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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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v. Zedtwitz: Ich habe den Antrag auch nicht unterstützt, weil ich glaube, daß der Zusatz ganz überflüssig ist. Denn al lerdings kann der Verlust der Gebühren gegen den Sachwalter nicht eher ausgesprochen werden, als wenn aus den Acten deut lich hervorgeht, daß der Advocar den Jnrotulationstermin er fahren hat. Es muß also die Jnrotulation dem Advocaten s elbst bekannt gemacht worden sein. Der Zusatz ist daher ganz mü ßig, weil von dem Richter ohnehin nicht auf den Verlust der Gebühren erkannt werden wird, wenn nicht aus den Acten her- yorgeht, daß dem Sachwalter vom Jnrotulationstermine oder Berichtsabgange Nachricht gegeben wurde. Bürgermeister Bernhardi: Nur auf den Fall, wenn aus den Acten es sich nicht ergiebt, daß dem Sachwalter der Termin bekannt geworden, habe ich es abgesehen, nur in diesem Falle würde es bedenklich sein, den Verlust der Kosten eintreten zu lassen, weil dann namentlich zwischen dem Advocaten und dem Clienten Streit entstehen wird und weil in den meisten Fällen, wenn der Client selbst dem Advocaten Nachricht von dem Ter mine gegeben hätte, derselbe den Beweis nicht anders wird füh ren können, als durch den Eidesantrag. Die Abneigung gegen die Eidesleistung, besonders wegen Bagatellen, hat sich in die- serKammer schon ausgesprochen, und ich selbst bin derselben sehr abgeneigt. In dessen Betracht habe ich daher den Zusatz als Auskunftsmittel vorgeschlagen. Prinz Johann: Nach dem, was über diesen Gegenstand aufgestellt worden ist, glaube ich doch, daß der Antrag des Hrn. Bürgermeister Bernhardi einige Beachtung verdient, denn es kommt darauf an, ob man annehmen könnte, daß wenn die Partei sich nicht regte, der Richter nicht ex oLLcio befugt wäre, dabei einzugreifen, selbst wenn aus den Acten die Bekanntma chung erweislich ist. Ich glaube also, schaden kann der Zusatz in keinem Falle, er kann vielleicht in manchen Fällen sogar nütz lich sein. v. Zedtwitz: Der Fall kann «wohl nicht leicht eintreten, daß die Jnrotulationsbekanntmachung zweifelhaft bliebe. In jedem Actenstücke wird, ehe es zum Versprach gesandt wird, an gemerkt, daß die Bekanntmachung wegen Jnrotulation der Acten an die Parteien erfolgt sei. Eben das muß nun auch hinsicht lich de.s Advocaten geschehen, wenn derselbe seine Gebühren noch vor der Jnrotulation zu den Acten liquidiren soll. Der Richter muß ihm dieselbe bekannt machen; und ist dies nicht geschehen, oder geht es nicht deutlich aus den Acten hervor, daß dies geschehen ist, so wird der Richter auch nicht auf den Verlust seiner Gebühren erkennen können. Ich glaube also, der Zusatz ist völlig überflüssig, weil der Richter wissen kann, ob dem Ad vocaten die Jnrotulation bekannt gemacht worden ist. Bürgermeister Hübler: Für so ganz überflüssig, wie der geehrte Sprecher vor mir, möchte ich den Zusatz denn doch nicht halten. In den Acten wird zwar allemal bemerkt sein, ob der Jnrotulationstermin der Partei selbst, oder dem Advocaten der selben ofsiciell bekannt gemacht worden ist, aber im erster» Falle kann immer die Frage entstehen, ob der Sachwalter, durch sei nen Clienten vom Jnrotulationstermine Nachrichterhalten oder nicht. Das könnte allerdings zu neuen Differenzen zwischen dem Sachwalter und seinem Clienten führen und lediglich um letztere abzuschneiden, hat mein Herr College wohl seinen An trag gestellt. Bürgermeister Wehner: Ich muß dem beitrcten, was Herr Bürgermeister Hübler so eben bemerkt hat, denn in dem Gesetz liegt nur der Sinn, daß des Jnrotulationstermins noch besonders gedacht werde. Nach dem jetzigen Verfahren wird er bekannt gemacht, entweder den Parteien selbst oder vielleicht dem Advocaten, wenn er sich in lovo befindet, im ersten Fall erlangt der Advocat sehr oft keine Kenntniß davon. Also ist der Zusatz nicht überflüssig. ° v. Zedtwitz: Die Bemerkung wird auf jeden Fall statt finden. Denn in der Jnsinuationsregistratur muß erwähnt sein, ob die Bekanntmachung wegen Jnrotulation der Acten an den Advocaten oder an die Partei selbst erfolgt ist. Bürgermeister Wehner: Zur Entgegnung muß ich be merken : Wenn die Bekanntmachung blos an die Parteien er folgt, behält der Advocat sein Recht, die Gebühren zu fordern; allein den Beweis, daß es ihm nicht bekannt gemacht worden ist, liefert die Actenbemerkung nicht. Staatsminister v. Könneritz: Diese Bestimmung ist eine Pönalbestimmung und es folgt schon hieraus nach allge meinen Rechtsgrundsätzen, daß die Strafe des Verlustes den nicht treffen kann, der nichts dabei verschuldet hat. Ich hätte in dieser Beziehung sogar geglaubt, daß selbst ein Nachsatz, wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat, nicht unbedingt noth- wendigsei, weil sich schon aus dem Gesetz ergeben würde, daßder Advocat für die Versäumniß der Frist nicht gestraft werden könne, wenn ihm diese Frist nicht bekannt gewesen. Die De putation sand aber darin ein Bedenken, daß es in der I. Z. heißt: „ oder wenn sonst den Parteien die Jnrotulation der Acten zum Verspruch oder zur Berichterstattung an eine vorge setzte Behörde bekanntgemachtwird." Die Deputation glaubte, daß wohl häufig den Parteien die Jnrotulation be kannt gemacht werden könnte, nicht aber dem Sachwalter, z.B. wenn die Partei inmittelst einen andern Advocaten angenom men, und in dieser Beziehung hatte das Ministerium kein Be denken, daß der Zusatz ausgenommen werde: „Der Verlust nicht liquidirter Gebühren und Verläge fällt jedoch weg, wenn dem Sachwalter selbst der Jnrotulationstermin nicht bekannt geworden ist." Nun muß ich aufrichtig beken nen, ich kann das nicht anders verstehen, als daß man voraus setzt, daß dem Sachwalter die Jnrotulation ofsiciell bekannt geworden. Die Worte: „dem Sachwalter selbst" bilden den Gegensatz von „den Parteien" und unter „bekannt geworden ist" kann etwas anderes nicht verstanden werden, als was in
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