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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dem Client seinem Rechtsfreunde der Fall ist. Der Gesetz entwurf ist aber auch meiner Ueberzeugung nach nicht rathlich, und zwar einmal, weil es nicht gut zu sein scheint, wenn der Stand der Sachwalter, den der Staat nicht entbehren kann, in den Augen des Publicums noch unter den des gemeinen Hand werkers und Miethlings herabgewürdigt wird; dann aber auch, weil durch eine solche Maßnehmung in den Personen, welche diesem Stande angehören, das Gefühl der Hoheit des Stand punktes, auf dem sie sich befinden, und befinden sollen, nie dergedrückt wird. Die Sachwalter sollen sich nicht als bezahl, bare Miethlinge'ansehen, welche durch die züchtigende Mode rationsfeder des Richters in Schrecken gesetzt, da schweigen, wo -reden ihre Pflicht ist, sondern unerschrockene Rathgeber und Helfer abgeben, wenn Mißbrauch der richterlichen Gewalt oder besondere Wichtigkeit des Falles, oder Unklarheit des Gesetzes ihre Hülfe nothwendig macht. Darum kann ich mich des An trags nicht enthalten, daß die hohe Kammer erwägen möge, ob es nicht angemessen erscheine, den Gesetzentwurf ganz abzuleh nen, und es bei den Bestimmungen bewenden zu lassen, die jetzt schon wegen des Liquidirens der Sachwalter bestehen. Refer. Domh. v. Schilling: Was die allgemeine Be merkung des geehrten Sprechers anlangt, daß ein ständischer Antrag auf Erlassung eines Gesetzes nicht gerade eine absolut bindende Kraft insoweit habe, daß der dadurch veranlaßte Ge setzentwurf angenommen werden müsse, so will ich deren Rich tigkeit im Allgemeinen nicht bestreiten, sondern nur darauf auf merksam machen, daß die Kammern mit sich selbst in Wider spruch gerathen würden, wenn sie erst auf Erlassung eines Gesetzes antrügen, und dann, wenn es ihnen vorgelegt würde, sich nicht blos gegen einzelne Punkte desselben, sondern gegen die Erlassung des ganzen Gesetzes erklären wollten. Es würde das ein Beweis sein, daß der vorhergegangene ständische An trag ein übereilter gewesen sei, und man sich später überzeugt habe, daß man ihn hätte unterlassen sollen. Von diesem Ge sichtspunkte aus hat die Deputation geglaubt, eine Erörterung über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit dcs vorliegenden Gesetzentwurfs im Allgemeinen nicht weiter anstellen, son dern nur die einzelnen Bestimmungen desselben prüfen zu müs sen, ob sie dem ständischen Anträge gemäß und überhaupt zweck mäßig abgefaßt worden seien. Was aber die Sache selbst betrifft, so scheint mir der Zweck des Gesetzes nicht blos darauf gerichtet zu sein, daß die Parteien von dem Sachwalter nicht übertheuert werden, denn diesem würde, wenn eS sich irgend wo ereignete, schon durch die bisherige Gesetzgebung vorgebeugt sein, da Niemand Sachwaltergebühren zu bezahlen braucht, ohne vorher eine Moderation derselben verlangt zu haben; son dern es ist auch darauf abgesehen, daß die Parteien immer übersehen können, wie 'sie in Ansehung der Prozeßkosten stehen. Deshalb ist eine bestimmte Zeit gesetzt, bis zu welcher die Sachwalter ihre Gebühren und Verlage zu liquidiren haben, damit die Parteien übersehen können, wie viel Kosten bisher aufgelaufen seien, und dadurch vielleicht Mancher von der Fort setzung des Prozesses abgehalten werde, wenn sich mit Wahr scheinlichkeit annehmen laßt, daß die Prozeßkosten in gleicher Progression fortgehen werden. Bürgerm. Starke: Ich habe keinen triftigen Grund, um eine Vertheidigung des Standes der Sachwalter zu über nehmen ; allein ich erlaube mir zu erwähnen, daß ein ständi scher Antrag oft durch zufällige, momentane Umstände veran laßt wird und nach ruhigerer Erwägung von einer folgenden Ständeversammlung desapprobirt wird. In ganz neuer Zeit ist das der Fall gewesen. Durch einen frühem ständischen Antrag nämlich ist das Gesetz über den Gewerbebetrieb auf dem Lande hervorgerufen worden, und nach den Bestimmungen und Anträgen, welche zu demselben unlängst von der zweiten Kammer gemacht worden, sieht dieser modificirte Gesetzent wurf dem beantragten und von der Staatsregierung vorgelegten kaum mehr ähnlich. Prinz Johann: Der letzten Bemerkung des vorher gehenden Sprechers muß ich beitreten, da nicht nur der Wille der Mitglieder, sondern auch das Personalder Kammern ambula torisch ist; namentlich in der zweiten Kammer ist eine so große Veränderung vorgegangen, daß man sie gar nicht mehr als die frühere Versammlung ansehen kann. Darin könnte ich beitreten;, was aber die Sache selbst betrifft, so halte ich den Gesetzentwurf für ganz zweckmäßig und was den Vorwurf anlangr, daß damit eine Herabsetzung des Standes der Advo- caten verbunden sei, so könnte man dies auch von einer andern Seite nehmen, man könnte ihn auch gleich mit dem Richter stellen, der ebenfalls seine Gebühren zu den Acten liquidiren muß. Ich glaube, daß es so und so genommen werden kann; daß ein praktischer Nutzen damit verbunden sein wird, ist von dem Referenten bereits dargethan worden, und dürfte nicht zu leugnen sein. Bürgermeister Wehner: Ich bin in der Hauptsache mit Hrn. Bürgermeister Starke einverstanden, daß man alles Mög liche thun muß, um den Advocatenstand zu heben und ihn nicht herabzusetzen. Durch den Gesetzentwurf ist aber auch keine Herabsetzung erfolgt, denn wie sehr richtig angeführt worden ist: die Advocaten werden blos dem Richter gleichgestellt. Diese müssen ihre Gebühren auch den Acten beifügen, und da dies von dem Richter geschehen muß, wird auch den Advocaten damit nicht Unrecht gethan werden. Uebrigens ist von Seiten der Deputation alle Rücksicht genommen worden, damit nicht zu viel Bestimmungen in das Gesetz kommen, welche den Sach walter benachtheiligen könnten. Es ist von Seiten der Depu tation mancher Zusatz, der von der zweiten Kammer beschlossen worden war, wieder entfernt worden, der für den Advocatenstand nachtheilig erschien. Das, was mir in den Motiven selbst nicht gefallen hat, ist, wo es heißt: „so wird das Gesetz dergleichen Interessen zu schonen haben, da der ganze Zweck desselben nur darauf geht, die streitenden Parteien vor Ver- mögensverlustcn sicher zu stellen." Das ist etwas, was für die Advocaten nachtheilig ausgelegt werden kann, und ich wünschte
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