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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gengesetzt worden, daß er nicht.passend sei. Das kann ich nicht zugeben; er ist in der Sache ganz begründet; denn das Ge bäude, wovon die Rede ist, steht da, ünd es ist nicht einerlei, ob Summen für schon fertige oder noch zu erbauende Gebäude ge fordert werden. Uebrigens hat der Herr Vicepräsident einen Wunsch ausgesprochen, der dasselbe bezweckt, was ich wünsche, und ich begnüge mich damit, mich diesem Wunsche anzuschlie ßen, und nehme den Antrag vor der Hand zurück. Domherr v. Schilling: Der heute zur Berathunguns vorliegende Gegenstand ist schon in der zweiten Kammer, so dann in dem uns mitgetheilten Deputationsberichte und auch in der heute stattgefundenen Discussion so vielseitig und umsich tig erörtert worden, daß, wer nun noch darüber sprechen will, darauf verzichten muß, im Wesentlichen etwas Neues zu sagen. Wenn ich dessen ungeachtet das Wort ergreife, um meine An sicht hierüber auszusprechen und meine Abstimmung zu motivi- ren, so geschieht es mit besonderer Rücksicht auf meine Stellung. Es würde nämlich dem Deputaten der Universität, der ersten wissenschaftlichen Anstalt des Landes, in der That schlecht an stehen, wenn er gegen ein Postulat stimmen wollte, das darauf berechnet ist, der theatralischen Kunst einen würdigen Schau platz ihrer Thätigkeit in der Residenz, dem Centralpunkte des Vaterlandes, zu verschaffen. Es würde, sage ich, mir schlecht anstehen, wenn ich dagegen stimmen wollte, da Wissenschaft und Kunst so eng mit einander verschwistert und beide aus einer und derselben Wurzel entsprossen sind, nämlich aus der Rich tung und dem Streben des Menschen nach den geistigen Höhen, nach den Idealen. In sofern scheint also schon durch meine Stellung meine Zustimmung zu dem in Frage stehenden Po- ftulate gerechtfertigt zu sein. Doch darf ich nicht verkennen, daß ich, obwohl von der Universität deputirt, doch keineswegs nur die Interessen dieser Anstalt zu vertreten, sondern, wie Je der von uns, das Wohl des gejammten Vaterlandes zu bera- 'then habe. Es müssen daher auch noch andere und zwar all gemeinere Gründe vorhanden sein, wenn meine Zustimmung zu dem fraglichen Postulate als gerechtfertigt erscheinen soll; und da komme ich denn auf die beiden in dem Deputationsbe richte angeführten Gründe, aus den der Nothwendigkeit des Neubaues eines hiesigen Theaters und auf den rechtlichen Grund, worauf die Verpflichtung der Staatskasse, die Kosten dieses Neubaues zu übertragen, beruht. Ueber die Nothwen digkeit jenes Neubaues verliere ich kein Wort, da sie in dem De putationsberichte, auf den Grund des Gutachtens zweier Sach verständiger, so überzeugend nachgewiesen ist, daß wohl Nie mand daran zweifeln wird; obschon auch mir, wie in dem De putationsberichte und vorhin auch von dem Hrn. Vicepräsiden ten so nachdrücklich erinnert worden ist, jene Nothwendigkeit nicht als eine so dringliche erscheint, daß nicht noch vor dem An griff des Baues die Zustimmung der Stände hätte abgewartet werden können. Was hicrnächst den Rechtspunkt anlangt, so zweifle ich eben so wenig, wie die geehrte Deputation, daß der Staatskasse die Verbindlichkeit obliege, die Kosten jenes Neu baues zu übertragen. Doch kann ich darin der geehrten De putation nicht beistimmen, daß sie diese Verbindlichkeit schon aus dem gemeinrechtlichen Grundsätzen vom Nießbrauch ablei ten zu können glaubt, indem der Usufructuar niemals verbun den sei, vie ohne sein Verschulden untergegangene Substanz der Sache aus seinen Mitteln herzustellen. Das letztere ist zwar wahr; allein die Befolgung der privatrechtlichen Grund sätze vom Nießbrauch würden uns im Allgemeinen zu Resulta ten führen, die auf das vorliegende Verhältniß ganz gewiß nicht anwendbar sind. Nach dem Civilrechte erlischt nämlich der Nießbrauch, sobald der Gegenstand desselben zu Grunde gegan gen iss wenn auch durch Zufall; und es ist alsdann der Pro prietär keineswegs verbunden, dem Usufructuar zur fernem Ausübung seines Rechtes den untergegangenen Gegenstand wieder herzustellen oder einen neuen der Art zu verschaf fet:. Ferner muß nach privatrechtlichen Grundsätzen vom Nießbrauch der Usufructuar dem Proprietär Caution dar über bestellen, daß er die Sache ordnungsmäßig gebrau chen wolle u. fl w. Kurz, es würde uns die Befolgung der Grundsätze vom Nießbrauch auf Resultate führen, die auf das vorliegende Verhältniß anzuwenden Niemandem in den Sinn kommen kann, denn um nur eine Anwendung davon zu ma chen, so würde aus dem Satze, daß, wenn der Gegenstand des Nießbrauches zu Grunde gegangen ist, der Proprietär ihn nicht wieder herzustellen braucht, folgen, daß, wenn das Hofthea ter z.B. abgebrannt wäre, die Staatskasse nicht verpflichtet" sein würde, es wieder herzustellen; und dies zu behauptens hat gewiß nicht in der Absicht der geehrten Deputation gelegen. Man muß also nach meiner Ueberzeugung von den privatrecht lichen Grundsätzen des Nießbrauchs hier, wo es sich nicht v.on einem privatrechtlichen, sondern von einem staatsrechtlichen Verhältnisse handelt, ganz absehen. Dagegen läßt sich aus der Verfassungsurkunde die Verbindlichkeit der Staatskasse, die Kosten jenes Neubaues zu übertragen, bis zur Evidenz nachweisen; und hier komme ich auf das, was vom Hrn. Vi cepräsidenten erörtert und auch schon im Deputationsberichte angedeutet worden ist. Nämlich nach Z. 17 der Verfassungs urkunde gehören die in der Beilage I. verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude u. s. w. zum Staatsgute. In dieser Bei lage finden sich unter Nr. 26 auch die königlichen Theaterge bäude aufgeführt. Nun soll nach §. 18 das Staatsgut stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen erhalten werden. Daß nun auch das Hoftheater zu den wesentlichen Bestandthei len des Staatsgutes gehöre, scheint mir nicht zweifelhaft. Ich will dafür nicht einmal den factischen Grund geltend machen, daß es wohl keinen civilisirten Staat von nur einiger Bedeu tung, wenigstens keinen mit monarchischer Verfassung, giebt, in dessen Hauptstadt sich nicht ein Hoftheater befände, sondern ich will mich auch hierbei nur an die Verfassungsurkunde und die derselben vorausgegangenen Verhandlungen halten. Bei Fest stellung der Civilliste ist ein Theil zur Bestreitung des Aufwan des, der durch das Hoftheater verursacht wird, bestimmt wor den, wie denn auch §. 22 der Verfassungsurkunde aus-
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