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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Personen der Stadt Leipzig, vom Monat November 1839 richten zu müssen geglaubt, weil diese Petitionen, wenn sie auch tkeilweise nur an die zweite Kammer gerichtet worden, dennoch von dieser mit ihrem Berichte an die erste Kammer ab gegeben worden sind, und mit dem vorliegenden Gegenstände im genauesten Zusammenhänge stehen. Dem hierüber allenthalben zu erstattenden Berichte findet aber die Deputation folgende Bemerkungen vorauszuschicken sich genöthiget: I. Sie hat bei einer nähern Prüfung der Vorgänge, welche den Gesetzentwurf über den Gewerbebetrieb auf dem Lande hervorgerufen haben, die Ueberzeugung erlangt, daß wenn in solchem das Princip: den' Beschränkungen, welche durch das Mandat vom 29. Januar 1767 hinsichtlich des Gewerbebetriebs auf dem Lande begründet worden, eine zeitgemäße Milderung im Geist einer successiven Reform zu verschaffen, verfolgt worden ist, dies durchaus dem Stande der Verhältnisse entspreche, und die Gesetzvorlage weder aufengereGrenzen beschränkt, noch ihr eine weitre Tendenz habe gegeben werden können. Nach jenen Vorgängen nämlich, welche in dem Berichte der ersten Dep uta tion der zweiten Kammer vom 18. Decbr. 1839, ausführlichst referirt worden, und auf welche man sich andurch zu beziehen, sich vergönnt, lag es ursprünglich und zwar nach dem allerhöchsten Decrete vom August 1834 in der Absicht der hohen Staatsregierung, der ständischen Bera- thung ein vollständigeres Gesetz über das Gewerbewesen vorzu legen und durchsolches nicht blos der Gewerbethätigkeit die nö- thige Freiheit der Bewegung und Entwickelung zu sichern, son dern auch dem ganzen Systeme des Gewerbewesens einen, den veränderten Bedürfnissen und Verhältnissen mehr angemeßnen Charakter zu geben; es haben aber weder die Berathungen hier über bei dem Landtage 1834 zu einem Endziel gefördert, noch während des Landtags 18^ fortgesetzt werden können, weil bei diesem die anderweite Vorlegung jenes Gesetzentwurfs nicht er folgte. — Lediglich die von den Abgeordneten der zweiten Kam mer, Müller, Vvcke, Grimm und Schüller bei dem vorigen Land tag überreichte Petition, welche auf eine Revision und Abände rung des Mandats vom 29. Januar 1767 gerichtet war, gab erneuerten Anlaß, diesen Gegenstand einer Prüfung zu unter werfen, und hatte nach mehren Verhandlungen zur Folge, daß sich beide Kammern in dem Anträge an die hohe Staatsregie rung vereinigten, daß der gegenwärtigen Ständeversammlung ein Gesetz zur Milderung der Bestimmungen des Mandats vom 29. Januar 1767 mit besonderer Berücksichtigung der Krämerei und der jenigen Gewerbe, welche dem Landmanne seine gewöhnlichen Bedürfnisse verschaffen, vorgelegt, immittelst aber bei dies- fallsigen Concessionsertheilungen mildere, mehr das Bedürf- niß des betreffenden Orts berücksichtigende Grundsätze be folgt werden möchten, als dies in der neuesten Zeit gesche hen sei. — Hierdurch ward sonach die Grenzlinie, innerhalb deren das erbetene und jetzt vorliegende Gesetz sich allein bewegen sollte, genau bezeichnet und dabei der Wunsch ausgesprochen, daß man zwar von einer unbedingten Freigebung der Gewerbe, und selbst der, in jener Petition namhaft gemachten Gewerbe absehen, je doch das Bedürfniß des Landmannes im Auge behalten, und nach diesem die einzuschlagende Reform bemessen möge. Die Deputation hat sich aber auch zweitens in der An sicht vereinigt, daß abgesehen von der, in dem ständischen An träge liegenden Beschränkung kein ausreichender Grund vor handen gewesen sei, um für den vorliegenden Gesetzentwurf ein anderes, als das oben aufgestellte Princip zu desideriren. Die vorzugsweise Verweisung der Gewerbe und des Han dels in die Städte beruht nämlich auf der uralten Verfassung, welche in der Landesordnung von 1482 schon als bestehendes Herkommen sich geltend macht. Ihr verdanken die Städte größtentheils ihre Entstehung, auf sie hat ein großer Lheil der städtischen Einwohner und Gewerbtreibenden seine Existenz be rechnet, und mannichfache Rechte und Interessen haben in der selben ihre Wurzel. Bedürfnisse und veränderte Gewerbsver hältnisse haben an diesem uralten Bau vielfach gerüttelt, wie schon die, dem Mandate vom 29. Jan. 1767 zum Grunde liegen-- den Klagender Städte beweisen. Jenes Mandat spricht dieAbsicht aus, eingeschlichenen Mißbräuchen zu steuern, und bemüht sich das, was dieZeit mit sich gebracht hat, in gesetzliche Normen zu fassen. Das Recht der Städte selbst aber läßt es unerschüt tert. — So besteht denn jene uralte Verfassung mit den, aus ihr fließenden Verhältnissen und Rechten bis auf den heutigen Lag, und was auch die neue Staatswirthschaftslehre gegen das gesetzliche Bannen gewisser Gewerbszweige an gewisse Orte einzuwenden haben möge, so kann doch, abgesehen von derFrage, ob jeneTheorie bis in ihre äußersten Consequenzen verfolgt, sich praktisch, nützlich bewähren dürfte, das historische Factum, so können doch die daraus entstandenen Verhältnisse der Einzelnen, nicht ohne Unbilligkeit und Ungerechtigkeit plötzlich getilgt wer den; ja auch nur ein übereiltes Vorschreitemkann nicht ohne wesentliche Verletzung Einzelner und gefährliche Erschütterung des Ganzen versucht werden.' So wenig aber jede gewalt same Veränderung rathsam ist so wenig ist ein gänzliches Ste- henblerben bei veränderten Verhältnissen angemessen und aus führbar. Es scheintsonach der Antrag der letzten Srandeversamm- lung, der vie Befriedigung der wesentlichen Bedürfnisse des Lan des sich zum Ziel steckte, auf welche dasselbe, den Ansprüchen der Städte gegenüber, gewiß auch billige Ansprüche machen kann, den richtigemGesichtspunktgetroffen zu haben, um die Rücksichten des Rechts, wie der Politik, gleichgemäß zu befriedigen. — Aus diesen Gründen hat drittens die Deputation sich' auch mit den meisten Abänderungen, welche die jenseitige erste Deputation ihrer Kammer und zwar namentlich zu 5, 9 bis mit 12, 15, 16,22 des Gesetzentwurfs in Vorschlag ge bracht und die jenseitige Kammer genehmigt hat, nicht befreun den können. Vollkommen erkennt die Deputation die Nothwen- digkeit an, die Bestimmungen des Mandats vom 29. Ja nuar 1767 einer zeitgemäßen Abänderung zu unterwer fen, d. h. die Bestimmungen desselben der gesteigerten Bevöl kerung, Cultur und dem mehr gefühlten Bedürfnisse der Landbewohner, auf eine Weise anzupassen, daß letzteres da durch wirklich befriedigt werde, ohne die historisch begründete städtische Verfassung zu gefährden, und den Nahrungszweig der städtischen Gewerbtreibenden unheilbar zu verletzen. — Sie hat aber auch die Ueberzeugung gewonnen, daß der vorliegende Gesetzentwurf eben diesen Zweck consequent und ausreichend verfolgt, und daß selbiger durch die Ausführung des gedachten Entwurfs um so sicherer zu erreichen stehe, als die hohe Staatsregierung durch das sich tzß.lO flg. porbehaltene Concessionsrecht der notorischen Verschiedenartigkeit der be stehenden örtlichen Verhältnisse in den verschiedenen Landes- theilen die erforderliche Beachtung widmen, und den bestehen den status guo, der sich vor und seit dem Mandate von 1767
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