Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nur von einem Gutachten der Gesammtheit der Deputation die Rede sein kann. König!. Commissar v. Broizem: Es hat die Negierung ein erhebliches materielles Bedenken gegen Annahme dieses Zu satzes eigentlich nicht; allein das ist gegen denselben zu bemer ken, daß überhaupt Fälle eines unzureichenden LZewcises in Bezug auf Vergehen, wie sie das vorliegende Gesetz erwähnt, kaum eintreten werden. Es wird sich bei diesem Vergehen in der Regel der Beweis nicht nur ziemlich bestimmt führen lassen können, sondern sogar meist ein mathematischer Beweis mög lich sein, weil es dabei fast immer auf Gewicht und Maas an kommt , mithin auf solche faktische Verhältnisse, die sich sehr leicht ermitteln lassen. Es muß ferner bemerkt werden, daß die Absicht der ß. ist, die Steuerftrafproceßordnung, die in den Gesetzen von 1833 und 1837 enthalten ist, in ihrem ganzen Zusammenhangs aus die Chauffeerügen anzuwenden. Auch sind es nicht blos die in dem vorliegenden Gesetze bezeichneten Vergehen, es ist nicht durchgängig, wie im Deputationsgut- achten gesagt ist, eine neue Klasse von Vergehen, auf welche das Gesetz vom Jahre 1837 in Anwendung gebracht werden soll, sondern es sind dies zumLheil neue', zum Theil aber auch alte, solche, welche schon der Tarif von 1833 und das Steuer strafgesetz von 1838 für chauffeerügenmäßkge Vergehen er klärt. Es würde daher immer bedenklich sein, einzelne HZ. aus diesen beiden Strafproceßgesetzen heraus - und sie von der An wendbarkeit des ganzen Gesetzes auf Fälle, wie sie hier in Frage sind, auszunehmen. Jndeß, wie gesagt, ein wesentli ches specielleS Bedenken gegen die Nichtanwendung gerade jener §§. auf Chausseerügen liegt nicht vor. Prinz Johann: Ich wollte mir nur gegen den Herrn Commissar zu erwiedern erlauben. Wenn von neuen Verge hen gesprochen worden ist, so war dies nur die Meinung, daß die Bestimmung auf Vergehen angewendet werden soll, auf welche sie bisher nicht angewendet wurde. Nun ist nicht zu leugnen, daß nicht immer mathematischer Beweis hier eintre ten werde; es kann geschehen, daß der Wagenführer, nachdem er bereits gefahren hat, angezeigt wird, er habe die Verord nung des Gesetzes übertreten, und da könnte der mathematische Beweis nicht vollkommen stattfinden. Ich muß gestehen, daß ich materiell auf die Bestimmung keinen großen Werth lege. Ich kann mich nur nicht entschließen, indem es meinem juristi schen Gefühl widerspricht, der Bestimmung eine weitereAus- dehnung zu geben; mein Wunsch würde es sein, daß es einmal ganz beseitigt werden könnte; denn es steht das mit den Ansich ten in dem Strafgesetzbuch direct in Widerspruch. Präsident v. Gersdorf: Allerdings ist es meine Schul digkeit auf das Deputationsgutachten zurückzukommen, und ich habe die Kammer zu fragen: ob sie den Zusatz, welchen die Deputation vorgeschlagen hat, annehmen wolle? — Einstim mig Ja — und mit demselben die §. selbst? ebenfalls ein stimmig Ja. tz. 20 nebst Motiven wird verlesen (s. Nr. 3t der Äerhand- lungen der zweiten Kammer, Seite 534). I. 19. Referent Bürgermeister Wehner: Die zweite Kam mer hat die §. unverändert angenommen., und die Deputation hat nichts zu erwähnen. Präsident v. Gersdorf: Ich würde die Kammer fragen: ob auch sie §. 20 annehmen wolle? — Einstimmig Ja. — tz. 21 nebst Motiven wird verlesen (s. Nr. 34 der Ver handlungen der zweiten Kammer, Seite534). Die Deputa- tionsagt: Zu §. 21. Die zweite Kammer, von der Meinung aus gehend , daß der Eintritt der Wirksamkeit der §Z. 1 bis 10 des Ge setzes , wenn solche mit dem 1. Januar 1841 schon beginnen sollte, bei den mannigfaltigen Veränderungen, welche diese Bestimmungen am Frachtfuhrwerk nöthig machen, drückend werden könnte, hat beschlossen ») die Jahrzahl 1841 in 1842 zu verwandeln und b) die auf der zweiten und dritten Zeile zu lesenden Worte: „die der §Z. 12 und 15 mit dem 1. Juli 1840." gänzlich zu streichen. Wenn nun schon die Deputation mit der Ansicht der zweiten Kammer in der Hauptsache einverstanden ist, so hält sie doch die Suspendirung des für die Erhaltung der Kunststraßen so nothwendigen Gesetzes, auf einen Zeitraum von fast zwei Jahre hinaus, für unnöthig und nachteilig und mit Geneh migung des Regierungs-Commissars für angemessener, den Ein tritt der Wirksamkeit des Gesetzes nur bis zum 1. Juli 1841 (der ohnedem darzu schicklichem Sommerzeit) hinauszuschieben; sie räch daher der Kammer an zu a) der zweiten Kammer in Beziehung auf den gefaßten Beschluß s. nicht beizutreten, sondern die auf der zweiten Zeile befindlichen Worte: „mit dem 1. Januar 1842." mit den Worten: „mit dem I. Juli 1841." zu vertauschen, dahingegen zu b) mit der zweiten Kammer sich zu vereinigen. Da es aber auch höchst wünschenswert sein dürfte, daß der Inhalt des vorgelegten Gesetzes recht allgemein bekannt werde, so empfiehlt die Deputation auch noch der ersten Kammer die Annahme folgenden Antrags in die Schrift: „daß nämlich das Gesetz nicht nur in der Leipziger Zeitung abgedruckt, sondern auch auf andere geeignete Weise zur all gemeinen Kenntniß gebracht werden möge." Secretair v. Biedermann: Es ist gewiß eine anerken nungswerte Rücksichtsnahme auf das Wohl derjenigen Fuhr leute, welche durch das neue Gesetz zu Veränderung an ihrem Fuhrwerk genothigt sein werden, wodurch die zweite Kammer sich bewogen gefunden hat, den Termin so weit hinauszuschie ben; allein es giebt noch eine andere Classe von Fuhrleuten, welche durch zu lange Hinausschiebung des Termins gedrückt werden würden. Ich gestehe, ich bin nicht selbst darauf gefal len ; es ist mir aber vorgestern ein Gesuch von einem Fuhrmann meines amtshauptmannschaftlichen Bezirks zugekommen, der Geschäfte nach Preußen und Baiern treibt und, nachdem ihm der Beschluß der zweiten Kammer bekannt worden war, bittet, mich bei unsrer Kammer dahin zu verwenden,. daß dieser Be- S*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder