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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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II sehen deren Erklärung darauf entgegen, wobei Sie denselben mit Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan verbleiben. Dresden, den 10. November 1830. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Die im vorstehenden Decrete erwähnte Verordnung lautet: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc^ finden Uns veranlaßt, Folgendes zu verordnen. Es ist wahrzunehmen gewesen,'daß in Untersuchungssachen bei Beurtheilung über die Legalität der besetzten Gerichtsbank verschiedenartige Ansichten der erkennenden Behörden und Zwei fel darüber stattgefunden haben, ob bei Patrimonialgerichten auf dem Lande in Abwesenheit des Gerichtsverwalters die Ge richtsbank gültiger Weise durch einen Actuar oder verpflichteten Protokollanten nebst dem Dorfrichter und zwei Gerichtsschöp pen besetzt werden könne, wenn der Actuar oder Protokollant nicht mit dem Richtereide belegt ist. Um diesen Zweifel zu entfernen und die hieraus möglicher Weise entstehenden Ungleichheiten in den rechtlichen Erkenntnis sen zu vermeiden, wird auf den Grund der in der Verfassungs- Urkunde 88. enthaltenen Bestimmung hiermit festgesetzt, daß bei Patrimonialgerichten auf dem Lande die Gerichtsbank für ausreichend.besetzt geachtet werden soll, wenn außer dem mit dem Richtereide nicht belegten Actuar oder verpflichteten Pro tokollanten der Dorfrichter und zwei Schöppen dazu gezogen worden sind. Dresden, den 13. December 1838. Friedrich August. von Lindenau. von Carlowitz. von Koenneritz. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. Der Bericht der Deputation enthalt Folgen des: Vor der Verordnung, die Besetzung der Gerichtsbank in Untersuchungssachen bei Patrimonialgerichten auf dem Lande betreffend, vom 13. December 1838, war es eine, selbst unter den höhern rechtsprechenden Behörden in Sachsen, bestrittene Frage: Ob in Untersuchungssachen, für welche die Besetzung der Gerichtsbank ein nothwendiges Erforderniß ist, bei Patri- monialgerichten auf, dem Lande die Stelle des abwesenden Ge richtsverwalters durch einen Actuar oder verpflichteten Proto kollanten nur unter der Voraussetzung, wenn derselbe den Rich ter eid auf sich habe, oder auch schon dann, wenn er mit die sem Eide nicht belegt sei, rechtsgültiger Weise vertreten werden könne? Durch die angezogene Verordnung nun, deren Er lassung vor der ständischen Zustimmung nach Maßgabe der §. 88. der Verfassungs-Urkunde in der Nothwendigkeir, jene von nachtheiligen Folgen begleitete Meinungsverschiedenheit der Behörden möglichst bald zu beseitigen, ihre Rechtfertigung fin det, und welche in Folge des obgedachten allerhöchsten Decrets nunmehr, mach vorgängiger Berathung und Genehmigung demselben durch die Stände, zum Gesetz erhoben werden soll, ist die letztere Meinung gebilligt worden, dafern nur außer dem mit dem Nichtereide nicht belegten Actuar oder verpflichteten Protokollanten der Dorfrichter und zwei Schöppen bei der Un tersuchung zugegen sind. Vom theoretischen Standpunkt aus betrachtet, möchten sich nun allerdings gegen die in dieser Verordnung angenom mene Meinung einige nicht unerhebliche Bedenken erregen,, und für den Vorzug der entgegengesetzten Meinung entscheidende Gründe anführen lassen. Denn wenn man zuvörderst von der Verschiedenheit der Begriffe und der Bestimmung eines Richters und eines Actuars oder verpflichteten Protokollanten ausgeht, so ist nicht zu be- I. 2. zweifeln, daß alles, was sich auf die Leitung und Entscheidung einer Untersuchungssache bezieht, zur Function des Rich ters, d. h. bei Patrimonialgerichten auf dem Lande, des Gerichts halters, und nichtbes Actuars oder Protokollanten, gehöre, und daß daher des Erstem Gegenwart zur Besetzung der Ge- richtsban? in der Regel erforderlich sei, wie es auch im Generale wegen des Verfahrens in Untersuchungssachen vom 30. April 1783 H. I. ausdrücklich vorgeschrieben ist. In solchen Fallen nun, wo er selbst bei der Untersuchung gegenwärtig zu sein und sie zu leiten behindert ist, kann seine Stelle nach allgemeinen Grundsätzen von einem Andern nur unter der Voraussetzung rechtsgültiger Weise vertreten werden, wenn der Stellvertreter die nämlichen juristischen Qualitäten hat, wie der Richter, des sen Function er übernehmen soll und will. Dazu gehört aber namentlich auch, daß er den Richtereid auf sich habe; denn dieser ist die Bedingung, ohne welche auch der eigentliche Rich ter sein Amt nicht antreten und verwalten kann. Demgemäß ist bei Patrimonialgerichten auf dem Lande ein Actuar oder ver pflichteter Protokollant nicht schon an sich, und vermöge des Eides, welchen er als solcher auf sich hat, zur Stellvertretung des abwesenden Gerichtshalters in Untersuchungssachen be fähigt, sondern erlangt diese Fähigkeit erst dadurch, daß er ent weder im Allgemeinen für dergleichen Vertretungsfalle, oder für die jetzt von ihm zu führende Untersuchung insbesondere, mit dem Rich ter eide belegt ist, weil ohne selbigen ihm ein wesent liches Erforderniß zu richterlichen Functionen abgehen würde.— Diese allgemeine Argumentation findet auch einen bedeutenden Stützpunkt in einer ganz analogen Bestimmung des obange zogenen Generale-von 1/83 §. 1. über die Besetzung der Ge richtsbank in Städten, als wozu der Stadtrichter, oder statt dessen eine andere, den Richtereid auf sich habende Nathsperson (nicht also ein bloßer Actuar oder verpflichteter Protokollant), der Actuarius oder Stadt- und Gerichtsschrei ber und zwei Schöppen, erforderlich sein sollen. Dieser Analo gie für die hier vertheidigte Meinung könnte man zwar eine an dere Bestimmung desselben Generale von 1783 tz. 1., welche zur Besetzung der Gerichtsbank in Aemtern erfordert, daß der Beamte, oder wenn derselbe seine Vices dem Actuar aufge tragen hat oder sonst abwesend ist, an des Erstem Stelle der Landrichter, hiernächst der Actuarius und noch zwei Ge richtspersonen oder Schöppen gegenwärtig sein sollen, insofern entgegensetzen, als hiernach des abwesenden Beamten Stelle durch den Landrichter, der doch den Richtereid nicht auf sich hat, vertreten werden kann. Indessen ist dieses Argument für die in Frage stehende Verordnung wenigstens nach den derma- ligen Verhältnissen nicht mehr entscheidend, seitdem in allen Aemtern die Actuarien zugleich mit dem Nichtereide belegt werden müssen, so daß bei Untersuchungen, die vor einem Amte geführt werden, auch in'Abwesenheit des Beamten durch die erforderliche Gegenwart eines den Nichtereid auf sich habenden Actuars dafür gesorgt ist, daß es nicht an einer zu richterlichen Functionen auch nach theoretischer Ansicht befähigten Person mangele; wogegen ein solcher Mangel allerdings bei Untersu chungen vor einem Patnmomalgericht aus dem Lande eintritt, wenn des abwesenden Gerichtshalters Stelle durch einen mit dem Nichtereide n icht beleg ten Actuar oder Protokollan ten vertreten wird; denn der Eld, welchen der Dorfrichter auf sich har, ist nach dem Nescript vom 1. Marz 1806 (3te Fortsetzung des Ovll. Abth. 1. S. 219) und der Verord nung vom 8. Januar 1838 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1838. St. 3. Nr. 12) in Verbindung mit der Verord nung vom 2. November 1837 Z. 4. und 6. (Gesetz - und Ver ordnungsblatt von 1837. Sc. 10. Nr. 43), von dem Eide der gewöhnlichen Gerichtsschöppen nicht verschieden. 1*
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