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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ebenfalls eine Entschädigungsfrage abgehandelt worden ist. Dort enthält die betreffende die ausdrückliche Bestimmung darüber, daß beiden Theilen die Kündigung freistehen soll. Präsident v- Gersdorf: Zu §. 15 hat derHerr Stell vertreter beantragt, daß nach dem Worte: „erfolgter" die Morte: „beiden Theilen freistehender" eingeschaltet werden mochten, und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Wird zahlreich unterstützt.— Referent Bürgermeister Schill: Es kann wohl nicht zweifelhaft sein, daß nach der Fassung der H. nur der Staats rasse die Kündigung zustehe. Auch bei der Deputation kam in Frage, ob es nicht angemessen fein möchte, beiden Theilen die Kündigung vorzubehalten; man fand es jedoch bedenklich, dies auszusprechen, weil auf der einen Seite sich die Ansprüche an die Staatskasse auf Capitalzahlung zu sehr häufen könnten, auf der andern Seite glaubte man, daß es den Verpflichteten, die hauptsächlich immer nur Communen sein wetden, ziemlich einerlei sein könne, ob sie eine sichere fortlaufende Rente oderCa pitalzahlung erhalten. Es dürfte nicht gut sein, die Staats kasse durch vermehrte Capitalzahlungen in Verlegenheit zu setzen, wogegen hier die Berechtigten in der Regel Communen sein werden, die kein wesentliches Interesse dabei haben, ob das Ca pital gezahlt werde oder nicht, indem sie doch immer gehalten fein würden, das Capital in seiner Substanz zu erhalten. Bürgermeister Wehner: Ich bin allerdings auch der An-, sicht, die der Herr Referent ausgesprochen hat, und glaube, daß diese Ansprüche nicht von geringer Bedeutung sein werden; in manchen Orten dürften sie vielleicht Z, 4 bis 500 Lhlr. betra gen. Wenn nun die Staatskasse auf einmal diese Menten ab lösen soll, so würde sie dazu ein großes Capital nöthlg hüben. Auf der andern Seite hingegen würde denjenigen, die dieRente zu empfangen haben, dadurch kein Eintrag geschehen, wenn die Rente fortbezahlt wird. Prinz Johann: Ich glaube, daß es hier nicht nöthig sein dürfte, die Kündigung Seiten der Entschädigten vorzube halten, weil das Recht, was sie jetzt genossen haben, kein sol ches ist, das in Capitalzahlung umzuwandeln wäre; denn der Salzschank kann in keiner Weise gekauft oder verkauft werden. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Die Absicht der Slaatsregierung ist allerdings dahin gegangen, die Kündigung bloß der Staatskasse vorzubehalten. Wenn von dem Herrn Vicepräsidenten auf die Analogie des Gesetzes wegen Aushebung des Bier - und Wahlzwangs sich bezogen worden ist, so habe ich dem die Analogie anderer Gesetze entgegenzustellen, z. B. des Gesetzes wegen Entschädigung bei Befreiung von indirekten Abgaben. Hierbei ist ebenfalls nur der Staatskasse der An trag auf Ablösung Vorbehalten worden. Referent Bürgermeister Schill: Bei Ablösung des Bier zwangs kam hauptsächlich in Frage, daß diese Ablösungssum men würden von Seiten der Brauberechtigten zur Verbesserung I. 17. des Brauwesens verwendet werden; es geschah dies deshalb, um ihnen ein Mittel zu gewähren, womit sie im Stande sein würden, Concurrenz zu halten. v. Polenz: Ein Hauptgrund, warum ich neben denen von andern Seiten entgegengestellten Gründen, dem Amende ment nicht beistimme, ist der, daß die Stande der Staatskasse niemals eine Zahlung zumuthen können, die sie vorher nicht zu übersehen vermögen. Wir wissen nicht, wie hoch sich das Ca pital belaufen wird, nur so viel wissen wir, daß es eine bedeutende Summeseinmuß, Viceprasident v. Carlowitz: Was mich anbetrifft, so kann ich die dem Anträge entgegengestellten Gründe nicht für so schlagend halten, um von dem Anträge zurückzu gehen. Ich habe mich aufdke Analogie eines Gesetzes berufen. Damals aber, als dieses Gesetz beräthen wurde, sind derlei Bedenken weder von der Kammer, noch von der Staatsregierung aufgeworfen worden, und dennoch sind die Verhältnisse ziemlich dieselben. Man konnte auch damals — es ist das eine Bemerkung, dis ich der Aeußerung des letzten geehrten Sprechers entgegenstelle — nicht übersehen, auf wie hoch sich die Summe belaufe, die man als Entschädigung zu zahlen haben werde. Sicherlich aber dürfte die hier fragliche Capitalzahlung jener an Höhe nicht zu vergleichen sein, und wenn es gewiß ist, daß gerade jetzt bedeu tende Cassenbestände vorhanden sind, so dürfte eine Verlegenheit für die Staatskasse nicht zu befürchten sein. Allein wollte ich jetzt zugeben, es sei der Grundsatz richtig, es dürfe die Kündi gung nur dem Staate vorzubrhalten sein, so Wamit die Fassung des Entwurfs noch immer nicht gerechtfertigt. Die §. laßt im mer noch denselben Zweifel übrig und bleibt unklar. Was mich betrifft, so muß ich offen bekennen, daß ich geglaubt hätte, die tz. müsse in meinem Sinne erläutert werden; allein Andere deuten sie anders; und so wird es denn kommen, daß, wer künftig die tz. zur Hand nimmt, wie sie hier steht, sie je nach seiner individuellen Ansicht auslegen wird. Der Eine wird be haupten, die Kündigung stehe beiden Theilen frei, der Andere, sie stehe nur dem Staate zu; und so fasse ich wenigstens nicht, wie man leugnen kann, daß eine große Dunkelheit in der Z. liege. Referent Bürgermeister Schill: Mir scheint die §. klar gefaßt zu sein. Wenn es heißt: „Die nach gegenwärtigem Ge setze bewilligten Renten können Seiten der Staatskasse je derzeit abgelöst werden, so liegt in dem Worte können ledig lich die Befugniß für die Staatskasse; eine Undeutlichkeit dürste also nicht daraus hervorgehen. Im Uebrigen glaube ich, sind die Gründe, die gegen das Amendement angeführt worden sind, nicht genügend widerlegt. Es ist richtig, daß damals beim Bierzwange eine sichereBerechnung nichtgestellt werden konnte; allein es ist ein ungefährer Ueberschlag gemacht, und die Quan tität des versteuerten Malzes in Anschlag gebracht worden. Dann waren auch die Cassenbestände schon dazu dispom'rt, wovon der Aufwand gedeckt werden sollte. Jetzt scheint kein Grund vor handen zu sein, warum die Staatskasse in Verlegenheit zu setzen sei, da den Bethekligten kein besonderer Nutzen daraus erwachst. 4
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