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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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folgende, auf alle hierbei möglichen Fälle anwendbare Fassung vor: „Es ist jedoch deren Feststellung solange auszusetzen, bis sie entweder von dem dabei betheiligten Sachwalter oder von . seinem Clienten beantragt wird." Referent v. Schilling: In der Sache selbst stimmt die Deputation mit der Gesetzvorlage überein. Sie glaubte nur, daß der letzte Satz etwas anders gefaßt werden müsse, um ihn auf alle hierbei nützliche Fälle anwendbar zu machen, na mentlich auf den, wenn die Prozeßkosten compensirt werden und der Client bereit ist, seinem Sachwalter auch die aus den öffentlichen Prozeßacten nicht erkennbaren Ansätze zu bezahlen, sie aber vorher einer Moderation unterworfen wissen will. Die Worte in der Gesetzesvorlage beziehen sich nur auf die beiden Fälle, wenn die Beitreibung der aus den Prozeßacten nicht er kennbaren Ansätze entweder von dem Sachwalter wider seinen Machtgeber, oder von der Partei wider einen Gegner, der zur Restitution gehalten ist, beantragt wird. Es ist also der Fall nicht berührt, wo der Client bereit ist, seinem Sachwalter die aus den Prozeßacten nicht erkennbaren Ansätze zu bezahlen, auch ohne daß deren Beitreibung von Letzterm beantragt worden ist. Um nun diesen Fall nicht auszuschließen, hat die Deputation die veränderte Fassung vorgeschlagen. Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht darüber gespro chen wird, komme ich auf den Vorschlag der Deputation zurück, der dahin geht, in der §. die Worte: „wenn deren Beitreibung entweder von dem Sachwalter oderseinem Machtgeber, oder von der Partei wider einen Gegner, der zur Restitution gehalten ist, beantragt wird," hinwegzulassen und dafür die veränderte Fassung anzunehmen: „Es ist jedoch deren Feststellung so lange auszusetzen, bis sie entweder von dem dabei betheiligten Sach walter oder von seinem Clienten beantragt wird." Ich frage die Kammer, ob sie ihrer Deputation beipflichret? — Wird einstimmig bejaht. — Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich, ob die Kam mer mit dieser Veränderung die 2. H. selbst annimmt? — Fin det einhellige Genehmigung. — Referent v. Schilling: Es enthält nun der Deputa- tionsbericht noch Etwas, das nicht unmittelbar sich auf die Be stimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs bezieht. Die diesfallsige Stelle des Berichts lautet so: Uebrigens kam bei der Berathung des vorliegenden Gesetz entwurfes in der De putativn zur Sprache, ob, da die Ad- vocaten hinsichtlich des Liquidirens an eine bestimmte Zeit ge bunden, und einer Controle der Gerichte unterworfen werden, es nicht auf der andern Seite billig und gerecht sei, ihnen die Erlangung ihrer wohlverdienten Gebühren zu erleichtern, und darauf abzweckende gesetzliche Bestimmungen zu beantragen, nämlich: 1) daß für die Beitreibung der zu den Acten liquidirten und festgestellten Gebühren und Verlage der Sachwalter we nigstens auf deren Verlangen, der Prozeßrichter von Amts wegen und also, ohne den Sachwaltern dafür etwas abfor- dern zu dürfen, zu sorgen habe; und 2) daß, wenn die aussergerichtlichen Kosten von dem schuldi gen Lheile nicht vollständig zu erlangen sein sollten; als dann die von selbigem auf die Prozeßkosten abschläglich gezahlten Gelder verhältnißmaßig auf die gerichtlichen und die aussergerichtlichen Kosten.zu vertheilen seien. Indessen konnte die Deputation, bei näherer Erwägung der Sache, sich den doppelten Zweifel nicht verhehlen, einmal, ob derartige Bestimmungen in den vorliegenden, durch den oben angeführten ständischen Antrag veranlaßten Gesetzentwurf, des sen Ueberschrift dann jedenfalls zu erweitern sein würde, gehö ren möchten, und sodann, ob sie überhaupt nothwendig seien ? Denn in der letztem Hinsicht ist zu bemerken, daß schon die Erläut. Prozeßordnung all I'ik. Vll. Z. 4 in k. die Bestimmung enthält, daß den Advocaten und Anwälden zu Bezahlung ihrer Gebühren, auch sogleich vor Ausgang der Sache, von Termin zu Termin vermittelst der Execution verholfen werden soll; und es braucht daher ein Sachwalter, um möglichst bald und kosten frei zu seinen Gebühren und Verlagen zu gelangen, mit der Einreichung seiner Liquidation nur den Antrag an den Prozeß richter zu verbinden, daß dieser mit den gerichrlichen Kosten zu gleich auch die aussergerichtlichen beitreiben möge; welchem An träge zu fügen, sich der Letztere nicht wird entbrechen können. Für den. Fall aber, daß die Prozeßkosten von dem schuldigen Theil nicht vollständig zu erlangen sein sollten, ist es, da die ge richtlichen Kosten keine Priorität vor den aussergerichtlichen ha ben, schon an sich Rechtens, daß die auf die Prozeßkvsten ab- schläglich gezahlten Gelder auf beide Arten der Kosten xro rata zu repartiren sind; und sollte es einem Richter beigchen, von den eingezahlrm Geldern diegerichtlichen Kosten ganz im Voraus Hinwegzunehmen, und nur das Uebrigbleibende dem Sachwalter zu lasten, so darf der Letztere, auch ohne deshalb einen Prozeß gegen den Richter anfangen zu müssen, sich nur mit einer Sve- ;chwerde an dre höhere Justizbehörde wenden, die dann, nach der Versicherung des Königl. Herrn Commissars, derWeschwerde gewch im Sinne des Rechts abhelfen werde. Durch diese Rück sichten fand sich die unterzeichnete Deputation bewogen, von einem Anträge des angegebenen Jnhatts abzusehen, und schließt nunmehr ehre Berichterstattung damit, den vorliegenden Gesetzentwurf unter den von ihr beantragten Modificationender ersten Kammer zur Annahme zu empfehlen. Referent v. Schilling: ES würde nun die Frage ent stehen, ob die hohe Kammer gemeint sei, über diese beiden in der Deputation zur Berathung gekommenen Vorschläge zu dis- cutiren? Einen eigentlichen Antrag auf derartige gesetzliche Bestimmungen zu richten, hat die Deputation aus dem dop pelten, im Berichte angeführten Grunde Bedenken getragen. Prinz Johann: Wenn Niemand einen Antrag stellt, so würde ich glauben, daß die Eröffnung einer besondern Debatte darüber nicht erforderlich sei. Staatsminister v. Könneritz: Es scheint um so zweck mäßiger, eme Debatte nicht zu eröffnen, weil eine Petition in der zweiten Kammer vorliegt, worüber jetzt Bericht erstattet wird. Es wäre möglich, daß bei jener Petition noch mehre Anträge hervorgerufen würden, über welche vielleicht später Frage zu stellen sein dürfte.
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