Wenn der Entschadigungsgrundsatz einmal
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