Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Refer. Bürgerm. Schill: Ich muß auch bemerken, daß einen Beweis, wie ein großer Theil der Communen gegen die Communaldeputatsbücher eingenommen sei, der Umstand giebt, daß durch eine amtshauptmannschaftlichr Verordnung vom Jahr 1831 nachgelassen wurde, das Deputatsquantum um eine halbe Metze pr. Kopf zu mindern, wenn die Communal- Wertretung eingeführt würde; aber nur wenige Communen haben davon Gebrauch gemacht. Bürgerm. Gottschald: In dem Fall, wenn die Jndi- vidualdeputatsbücher eingeführt würden, entsteht eine Lücke; denn in den Motiven ist gesagt, daß der Salzbedarf nicht in allen Landestheilen gleich sei. Nach welchem Maßstab wird nun verfahren werden? Soll für alle Landestheile der Bedarf gleich, oder für jeden einzelnen Landestheil der Jndividualbetrag besonders bestimmt werden?' Dann wäre nothwendig, daß die hohe Staatsregierung ermächtigt würde, nach dem Bedürf- niß der einzelnen Landestheile und nach ihren Verhältnissen die Jndividualdeputate zu reguliren. Königl. Commissar v. Eh renstein: Die Regierung hat sich allerdings gedacht, daß bei der theilweisen Wiedereinführung der Salzconscription die jetzigen Grundsätze in Anwendung kommen, und daß bei Feststellung eines Deputatquantums für einen einzelnen Ort, wie gegenwärtig der allgemeine Durch schnittssatz der Consumrion ebenfalls zum Anhalt dienen könne. Uebrigens bliebe es der Erwägung überlassen, ob nicht bei den Salzdeputaten mit Berücksichtigung der Beschäftigung und der Wohlhabenheit der Einwohner eine Verschiedenheit eintreten könnte. Da aber der ganze Gegenstand überhaupt nur zur Erwägung in die Schrift ausgenommen werden soll, so glaube ich, könnte man sich bei der Zusicherung beruhigen, daß dieser Gegenstand in Erwägung gezogen werden soll und dabei die von dem letzten Sprecher erwähnten Umstände Berücksichtigung finden werden. Bürgerm. Gottschald: Dadurch finde ich mich beruhigt, und ich könnte dem Antrag von Sr. K. Hoheit beipflichten. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken, daß durch die Fassung der h. die Wiedereinführung der Salzconscrip tion sehr erschwert wird, nur wiederholte Salzeinschleife, die bewiesen sein müssen, ziehen ihre Einführung als nothwendig nach sich, man muß noch beachten,, daß die Worte „dringen der Verdacht," noch mit ausfallen sollen. Bürgermeister Wehner: Die ganze §. 19 halte ich für einen Popanz, der dastehen soll, damit die Einwohner der ein zelnen Orte Achtung geben, damit keine Einschleife überhand nehmen. Die Strafe des Einschleifens von Salz ist schon in der 18 bestimmt, und sollte die tz. 19 auch noch in Aus führung kommen, so ist nicht zu leugnen, daß große Schwie rigkeiten und Härten daraus hervorgehen. Die Schwierigkeit liegt darin, wie bemerkt, daß man unmöglich auf das zurück kommen kann, was gewesen ist, nämlich daß jeder Mensch, mager wollen oder nicht, zwei'Metzen Salz jährlich zu sich nehmen müsse. Das kann ohnmöglich wieder angenommen werden, wir müssen für das was für unzweckmäßig anerkannt worden ist, etwas Neueres Herstellen und wir müßten also dieMen- schen in Sachsen in Beziehung auf die Salzconsumtion classifi- ciren und nach den Bedürfnissen dem einen eine halbe Metze, dem andern mehr zur Consumtion anweisen, denn in Fabrikorten verzehrt ein Armer z. B. nicht mehr als eine halbe Metze jähr lich. Wird also diese Conscription dennoch eingeführt, so ent steht eine Unsicherheit und Ungleichheit in der Ausführung und, weil der ganze Ort für Einzelnegestraft werden soll, eine Härte, und das bestimmt mich, gegen die §. 19 zu stimmen, indem ich glaube, daß in der vorhergehenden §. hinreichend für die Auftechthaltung des Gesetzes gesorgt ist. v. Zedtwitz: Auch ich werde mich gegen diese §. erklären müssen. Schon das, was von Sr. Königl. Hoheit bei Ge legenheit des gestellten Amendements gesagt worden ist, zeigt deutlich, daß eine sehr große Härte gegen Einzelne in ihr ge legen ist. Nächstdem bedarf es auch wohl weder der Commu- nal- noch der Jndividualsalzbücher um diejenigen auszumitteln, die sich etwa eine Hintanziehung bei dem Salze haben zu Schul den kommen lassen. Sie aber und nur sie allein kann und wird man bestrafen müssen. Warum sollten auch, wenn in einem Orte vielleicht Einer gesündigt hat, diejenigen von der Strafe mitgetroffen werden, die nicht gesündigt haben ? Dies würde ja offenbar dem Principe der Gerechtigkeit entgegenlaufen, was jedem Gesetze zum Grunde liegen muß. In der h. ist aber klar eine Strafbedrohung enthalten, welche nur den Straf fälligen treffen sollte, hier aber unvermeidlich die Gemeinde treffen würde, in welcher er sich befindet. In der Lhat scheint auch hierin eine Furcht ausgesprochen zu sein, die wohl nicht gegründet ist. Ich bin nämlich fest überzeugt, es werden sich gewiß nur sehr wenige Orte finden, wo hier und da etwa ein Einzelner sich einer solchen Hinterziehung wird schuldig machen können. Denn an der Grenze wird über alles, was eingebracht wird, so streng gewacht, daß man nicht wohl Ursache hat zu fürchten, es werde fremdes Salz eingeführt werden können. Gesetzt nun aber auch, daß einer Salz einführen wollte, so würde er wohl betroffen und das Salz conflscirt werden, noch ehe es an die Gemeinde kommen könnte. Ich glaube daher, es ist eine ungegründete Furcht, der man Gehör gegeben hat, die deshalb anzuordnende Maßregel aber dem Principe jeder guten Criminalgesetzgebung entgegenlaufend. v. Crusius: Ich muß bemerken, daß ich mich mit dem Amendement Sr. königl. Hoheit nicht einverstehen kann. Ich verkenne keineswegs die gute Absicht, die ihm zu Grunde liegt; allein es will mich bedünken, daß dieselbe nicht vollständig er reicht wird; denn auch mir scheint in der Einführung von Jn- Vividualsalzbüchern eine weit größere Härte zu liegen gegen ein zelne Mitglieder der Commun, als durch die Einführung der Communaldeputatbücher. Es ist die Bestimmung der Wieder einführung der Salzconscription nach wiederholten Contraven- tivnsfällen wohl hauptsächlich deshalb in den Gesetzentwurf
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder