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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Armen- und Bettelwrsen betreffend, vorzutragen. (Dies ge schieht.) Präsident v. Gersdorf: Ich habe nun zu fragen: ob die Kammer mit dem Inhalte der Schrift einverstanden sei? — Die Kammer erklärt sich damit einverstanden.— Präsident v. Gersdorf: Da das der Fall ist, so wür^e auch diese Schrift abgehen können. — Bürgermeister Gottschald: Ich habe der Kammer im Auftrage der vierten Deputation eine Mittheilung°zu machen über zwei Eingaben, die ihr zur Prüfung überwiesen wurden. Es ist nämlich der Deputation eine Petition des Stadtraths zu Meißen überwiesen worden, deren Gesuch dahin geht, die Stände möchten sich bei der hohen Staatsregierung dafür ver wenden , daß von dem Orte Cölln aus an die Eisenbahn bei Oberau eine Chaussee, angelegt werden möchte. Nach Über weisung dieser Eingabe ging von einer andern Sekte eine Peti tion ein, die der Petition des Meißner Stadtrathes entgegen tritt. Während nun die Deputation schon eine nicht ungün stige Ansicht über die erste Petition aufgefaßt, und auch schon bereits Einleitung getroffen hatte, mit einem königlichen Com- miffar sich darüber zu vernehmen, ersah sie aus den Mitthei lungen über die Verhandlungen der zweiten Kammer, daß bei dieser Kammer ebenfalls eine Petition der Landschaft um Meißen eingereicht worden sei, deren Tendenz mit derber Petition des Stadtraths zu Meißen zusammen trifft. Die zweite Kammer hat nun diese Petition an ihre zweite Deputation überwiesen, wahrscheinlich deshalb, weil diese wohl am meisten in den Stand gesetzt sein dürfte, derartige Petitionen in Betreff der Anlegung von Straßen zu prüfen und zu übersehen. Die vierte Depu tation faßte daher die Ansicht auf, daß die ihr überwiesenen bei den Petitionen, sowohl die Petition des Stadtraths zu Mei ßen, als auch die andere Petition sofort an die zweite Kammer zu befördern sein möchten. Der Antrag, den ich daher im Auf trage der vierten Deputation zu stellen habe, geht dahin, daß die Kammer beschließen möge, diese beiden bezeichneten Ein gaben an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag des Sprechers ging dahin: die beiden Petitionen, .welche für und wider den Bau einer Straße von Meißen nach Oberau gerichtet sind, an die zweite Kammer zu überweisen. Ich frage daher: ob die Kammer damit einverstanden ist? — Die Kammer giebt all gemein ihreZustimmung. — Präsident v. Gersdorf: Wirkönnten nun zur Tagesord nung übergehen. Der erste Gegenstand ist der anderw eite Bericht der ersten Deputation über das allerhöchste De kret, die Prüfung der Bauhandwerker betreffend, welchen der Kammerherr v. Watzdorf die Güte haben wird vor zutragen; ich ersuche ihn deshalb, die Rednerbühne zu be treten. Referent v. Watzdorf: Der anderweiteBericht der ersten I. 20. Deputation über das allerhöchste Decret, die Prüfung der Bau handwerker betreffend, lautet folgendermaßen: .Nachdem das in der Aufschrift bezeichnete 'allerhöchste Äecrtt nebst Beilage, über welches die Deputation' schon einmal Bericht zu erstatten die Ehre hatte, in Folge der darüber stattgefundenen Berathung in der zweiten Kam mer. daselbst eine beifällige Begutachtung in einem wesentlichen Punkte nicht erhalten, vielmehr der von der hohen Staatsregie rung aufgestellte Hauptgrundsatz, daß künftighin alle Bauhand werker gewisser Gattung, der in dem. Regulativ näher bezeich neten Prüfung sich unterwerfen sollten, von der jenseitigen Kammer nicht angenommen, dagegen aber den beabsichtigten Zwangsprüfungen fakultative Prüfungen substitukrt worden sind; so sah sich die Deputation, an welche der Gegen stand nun wieder gelangt, veranlaßt, denselben einer wiederhol ten sorgfältigen Erörterung zu unterwerfen. Ueber das Resultat derselben erstattet die Deputation nunmehr in Folgendem anderweiten Bericht an ihre Kam mer. Im Allgemeinen muß sich die Deputation dahin aus sprechen, daß ihr allerdings die ursprüngliche Regierungsvor lage, wie solche mit wenigen Modisicationen sich früher deS Beitritts der ersten Kammer zu erfreuen hatte, bedeutende Vor züge zu bieten scheint vor derjenigen Gestaltung des Regula tivs, in welche es nach den Beschlüssen der zweiten Kammer umgebildet werden müßte. Wenn nun die zweite Kammer in Folge des Vorschlages ihrer Deputation in der Hauptsache, jedoch mit geringer Majorität, den Beschluß gefaßt, daß die von der hohen Staats regierung als allgemeine Maßregel vorgeschlagenen Prüfungen nur facultativ sein sollten, und daß es demnach in die Willkuhr jedes die Erlangung des Meisterrechts beabsichtigenden Bau handwerkers gestellt sein soll, ob er sich der in dem Regulative näher bezeichneten Prüfung unterwerfen wolle oder nicht, so sind dafür vorzüglich nachstehende Gründe geltend gemacht worden: Man hat nämlich gesagt, durch die vorgeschlagenen Zwangs prüfungen werde. ») die persönliche Freiheit verletzt. Die Deputation hält jedoch diesen Grund für unhalt bar. Denn da die natürliche Freiheit in dem vorliegenden Falle nicht mehr existirt, vielmehr Zwangsprüfungen bei den zünftigen Gewerben der Maurer und Zimmerleute schon lange stattgefunden haben, so handelt es sich in der That nur noch darum, die zeither in den meisten Fällen unzweckmäßigen und unzureichenden Prüfungen in zweckmäßige und zureichende zu verwandeln, und die diesfalls stattgefundenen Mißbräuche ab zustellen. Sodann ist erinnert worden b) der Erwerb der zu Prüfenden werde durch die Nothwen- digkeit der Prüfungen beeinträchtiget. Auch diesem Grunde kann die Dep utation irgend ein Gewicht nicht beilegen. Denn einmal scheint diese Beeinträch tigung nicht vorhanden zu sein, da es einem jeden freisteht, sich entweder die zu der Prüfung nöthigen Vorkenntniffe zu erwer ben, um die Prüfung zu bestehen, oder in seinem zeitherigen Ver hältnisse als Gesell sich auch ferner zu nähren, andererseits er scheint aber auch eine Entfernung untüchtiger Subjekte von der Ausübung des Meisterrechts durch die Rücksichten auf das all gemeine Wohl und das Interesse des Publikums vollkommen gerechtfertigt und sogar nothwendig zu sein. 1*
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