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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nicht mehrgnnz deutlich sein würden, so ist von der zweiten Kammer beschlossen worden, daß Z. 1 sich mit den Worten endige: „bei Verlust des nicht Liquidirten vollständig zu den Acten zu liquidiren. Hiernach würde nun tz. 1 so lauten: „In allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, ohne Unterschied derPro- ceßgattung, haben die Sachwalter bei Beendigung des Ver fahrens , worauf nach der Ordnung des Processes richterliche Entscheidung durch Erkenntnisse erfolgen muß, oder wenn sonst den Parteien die Jnrotulation der Acten zum Verspruch oder zur Berichtserstattung an eine vorgesetzte Behörde bekannt gemacht wird, die bis'zur Jnrotulation der Acten von ihnen verdienten Gebühren und gemachten Verlagen, insoweitletz- terenichtausdenActenzuersehensind, beiVer- lust des nichtLiquidirten vollständig zu den Acten zu liquidiren." Die beiden letztem Vorschläge hat die Deputation zweckmäßig gefunden und. empfiehlt daher die Annahme der selben. Präsident v. GerSdorf: Ich würde nun die Kammer zu fragen haben: Ob dieselbe geneigt sei, diesen beiden von der jenseitigen Kammer gemachten Veränderungen beizutreten? — Der Beitritt erfolgt allgemein. — Referent v. Schilling: Ich komme nun zu dem am Schlüsse der §. 1 von der Deputation beantragten Zusatze. Er heißt: „Der Verlust nicht liquidirter Gebühren und Verlage fällt jedoch weg, wenn dem Sachwalter selbstder Jnrotulations- termin nicht bekannt geworden ist." Die Gründe dafür sind im Bericht angeführt worden, weil es nämlich leicht vorkom men kann und bisweilen auch wirklich vorkommt, daß der Jn- rotulationstermin nicht zur Kenntniß des Sachwalters kommt, und es dann unrecht sein würde, wenn er unverschuldet seine Gebühren und Verläge verlieren sollte. Hierauf bezieht sich ein Amendement des Herrn Bürgermeister Gottschald, daß nämlich dem Worte: „Jnrotulationstermin" noch beigefügt werde: „oder der Lag zum Abgänge des Berichts," Ich hätte kein Bedenken gegen diesen Zusatz, obwohl ich ihn nicht für unbedingt nothwendig erachte, da im Gesetzentwurf aus drücklich die bis zur Jnrotulation der Acten verdienten Gebühren und gemachten Verläge erwähnt sind. Prinz Johann: Ich könnte mich auch nicht für das Amendement des Herrn Bürgermeister Gottschald entscheiden. Es scheint dem Sprachgebrauche des Gesetzes entgegen zu sein, da der Bezug des Wortes „Jnrotulation" auf beides, auf den Verspruch und auf den Abgang des Berichts ausgedehnt wer den kann. Es heißt hier: „oder wenn sonst den Parteien die Jnrotulation der Acten zum Verspruch oder zur Berichtser stattung an eine vorgesetzte Behörde bekannt gemacht wird." Es folgt daraus, daß wenn von der Jnrotulation die Rede ist, beide Fragen beantwortet zu sein scheinen. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun zuvörderst die Frage auf Unterstützung dieses Antrags richten. — Die Unter stützung erfolgt nicht ausreichend.— Bürgermeister Bernhardi: Bei dem Zusatze, von wel chem jetzt die Rede ist, ist wohl auch an den Fall zu denken, wenn der Advocat seine nicht liquidirten Kosten aus dem Grunde fordert, weil ihm der Jmotulationsrermin nicht be kanntgeworden, dagegen der Client behauptet, es sei die Be kanntmachung dem Advocaten erfolgt. Was solldenn geschehen, wenn dies nicht sofort aus-den Acten sich ergiebt? Ein Streit entstehtzwischen demAdvocatenunddemClienten.DerClientwird beweisen müssen, daß er dem Advocaten den Termin bekannt gemacht habe, er wird die Last der Beweisführung haben, und es wird ihm meist nur der Eidesantrag als Beweismittel dienen können, mithin in vielen Fällen wegen einer geringen Summe zur Eidesleistung kommen. Es scheint mir leicht zu sein, das abzuwenden, wenn ein Zusatz zu dem von der Deputation be antragten Zusatze gemacht wird, wenn nämlich nach den Wor ten: „nicht bekannt geworden" noch hinzugesetzt wird: „und daß dieß der Fall sei, nicht sofort aus den Acten zu ersehen ist." Wenn aus den Acten selbst zu ersehen ist, daß dem Advocaten der Jnrotulationstermin bekannt gemacht, oder daß ihm die Notifikation an den Machtgeber behändigt worden, oder daß der Advocat eine Schrift zu den Acten gegebenhat, worin dieihm erfolgte Bekanntmachung vom Jnrotulationstermin ausge drückt ist, kann kein Zweifel darüber sein, daß der Termin dem Advocaten bekannt geworden ist. Außerdem aber kann Zweifel und Streit darüber entstehen, und ich sollte glauben, es sei dies durch einen Zusatz zu vermeiden. Wenn ja einmal ein Ad vocat, der den Verlust der Sporteln verschuldet hatte, dennoch die Sporteln bezieht, weil der Client nicht aus den Acten dar- thun kann, daß dem Advocaten der Termin bekannt gewesen, so ist das nicht so schlimm, als wenn in andern Fällen, vielleicht um einer Kleinigkeit willen, ein Rechtsstreit wegen der Spor teln und sogar eine Eidesleistung eintreten muß. Präsident v. Gersdorf: Herr Bürgermeister Bernhard! hat zu tz. I am Ende nach den Worten: „nicht bekannt gewor den ist" den Zusatz der Worte beantragt: „und daß dies der Fall sei, nicht sofort aus den Acten zu ersehen ist." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Ausreichende Unterstützung erfolgt. — Referent v. Schilling: Ich habe den Antrag nicht un terstützt, nicht, weil ich den beantragten Zusatz für nachtheilig, sondern weil ich ihn nicht für nothwendig halte. Wenn näm lich schon aus den Acten sich ergiebt, daß der Jnrotulations termin dem Sachwalter bekannt gemacht worden ist, so kann von dem entgegengesetzten Falle nicht die Rede sein. Dies könnte nur dann stattfinden, wenn jener Umstand nicht schon aus den Acten zu ersehen ist. Wenn nun der Advocat sagt: ich habe den Jnrotulationstermin nicht erfahren, fo muß der Client den Beweis des Gegentheils führen. Denn ne§aniis uulla SSt pl-obatio. Es muß also der Client z. B. nachweisen, daß er die Citation zum Jnrotulationstermin fernem Sachwal ter zugeschickt habe u. dergl. Nur solche Falle können in Frage kommen.
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