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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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altern, diesen Gegenstand berührenden Gesetze in gegenwärtigem Gesetze aufgehoben worden sind. Referent Bürgermeister Starke: Ich habe zu erwarten, ob dagegen etwas erinnert werde. Präsident v. Gcrsdorf: Es scheint sich Niemand dage gen zu erheben. Referent Bürgermeister Starke: Ferner sagt der Be richt: Nicht minder d) mit der im Decret ausgesprochenen Absicht, welche die zweite Kammer zum Gegenstand eines ausdrücklichen Beschlusses gemachthat, daß in vorausgesetzter Annahme des Ge setzes, zu Vermeidung der außerdem zu besorgenden bedenklichen Störungen der Subsistenz einer beträchtlichen Anzahl vonPerso- nen, besonders der handarbeitenden Classe, diejenigen Dorfkramer und Dorfhandwerker, welche jetzt vermöge erlangter Conttssio- nen oder auch blos vermöge factischer Connivenz sich auf dem Lande befinden, wenn, sie auch nach den Bestimmungen des Mandats vom 29. Januar 1767 oder nach den Vorschriften des künftig zu publicirenden Gesetzes nicht dazu befugt, oder überzählig sein sollten, demungeachtet ebenso, wie ehedem im Mandate vom 29. Januar 1767 §. II. zugesichert worden, auf Lebenszeit im Genüsse dieser Ausübung zu lassen, und erst nach ihrem Abgänge, an den betreffenden Orten die neuen gesetzlichen Bestimmungen hierunter unbedingt zur Richtschnur genommen werden sollen. Prinz Johann: lieber diesen Punkt d, sowie über den unter c, wird Beschluß zu fassen nothwenvig sein, vielleicht könnte es genügen, wenn man sich hier mit den Beschlüssen der zweiten Kammer einverstanden erklärte. Präsident v'. Gersdorf: Ich glaubte bei a würde keine Frage nothwendig sein, aber bei b würde ich eine Frage dahin richten: ob nämlich die Kammer hierin mit der zweiten Kam mer übereinstimme? — Einstimmig Ja. — V. Großmann: Ich möchte bitten, daß die Frage nicht disjunktiv, sondern kategorisch gestellt würde, ob man nämlich dem Deputationsgutachten beistimme. Prinz Johann: Das Depurationsgutachten sagt ja eben nichts, als daß man den Beschlüssen der zweiten Kammer bei zutreten habe. Präsident v. Gersdorf: Es würde ganz dasselbe sein, denn es hat sich Niemand dagegen erhoben. Referent Bürgermeister Starke: Ferner lautet das De putationsgutachten: daß e) die eben bemerkte Bestimmung seiner Zeit nicht in Las Gesetz, sondern in die Ausführungsverordnung gebracht werde. Präsident v. Gcrsdorf: Ich frage: ob die Kammer damit übereinstimme? —EinstimmigJa. — Referent Bürgermeister Starke: Noch sagt der Bericht: Endlich bat die Deputation ä) etwas dagegen nicht zu erinnern gefunden, daß, wie in dem allerhöchsten Decrete vom 10. November 1839 bemerkt worden, bereits zeither bei Concessionsertheilungen mildere, das Bedürfniß der betreffenden Orte berücksichtigende Grund sätze in Anwendung gebracht worden sind, weil dies nur dem frühem ständischen Anträge gemäß erscheint. — Referent Bürgermeister Starke: Bemerken muß ich hierbei auch, daß in einer der eingereichten Petitionen hinsichtlich der§. 1 des Gesetzentwurfs es gemißbilligt worden ist, daß zur Bezeich nung des Ausdrucks: „Land," auf die Beilage zum Gewerb-und Personalsteuergesetz, und nicht vielmehr auf die Grundlage des Wahlgesetzes Bezug genommen worden sei. Man hat nämlich angeführt, daß mehre kleine Städte des Landes, z. B. Ner chau, Krebsen, dies nur dem Namen nach seien, indem der größte Theil der Inwohner sich nur von der Landwirthschcfft nähre, und daß auf diese das Gesetz nicht angewendet werden könne. Die Deputation hat jedoch geglaubt, daß kein ausrei chender Grund vorliege, um hier eine Abänderung zu bean tragen, weil jedenfalls die hohe Staatsregierung zu ihrer An ordnung durch triftige Gründe bewogen worden sein dürfte. Prinz Johann: Ich bemerke zur Berichtigung, daß die unter den Städten nicht angeführten Orte Callemberg, Riesa und Löbstädt sind. Bürgermeister Bernhardt: Es kommt hier meines Er achtens alles darauf an, ob in diesen Städten städtische Innun gen sind, denn in solchem Falle müssen sie nicht zu dem platten Lande, sondern zu den Städten zu rechnen sein. Präsident v. Gersdorf: Ich werde nun die Frage stel len, ob die Kammer §. 1 des Gesetzentwurfes annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen.— Referent Bürgermeister Starke trägt tz. 2 vor (s. dieselbe nebst Motiven in Nr. 18 der Verhandlungen der zweiten Kammer Seite 240 flg.) Die Deputation sagt: Nach dieser Vorausschickung erlaubt sich auch die Depu tation zur Begutachtung »der einzelnen HZ. und der von der zweiten > Kammer vorgeschlagenen Veränderung überzugehen. Anlangend §. 2 so hält sich die Deputation zwar überzeugt, daß durch die, in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Fassung irgend eine Ungewißheit, oder ein Zweifel über den räumlichen Umfang des den städtischen Innungen zuständigen Verbietungsrechtes, und über die Bedingungen, unter welchen dasselbe einer Aus dehnung oder Restrietion unterliegen müsse, nicht entstehe, noch erhoben werden könne; sie erachtet es indeß eben so für unbe denklich, dieser §. die Fassung, wie sie von der zweiten Kammer vorgeschlagen worden ist, zu ertheilen, sobald nur der dort bean tragte Schlußsatz in Wegfall gelangt. — Tritt die erste Kam mer dieser Ansicht bei, so würde die zweite §. des Gesetzentwurfs nunmehr also lauten: Die Gewerbebefugnisse der städtischen Innungen hin sichtlich des auszuübenden Berbietungsrechts beschränken sich auf den städtischen Gemeindebezirk nach dem, in der a. St. Ordnung §. 10 und dem jedesmaligen Localstatute bezeich-
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