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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Obschcn nun, wie aus dem bisher Angeführten sich er zieht , die in der fraglichen Verordnung angenommene Mei nung manchen theoretischen Zweifeln und Bedenken unterliegt, so hat dessenungeachtet die unterzeichnete Deputation sich aus andern Rücksichten bewogen gefunden, eine Aenderung dieser Verordnung nicht zu beantragen, sondern vielmehr die An nahme derselben zum Gesetz der hohen Kammer zu empfehlen. Der Hauptgrund dafür liegt darin, daß die in jener Verord nung gebilligte Meinung bisher in der Praxis bei den Patri- monialgerichten auf dem Lande gewöhnlich befolgt worden ist, und daß daher, wenn das Gegentheil durch ein Gesetz bestimmt werden sollte, dies auf bereits anhängige Untersuchungen mög licher Weise störend und nachtheilig einwirken würde. Dazu kommt, daß die geschickte und pflichtmäßige Führung einer Un tersuchung durch einen die Stelle des abwesenden Gerichtshal ters vertretenden Actuar oder Protokollanten weniger durch den Richtereid, mit dem er belegt ist, als durch die persönliche Tüch tigkeit und Gewissenhaftigkeit desselben bedingt ist. — Endlich ist auch das in Frage stehende Gesetz nur auf eine kurze Dauer berechnet, da die der künftigen Srändeversammlung vorzule gende Criminal-Gerichtsordnung, nach den diesfalls gegen die Deputation geschehenen Aeußerungen der Königlichen Herren Commissarien, genauere und gleichförmigere Bestimmungen über die Besetzung der Gerichtsbank in den verschiedenen Arten der Gerichte enthalten wird. Nef. 0. Schilling: Ich habe, als Referent, jetzt nichts weiter zu bemerken, behalte mir aber etwaige Bemerkungen vor, die mir im Laufe der Discussion nöthig scheinen sollten. Staatsminister v. Könneritz: Da die Deputation auf Genehmigung der Verordnung antragt und auf die Beweg gründe hierzu wenig ankommt, so verzichtet das Ministerium darauf, näher nachzuweifen, daß die Verordnung, wenn auch nicht mit der Theorie der Gesetzgebung, wie sie sein möchte, doch nach der Analogie mit den positiven Bestimmungen der bestehenden Gesetze in Einklang steht. Nur zur Fassung auf der ersten Seite des Deputationsgutachtens erlaube ich mir in sofern eine Bemerkung, als leicht Mißverständnisse entstehen könnten. Es heißt dort: diese Verordnung solle nunmehr, nach Berathung und Genehmigung derselben durch die Stande, zum Gesetz erhoben werden. Daraus könnte das Mißver- ständm'ß entstehen, als hätten die Verordnungen nach §. 88. der Verfassungsurkunde erlassen nicht sofort Gesetzeskraft, und als bedürfte es, um sie für die Dauer als Gesetz zu erklären, annoch einer besonderen Publikation. Allerdings müssen der gleichen nach tz. 88. erlassene Verordnungen nachträglich den Kammern zur Genehmigung vorgelegt werden. Allein provi sorisch haben sie sofort mit der Erlassung Gesetzeskraft. Eben so bedarf es, wenn die Stande ihre Genehmigung ertheilen, nach Außen keiner weiteren Anordnung. Ich glaube aber auch, daß die Deputation einen anderen Sinn nicht unter gelegt hat. Ref. Domherr v. Schilling: Zur Rechtfertigung der Deputation muß ich bemerken, daß keinesweges die Ansicht vorgeherrscht hat, als habe eine ohne Zustimmung der Stände, zwischen zwei Landtagen interimistisch erlassene Verordnung nicht Gesetzeskraft. Jene Fassung ist nur gewählt worden, um ein interimistisches Gesetz von einem permanenten zu unter scheiden. Auch werden solche interimistische Verordnungen, wenn ich nicht irre, in einer Bekanntmachung ausdrücklich unter die Kategorie der Verordnungen gebracht, im Gegensatz zu den Gesetzen, die mit ständischer Zustimmung erlassen wer den. Und so glaube ich, wird in der Sache selbst kein Zweifel weiter obwalten. v. Zedtwitz: Es kann auch meine Absicht nicht sein, gegen die aufgestellten Zwcifelsgründe der Deputation mich aus führlich zu äußern. Allein wenn auf der 7. Seite ihres Be richtes bemerkt worden ist, daß der Landrichter den Richtereid nicht auf sich habe, und daran die Bemerkung geknüpft wird, daß nunmehr bei Untersuchungen, die vor einem Amte geführt werden, auch in Abwesenheit des Beamten durch die Gegenwart eines den Richtereid auf sich habenden Actuars dafür gesorgt sei, daß es nicht an einer zur richterlichen Function, auch nach theoretischer Ansicht befähigten Person, mangele, so fürchte ich, daß hierdurch leicht'die irrige Meinung hervorgerufen werden könne, zu glauben, es sei nun genug, wenn in denAemtern und Königl. Gerichten ein Actuar, der den Richtereid auf sich hat, und zwei Gerichtsschöppen die Gerichtsbank bei Untersuchungen constituiren. Das dürfte aber nicht der Fall sein. Das Ge nerale v. I. 1783 verordnet und verlangt ausdrücklich, daß in den Aemtern vier Personen die Gerkchtsbank besetzen sollen, als: der Landrichter, wenn der Beamte nicht zugegen ist, weil er den Richtereid auf sich hat, ein Actuar, der bekanntlich zur Zeit der Erlassung des Generales den Richtereid nicht auf sich hatte, und nebenbei noch zwei Gerichtsschöppen. Wohl könnten da her die Aemter und Königl. Gerichte, nach der hier von der De putation geschehenen Aeußerung, annehmen, daß die Gerichts bank mit drei Personen ausreichend besetzt sei, und dies bestimmt mich denn zu dem Anträge: daß die Staatsregierung ersucht werden möge, durch Gesetz zu bestimmen, daß es in Königl. Aemtern und Gerichten genüge, wenn nur die Gerichtsbank, außer dem mit dem Richtereide belegten Actuar, noch durch drei Gerichtsbeisitzer besetzt werde. Reser. Domherr v. Schilling: Ich fürchte nicht, daß hier ein Mißverstandniß entstehen könne, da die Stelle des Ge nerale von 1783 beinahe wörtlich abgedruckt ist, wo gesagt wird, daß vier Personen zur Besetzung der Gerichtsbank erforderlich sein sollen. Zu Ende der Seite 6 und zu Anfang der Seite 7 heißt es: „daß der Beamte, oder wenn derselbe seine Vices dem Actuar aufgetragen hat, oder sonst abwesend ist, an des erstem Stelle der Landrichter, hiernächst der Actuarius und noch zwei Gerichtspersonen oder Schöppen gegenwärtig sein sollen. Es sind also vier Personen genannt, und cs kann unmöglich das Miß verstandniß entstehen, als ob wir geglaubt hätten, wenn nur der Landrichter und zwei Schöppen da wären, so-sei anzuneh men, daß die Stelle des Richters, und namentlich des Beamten, vertreten sei. v. Zedtwitz: Ich habe der Deputation durchaus keinen Vorwurf machen, sondern nur durch meinen Antrag einem Zweifel begegnen wollen, der außerdem leicht entstehen könnte, denn es heißt in dem Generale v. 1.1783 ausdrücklich, daß
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