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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der Landrichter, wenn der Beamte seine Bices dem Actuar auf getragen habe, an des erster» Stelle treten solle. Dies konnte er nun, weil er den Richtereid auf sich hatte, während dem Ac tuar diese Eigenschaft allerdings abging. Anders ist es aber jetzt, nachdem der Actuar mit dem Richtereid belegt ist, da wird das Gericht leicht in den Jrrthum gerathen können, daß es ge nüge, wenn nur der Actuar und zwei Gerichtsschöppen vorhan den seien. Das soll aber nach Vorschrift des Generale nicht sein, sondern dann die Gerichtsbank mit vier Personen besetzt werden. Um nun Jrrthümer zu vermeiden, trage ich darauf an, daß pro UiNirn bestimmt werde, daß es genüge, wenn ein Actuar, der den Richtereid auf sich hat, und drei Beisitzer die Gerichtsbank ausmachen. Vicepräsident 0. Deutrich: Der Antrag würde wohl erst unterstützt werden müssen, ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß er eigentlich nicht in das Gesetz gehört, weil darin blos von Patrimonialgerichten die Rede ist. Präsident v. G e r s d o r f: Der Antrag bautet so: daß in Königl. Aemtern die Gerichtsbank für ausreichend besetzt zu halten, wenn außer dem Actuar drei Beisitzer zugegen sind. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Wird ausreichend unterstützt. Referent v. Schilling: Der Bemerkung des geehrten Sprechers, als ob der Landrichter den Richtereid auf sich habe, muß ich widersprechen; denn der Eid, den der Landrichter zu lei sten hat, ist vom Eide gewöhnlicher Gerichtsschöppen nicht ver schieden. Ich habe mir aus Vorsicht diesen Eid ausgezeichnet, und kann ihn der Kammer wörtlich mittheilen; der Landrichter muß nämlich schwören: „daß ich dem Amte bei Handhabung und Ausübung der Polizei - und Justizpflege, sowohl in Civil- als auch in vorkommenden peinlichen Fallen, jederzeit, soviel an mir ist, willig und getreulich beistehen, das mir diesfalls vom Amte Anbefohlne und Aufgetragene, ohne Ansehender Person, veranstalten, ausrichten und expediren will" u. s.w. Denselben Eid hat auch der Dorfrichter und jeder Gerichtsschöppe zu leisten. Der Name „Landrichter" darf also nicht zu der Meinung verlei ten, daß er den eigentlichen Richtereid, der darin besteht, Jeder mann sein Recht, ohne Ansehn der Person, widerfahren zu lassen, auf sich habe. Also konnte es allerdings, ehe es nothwendig war, daß alle Actuarien mit dem Richtereide belegt wurden, Vorkom men, daß in Abwesenheit des Beamten die Gerichtsbank ohne eine Person war, welche den Richtereid auf sich hatte. Dem ist aber vorgebeugt, seitdem das hohe Justizministerium verordnet hat, daß alle Actuarien mit dem Richtereid belegt werden müs sen. Jetzt bleibt also nur noch bei den Patrimonialgerichten der Fall möglich, daß keine Person vorhanden sei, welche den Rich tereid auf sich hat, wenn nämlich in Abwesenheit des Gerichts halters ein mit dem Richtereide nicht belegter Actuar oder Proto kollant die Untersuchung leitet. v. Zedtwitz: Eigentlich müßte der ganze Vordersatz auf der sechsten Seite des Deputationsgutachtens wieder recapi- tulirt werden, wenn mein dagegen aufgestelltes Bedenken recht klar werden sollte. Allein es bedarf dessen wohl gar nicht erst; denn das Generale, wegen des Verfahrens in Unter suchungssachen vom 30. April 1783 sagt ja in dem 1. tz. aus drücklich: „Die Gerichtsbank ist mit vier Personen dergestalt zu besetzen, daß in Aemtern der Beamte, oder wenn derselbe seine Vices chem Actuar aufgetragen hat oder sonst abwesend ist, an des erstem Stelle der Landrichter, hiernachst der Actua- rius und noch zwei Gerichtspersonen oder Schöppen gegen wärtig sei." Unbestritten sollen also in diesem Falle der Actuar, der Landrichter und noch zwei Gerichtspersonen, überhaupt also vier Personen zugegen sein. Man mag demnach die Sache betrachten wie man will, der Landrichter, wenn er auch keinen andern Eid, als den eines Dorfrichters auf sich hat, ist doch immer als derjenige angesehen worden, welcher die Stelle des Beamten vertreten soll. Es wird also immer ein Mangel bei Besetzung der Gerichtsbank in den Aemtern vorhanden sein, wenn sich dabei nur der Actuar und zwei Beisitzer vorsinden. Staatsminifter v. Könneritz: Mir scheint es, als ob der Herr Referent mit dem Herrn Antragsteller nicht verschied- ner Meinung wäre. Der Referent geht zwar von dem Satz aus, daß nach dem Generale von 1783 die Besetzung der Gerichts bank in den Aemtern in Fällen der Abwesenheit des Beamten durch den Actuar, den Landrichter und 2 Schöppen erfol gen solle, ist aber auch der Ansicht, daß nachdem die Actuarien mit dem Richtereidbelegt sind, nicht eigentlich der Landrichter der richterliche Beamte wäre, sondern der Actuar an die Stelle des Richters trete. Derselben Ansicht scheint der Antragsteller zu sein, und nur diesfalls eine ausdrückliche Erläuterung zu wünschen, damit man aus dem angeführten Generale nicht fol gere, es könne die Stelle des Landrichters durch einen andern Gerichtsbeisitzer gültiger Weise nicht versehen werden. Allerdings ist eine solche Erläuterung wünschenswert), wodurch zugleich die Besetzung der Gerichtsbank in den AemternmitderBesetzung der Gerichtsbank bei den Patrimonialgerichten mehr gleich ge stellt werden würde. Referent 0. Schilling: Der Herr Staatsminister hat die Ansicht der Deputation und meine eigne Meinung ganz richtig ausgesprochen. Es ist im Berichte gesagt worden: „man könnte dieses Argument hierher beziehen;" denn es konnte in den Aemtern früher der Fall vorkommen, daß eS bei der besetz ten Gerichtsbank an einer Person mit dem Richtereide fehlte, was jetzt nicht mehr möglich ist. Was nun den Antrag anlangt, so halte ich ihn allerdings für zweckmäßig; ich muß aber noch bemerken, daß auch bei den Patrimonialgerichten noch ein Zwei fel übrig bleibt, wenn die beantragte Verordnung erlassen wer den soll. Nach ihr soll nämlich in Aemtern die Untersuchung von einem Actuar in Gegenwart von 3 Schöppen geführt wer den können. Wenn nun bei den Patrimonialgerichten der Ge richtshalter abwesend ist, und durch einen Actuar vertreten wird, so entsteht die Frage, ob denn der Dorfrichter nebst 2 Schöppen schlechterdings nothwendig sei, oder ob in einem solchen Falle der Dorfrichter durch einen dritten Schöppen vertreten werden könne? Darüber enthalt die Verordnung, welche in Frage steht, nichts, obwohl im Generale von 1783 tz.1. für den Fall der Ab-
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