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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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es wäre das in den Motiven ganz weggeblieben. Das Gesetz, wie es sich nach dem Deputationsgutachten gestaltet, kann ich aber für die Advocaten nicht nachtheilig finden. Referent v. Schilling: Dem bisher Gesagten habe ich noch Folgendes hinzuzufügen: Daß die Deputation nicht von einer vorgefaßten Meinung gegen den Stand der Advocaten geleitet worden sei, sondern vielmehr eine sehr günstige Meinung über diesen Stand habe, geht aus den Vorschlägen hervor, die am Ende des Berichts angeführt sind, und auf die ich beim Vor lesen desselben zurückkommen werde. Diese bezwecken,den Advo caten die Erlangung ihrer wohlverdienten Gebühren zu erleich tern. Freilich ist man bei näherer Erwägung derselben zu der Überzeugung gelangt, daß derartige Bestimmungen theils nicht in das vorliegende Gesetz passen würden, theils auch nicht schlech terdings nothwendig seien. Daraus aber, daß dieser Gegen stand in der Deputation zur Sprache gekommen ist, wird die Kammer die Ueberzeugung gewinnen, daß kein Vorurtheil ge gen den Advocatenstand bei der Deputation stattgefunden habe, sondern sie vielmehr eine sehr vortheilhafte Meinung von die sem, für das Wohl des Staates ganz unentbehrlichen Stande hege. Staatsminister v. K ö n n eri tz: Es ist nicht zu bezweifeln, daß, wenn auch die Stände ein Gesetz beantragt haben, es im mer noch in ihrem Belieben steht, es bei der späteren Vorlegung dennoch abzulehnen. Ob dieses politisch zu rathen sei, stelle ich anheim, denn jedenfalls- wird dadurch die Kraft des Peti tionsrechts der Stände ungemein geschwächt, wenn sie auf einem Landtage die Vorlegung eines Gesetzes beantragen und auf dem nächsten dasselbe ablehnen. Was dieses Gesetz an langt, so erlaube ich mir nur die Entstehung des Antrags zu berühren. Bei dem Gesetz über ganz geringe Forderungen wurde von der Deputation der jenseitigen Kammer eines Zwei fels Erwähnung gethan, der in dem Mandate vom 28. Novbr. 1753 liege. Schon in diesem Gesetz ist bestimmt, daß der Ad- vocat bei Verlust seiner eignen Kosten dieselben zu den Acten zu liquidiren habe. Es wurde erwähnt, daß einige Rechtslehrer dies so verstanden, daß im Fall der Untersuchung nur der An spruch auf Restitution an den Gegner, nicht aber gegen den eig nen Clienten verloren gehe. Es war daher von der Deputation beantragt worden, diesen Zweifel zu lösen und auszusprechen, daß auch der Verlust gegen den eignen Clienten eintrete. Bei der Berathung dieses Berichts entstand nun in der zweiten Kammer der Antrag, eine allgemeine gesetzliche Bestimmung dahin zu geben, daß die Advocaten in allen Rechtssachen bei Verlust ihrer Ansprüche nicht blos gegen den Gegner, sondern auch gegen den eignen Clienten zu den Acten liquidiren sollten. Es wurde dieser Antrag gerade von einem Sachwalter, von ei nem Manne gestellt, dem die Ehre des Sachwalterstandes gewiß sehr am Herzen liegt. Er hat hierinnen keine Benachtheili- gurrg der Ehre der Sachwalter gefunden, ich glaube vielmehr, er hat es zu ihrer Ehrenrettung vorgeschlagen, um das Miß trauen zu beseitigen, was etwa Clienten gegen ihre Ansätze he- 1.18. gen könnten. So ist der Antrag entstanden, und so, muß ich gestehen, kann ich in dem Gesetzentwürfe nichts Nachtheiliges für die Sachwalter finden, noch weniger aber glaube ich, ist ein Vergleich derselben mit den Aerzten zu machen, weil über haupt die Behörden ohne Anrufen derselben sich um das Ver- hältniß zwischen dem Arzt und demKranken nicht zu bekümmern haben; aber bei den Rechtssachen, wo die Advocaten vermöge ihres öffentlichen Amtes zu concurriren haben,- liegt es schon in der Natur der Sache, daß die Beh örden eine Controle auszuüben Veranlassung haben. Ich kann hierbei noch die Versicherung geben, daß auch in dem Schlußsätze der Motiven zu diesem Ge setze etwas Benachthriligendes für die Advocaten nicht hat liegen sollen; es mußte bestimmt werden, wann die Privatacten zur Moderation vorzulegen wären, und daß das nur in dringenden Fällen geschehen solle. In den Motiven hat nur gesagt werden müssen, warum bei einer Moderation der Kosten, welche lediglich aus Privatacten zu ersehen, eine Controle von Amtswegen nicht einzutreten habe. Präsident v. G ersdo rf: Wenn Niemand-über den all gemeinen Theil des Gesetzentwurfs mehr zu sprechen wünscht, würde zu der speciellen Berathung übergegangcn werden können. Referent v. Schilling tragt nun §. 1 und die darauf bezüglichen Motiven vor (s. diese in Nr. 29 der Verhandlun gen der zweiten Kammer, S. 434.) Der Deputationsbericht spricht sich darüber aus, wie folgt: In Betreff dieser tz. hat die zweiteKammer nach dem Vor schläge ihrer ersten Deputation verschiedene Amendements beschlossen. Zuvörderst soll nämlich, um die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs, dem ständischen Anträge ge mäß, auf alle Rechtssachen anwendbar zu machen, nach den Anfangsworten dieser tz.: „In allen bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten, ohne Unterschied der Prozeßgattung," noch Folgendes hinzugefügt werden: „nicht minder in Untersuchungs - und Administrativ-Ju stizsachen." Doch hat die D,'e putation sich nicht bewogen finden können, diesem Zusatze beizutreten und dessen An nahme der ersten Kammer zu empfehlen. Denn dse Er wähnung der Administrativ - Justiz fach en würde, auch abgesehen davon, daß bereits in dem Gesetz, das Verfahren in Administrativ - Justizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835. tz. 43 eine auf das Liquidiren der außerge richtlichen Gebühren in dergleichen Sachen bezügliche Bestim mung sich vorfindet, mit der ganzen Fassung des tz. 1 des vor liegenden Gesetzentwurfs unvereinbar sein, da in Verwaltungs streitigkeiten nach dem nurangezogenen Gesetz von 1835. §.5 ff. der Gang der Verhandlung bis zur Entscheidung an keine be stimmte Form gebunden, ein Verfahren in abwechselnden Sätzen nicht nothwendig ist, und insbesondere auch kein Jnrsorula- tions termin stattsindet, mithin in dergleichen Streitigkeiten vom Liquidiren der bis zur Jnrokulation derActenver- 3*
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