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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den Zusatz noch beabsichtigt, daß in Bezug auf die leichteren Getreidegattungen mehr Erleichterung gewahrt werde; denn allerdings schien es ihr unzweckmäßig, daß auch für die leichte ren Getreidegattungen die Ladung auf die Scheffelzahl von 30 beschrankt werde, während das Gewicht einer solchen Scheffel zahl bei diesen Getreidegattüngen unter dem unter » bezeichne ten Maximalgewicht von 50 Zollcentnern sehr zurücksteht. Des halb hat die Deputation hier eine Erleichterung beabsichtigt und vorgeschlagen, daß bei Getreidefuhren ohne Rücksicht auf die Zahl der Scheffel es nachgelassen sein soll, das landwirthschaft- liche Fuhrwerk bis zu 50 Centnern zu belasten. Was die übrigen Bemerkungen betrifft, so glaube ich kaum, daß bei dem landwirthschaftlichen Fuhrwerk so starke Ladungen, als von dem Gesetzentwurf in Uebereinstimmung mit der Deputation festgesetzt sind, Vorkommen werden. Denn was z. B. die Braun - und Steinkohlenfuhren anlangt, wobei die Deputation etwas zu bemerken nicht gefunden hat, so glaube ich, daß der Fall wohl nicht eintreten werde, daß ein Gutsbesitzer sich veran laßt finden sollte, mehr als 30 Scheffel Braunkohlen auf einen Wagen zu laden; ich glaube sogar, daß dieser Fall wegen des großen Volumens der Waare unmöglich ist. Es wird nicht leicht «in Wagen zu finden sein, worauf eine solche Scheffelzahl gela den werden könnte. Die gewöhnliche Ladung bei guten We gen. übersteigt in meiner Gegend nicht leicht die Zahl von 12 bis 16 Scheffel. Diese wenigen Bemerkungen wollte ich mir vor läufig erlauben, um die Herren zu beruhigen, welche in Bezug auf die vorliegende tz. das landwirthschaftliche Interesse verletzt erachten. Staatsminister v. Zeschau: Ich bin der Meinung, daß dieses Amendement aus Mißverständniß und unzeitiger Be- sorgniß hervorgerufen worden ist. Einmal mache ich darauf aufmerksam, was eben jetzt schon hervorgehoben worden ist, daß in der Lhat die Ladung, wie sie hier bestimmt ist, und die sowohl bei den Getreide- als Stein - und Braunkohlenfuhren gleichest, zu den sehr starken Ladungen gehört, und in der Praxis kaum mehr geladen werden möchte. Es ist nämlich aufmerksam zu machen, daß nicht etwa von der Bespannung, sondern von vier rädrigem Fuhrwerk die Rede ist, und daß man in der Regel ein mit 2 Pferden bespanntes vierrädriges Fuhrwerk vor Augen ge habt hat. Ja die Negierung hätte gewünscht, man hätte eine strengere Bestimmung hinsichtlich der Steinkohlen treffen kön nen; denn ich muß bemerken, daß auf der als schlecht bezeich neten Chaussee durch die hier vorliegende Bestimmung das Steinkohlenfuhrwerk nicht einmal betroffen werden dürste. Die Ladung von 15 Tonnen Steinkohlen ist bereits eine sehr bedeu tende, und kommt nicht leicht vor. Besonders ist aber auf den zweiten Satz in der §. aufmerksam zu machen, wo nicht von Getreides»hren die Rede ist. Es steht hier, nachdem die Maxi malladung festgesetzt ist: „Jedoch darf überhaupt Fuhrwerk, womit Bausteine, und Stein- und Braunkohlen auf Chausseen ums Lohn oder zum Verkauf auf eigne Rechnung transportirt werden, auch wenn die Ladung jene Beträge nicht überschreitet, nur Radfelgenbeschläge von nicht unter 2, (2Z) Zoll säch- I. 19. sisch (2, 4 g Zoll rheinisch) Breite führen." Hier sind absicht lich die Getreidefuhren ausgelassen worden. Es würde also hierdurch das Bedenken, selbst wenn man annehmen wollte,daß eine höhere Ladung möglich sei, wegfallen. Ich halte den Zu- satz demnach für überflüssig. v. Po fern: Hinsichtlich dieses Satzes gebe ich Sr. Ex- cellenz Recht, daß die Getreidefuhren darunter nicht getroffen werden. Ich habe aber besonders die Gyps - und Kalkfuhren vor Augen gehabt, und da Gyps - und Kalksteine sehr schwer sind, so kann es vorkommen, daß das landwirthschaftliche Fuhrwerk, welches diese Gegenstände z. B. zum Düngen der Felder anfähr't, und ein Stück auf der Chaussee fahren muß, das Gewicht übersteige. Nun müßte der Bauer, der vielleicht jährlich nur ein oder zwei Fuhren Gyps oder Kalk anfährt, und bis auf eine kleine Strecke Chaussee nur, wie gewöhnlich, Feld- und Hohlwege zu befahren hat, wegen dieser zwei Fuhren sich besondere Wagen anschaffen , dies erscheint mir zu hart und darum insbesondere die Unterstützung jenes Antrags von meiner Seite. NeferentBürgerm. Wehner: Ich muß dagegen die Be merkung machen, daß hier eine Ausnahme von der Regel ist, und Fuhren, die hier nicht bezeichnet, können, wenn es wirth- schaftliche sind, nicht durch das Gesetz belästigt werden; also können die Gypsfuhren, welche hier nicht genannt sind, auch durch diese §. nicht getroffen werden, sobald es landwirthschaft liche Fuhren sind. Jeder kann GypS zu seinem Bedarf holen, wie er will; er kann laden, wie er will, denn es sind diese Fuh ren in der §. nicht mit begriffen. 0. Crusius: Es scheinen die von dem geehrten Sprecher aufgestellten Bedenken sich mehr und mehr auf die Bedenken zu reduciren, welche ich in meinem Amendement zu treffen wünschte. Vielleicht dürften sich die Bedenken erledigen, wenn der von mir beantragte Zusatz tz. 10b. zur Annahme käme, und in dieser Beziehung erlaube ich mir, ihn jetzt schon vorzulesen, weil er Einfluß auf die vorliegenden Amendements haben könnte. Er lautet: „Die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen über Breite und Beschaffenheit der Radfelgen, sowie der Belastung leiden auf dasjenige Fuhrwerk keine Anwendung, welches bei Benutzung der mit Chausseen kreuzenden Communicationswe- ge zur Ueberfahrt oder Befahrung kurzer Strecken der Chausseen genöthigt ist." Ich glaube, daß dadurch diesem Bedenken wenigstens zum großen Theile abgeholfcn werde. v. Watzdorf: Herr v. Posern scheint von der Ansicht auszugehen, daß auch Gyps-, Kalk- und Holzfuhren der vor schriftmäßigen Ladung unterworfen wären. Nach meiner An sicht ist das nicht die Absicht des Gesetzentwurfes. Dergleichen Fuhren, welchem der §. 8 nicht speciell genannt sind, können für das landwirthschaftliche Bedürfniß mit unbestimmter, be- 2*
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