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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Bürgermeister Bernhardi: Mir will nicht einleuchten, wir von der Bestimmung in dieser §. für die Chausseen und de ren Zustand oder zu Minderung des großen Kostenaufwandes, welcher durch Herstellung und Instandhaltung der Chausseen verursacht wird, irgend ein bedeutendes Heil zu erwarten sein soll. Man muß dabei sich nur denken, wie die Sache sich in der Wirklichkeit gestalten wird nach der Bestimmung der §. Ich setze den Fall, ein Frachtfuhrmann.fährt in einem ausgefahrnen tiefen Gleise, ein Aufsichtsbeamtrr erinnert ihn, aus dem Gleise zu fahren, der Fuhrmann thut das auch; verboten, ein andres tiefes Gleis anzunehmen, ist es nicht in der §. Wieder nach einiger Zeit in das Gleis zurückzufahren, ist ebenfalls nicht ver boten. Der Fuhrmann wird aus dem Gleise bleiben, so lange der Aufsichtsbeamte ihn im Gesicht behält, und escortirt kann der Fuhrmann doch nicht von diesem in dem ganzen Wege wer den. Sobald der Aufsichtsbeamte den Fuhrmann nicht mehr sehen kann, fährt der Fuhrmann in das alte Gleis, es ist ihm Nicht gegeben, anders als im tiefen Gleise zu fahren, und sei es auch zum eignen Nachkheile. Er fährt also im Gleise fort; nach einer Viertel - oder halben Stunde trifft ihn wieder ein Aufsichtsbeamter, der weist ihn auch aus dem Gleise, und es wird, wie das erste Mal, der Fuhrmann fährt aus dem Gleise und dann wieder in das alte Gleis, und so kann es 5,10,20, 30 Male des Tags gehen, der Fuhrmann wird nicht bestraft und ruinirt die Straßen auf entsetzliche Weise, indem er viel leicht von 8 Stunden Wegs des Tages 7 Stunden im Gleise fortgefahren ist. Wenn also die Disposition in der §. Erfolg haben soll, so glaube ich, werden die Worte: „und auf die Warnung des Aufsichtsbeamten solches nicht sogleich verlaßt und ein neues Gleis annimmt" Wegfällen müssen. Ich sehe nicht ein, warum mit den Fuhrleuten, die doch in der Regel die füg samsten und feinsten nicht sind, in dieser Beziehung besondere Complimente gemacht werden sollen, da in allen andern Fallen Strafe sofort eintritt, wenn gegen das Gesetz gehandelt wird; so z. B. bei den Chausseen, wer von der Chaussee abfährt, um die Chausseegeldeinnahme zu umgehen, und dabei betroffen wird, der wird sofort bestraft, und es heißt nicht erst: fahre auf die Chaussee zurück, oder Du wirst bestraft. So ist es auch bei der Eisenbahn, die nicht einmal Staatsanstalt ist, wer den Graben und die Bahn, wo es verboten ist, betritt, wird sofort bestraft, und der Aufseher weist ihn'nicht erst von der Bahn weg, die Strafe tritt nicht erst bei der Weigerung ein. Und da rin scheint mir keine Unbilligkeit oder Härte zu liegen, da das Gesetz die Warnung, die hier durch die Aufsichtsbeamten ge schehen soll, schon enthalt, und wer gegen gesetzliche-Bestim mungen handelt, es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er Strafe leiden muß. Ich kann die §. nicht anders verstehen, als ich es jetzt dargelegt habe, und ich würde mir nun den Antrag erlau ben, daß die Worte: „und auf die Warnung des Aufsichts beamten nicht sogleich verläßt und ein neues Gleis annimmt" in Wegfall gebracht werden, ich bitte auch, den Antrag zur Un terstützung zu bringen. Präsident v.Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fragen: I. 19. ob sie den Antrag unterstützt'l — 13 Mitglieder erheben sich- — Präsident v. Gersdorf: Da der Antrag während der Diskussion gestellt ist, so dürste die Hälfte nöthig sein. Uebcr 30 sind anwesend, also ist er n icht unterstützt. Bürgermeister Bernh ardi: Ich kann nur bedauern,daß der Antrag keinen Anklang gefunden hat; eß wird dahin kom men, daß die Fuhrleute, um mich des Ausdrucks zu bedienen, in's Fäustchen lachen und die Aufsichtsbeamten auslachen, da es wegen des so schädlichen Gleisfahrens kaum zur Bestrafung kommen wird. Referent Bürgermeister Wehn er: Zur Beruhigung des geehrten Sprechers will ich bemerken, daß die Uebertreter der §., nach §.18, nach den Bestimmungen des Steuerstrafgesetzbuches behandelt und bestraft werden. Das jetzige Gesetz hat aber manche Schwierigkeiten und Belästigungen, und wenn die Re gierung in diesem Gesetze mit möglichster Schonung verfahren will und deshalb die vorausgehende Warnung der Aufsichtsbe amten ausgenommen hat, so glaube ich, ist es angemessen für unsere Kammers solche schonende Bestimmungen nicht zu ver werfen; ich bin daher der Meinung, es ist gerathen, wenn die §. 12 so angenommen wird, wie sie von der Deputation begut achtet worden ist. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat bei §12 gesagt, daß der zweiten Kammer beigetreten werden möge bei Veränderung der ersten Worte: „die Führer von Fracht- und andern schweren Fuhrwerke." Ich frage: ob die Kammer dies annimmt? — Wird einstimmig angenommen. — Präsident v. Gersdorf: Dann frage ich: ob die Kam mer die so veränderte §.12 annimmt? — Wird gegen 1 Stimme angenommen. — Referent Bürgermeister Wehner verliest §.13 des Ge setzentwurfs nebst Motiven (s. Nr. 34 der Verhandlungen der zweiten Kammer, Seite 533.) v. Polenz: Wird denn in der Ausführungsverordnung eine Scala mit gegeben werden, auf welcher die Höhe der zu er legenden Strafgelder nach den verschiedenen Vergehen der §§. 1 bis 11 abgemessen ist, oder beruht dies nur auf Willkühr ob Jemand 1 oder 10 Thaler zu geben hat? Nach persönlichen Verhältnissen kann dies unmöglich eingerichtet werden, ob viel oder wenig Strafe für ein und dasselbe Vergehen zu entrichten ist. Referent Bürgermeister Wehner: Die Strafe muß sich nach Verhältnissen richten und es laßt sich nicht im Voraus eine Scala hinzufügen, wenn es heißt von 1 bis 10 Thaler. Auf Rückfälle ist eine besondere Strafe nicht gesetzt, sollte aber Einer mehrmals sündigen, so wird die erstere Strafe gelinder als die letztere sein, wenn also Jemand das erste Mal fehlt, wird er mit 1 Thaler bestraft, wenn er öfter fehlt, mit 8 bis 9 Thaler. Die Deputation hat zu §. 13 Folgendes bemerkt: . 3
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