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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schen Bezirk verbunden werden, so liegt es doch wohl in der Ab sicht der Bestimmung, daß diese Ersteren auch in alle Rechte und Verbindlichkeiten eintreten muffen, welche der Stadt zu kommen. Ich glaube, in sehr wenigen Fällen wird es bei Ein führung der Städteordnung und Entwerfung der Localstatuten vorgekvmmen sein, daß bei Verbindungen von dergleichen länd lichen Grundstücken mit dem städtischen Gemeindebezirk eine ausdrückliche Bestimmung in Bezug auf die künftige Unterord nung derselben unter den Zunftzwang getroffen worden ist, die betreffenden Commissarien und Betheiligten werden vielmehr eine solche stets als sich von selbst verstehend, vorausgesetzt ha ben. Ich glaube daher, haß es wohl besser sein wird, wenn man dem Schillffchen Anträge Leitritt, und den Zusatz wegläßt, um den sonst leicht möglichen Mißverständnissen vorzubeugen. v. Metzsch: Aus den angeführten Gründen beabsichtige auch ich, mich von der Deputation zu trennen und dem An träge des Herrn Bürgermeister Schill beizutreten. Bürgermeister Bernhard!: Ich erlaube mir nur die einzige Bemerkung, daß, wenn der von der zweiten Kammer angenommene Zusatz bleiben sollte, für die betheiligten Bezirke incorporirte oder noch zu incorporirenden nichts weniger als ge sorgt wäre, vielmehr ihnen dadurch große Nachtheile verursacht werden würden; denn sie würden dadurch nicht des städtischen Zunftzwanges theilhaftig, und nicht der damit verbundenen Vortheile, sondern müßten erst deshalb auf eine Bereinigung mit den übrigen Bestandtheilen der Stadt es ankommen las sen, und vorauszusetzen ist nicht, daß diese Bezirke, indem sie es auf eine freie Vereinigung ankommen lassen, sich des Rechts, das sie durch Gesetz erlangt haben, begeben werden. Daher werde auch ich für den Wegfall des Zusatzes stimmen. Lieber wäre es mir freilich, wenn der ganze 2. §. in Wegfall gebracht würde. Referent Bürgermeister Starke: Ich erblicke nur noch einen einzigen Verbündeten, der dem Deputationsgutachten treu geblieben ist, vergönne mir aber dennoch in seinem und meinem Namen eine kurze Vertheidigung des Deputationsgut achtens zu übernehmen. Wenn nämlich in der Städteordnung in §. 13 und 15, welche hier wesentlich einschlagen, blos im Allgemeinen von der Einheit des Stadtbezirkes gesprochen und darauf Bezug genommen wird, daß städtischen Bezirken auch andere Gemeinhebezirke einverleibt werden können, so hat die Verordnung vom 27. Januar 1835 die Bildung der Hei- mathsbezirke betreffend, dies Berhältniß insofern geändert, als es die facultative Einverleibung gewissermaßen zu einer unfrei willigen umschafft. Solche Einverleibungen sind the'ilweise bereits vorgekommen, z. B. in hiesiger Residenz in Bezug aufAntonstadt, und werden an andern Orten vorkommen, wo zurZeit noch gewisse Jurisdictionsverhältnisse in ein und derselben Stadt bestehen. In Bezug auf solche Verhältnisse nun macht es sich durchaus nothwendig, eine gesetzliche Bestimmung zu haben, wie es dies falls mit Anwendung der Gewerbeverhältnisse auf die einbezirk- Druck und Papier von LS. G. Teubner in Dresden ten Possessionen gehalten werden solle, wenn eine dergleichen Festsetzung bei der Einverleibung einen Gegenstand der Ver handlung nicht gebildet hat.' Die hohe Staatsregierung hat sich nun hierüber in der 2. tz. ausgesprochen, und die zweite Kammer hat die diesfallsige Bestimmung dahin modisicirt, daß eine Extension des Zunftzwangs und städtischen Gewerbebetriebs auf die früher zum Lande gehörig gewesenen Possessionen ge setzt ch nicht zu präfumiren sei, und man kann es dabei be wenden lassen, wenn auch für den ersten Augenblick eine solche Bestimmung das städtische Interesse nachtheilig zu berühren scheint, weil es nur einer bestimmten Festsetzung an sich be durfte; deshalb hat auch die Deputation die modisicirte Erklä rung der zweiten Kammer zu der ihrigen gemacht, und nur der Beifügung sich opponirt, daß eine Ausdehnung des Zunft zwangs auf diese incorporirten Besitzungen nie stattsinden dürfe. Der erste Zusatz: „ aus vorstehender — nicht zu fol gern," benachtheiligt aber effectiv das städtische Interesse nicht, . weil es ja unbeschadet dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen ist, daß eine städtische Gemeinde, der eine andere ganz' oder^ theilweise einverleibt werden soll, es sich zur ausdrücklichen Bedingung machen könne, daß auch in diesem Theil der städti sche Gewerbebetrieb in der nämlichen Maße exercirt werde, wie es in der Stadt der Fall war. - Dies geschah neuerdings von der Residenz in Bezug aufAntonstadt; und hätte es allerdings auch ebenso gut bei der Gesetzvorlage bewenden können, so hat die Deputation doch sich auch von der Unschädlichkeit überzeugt, wenn den Wünschen der zweiten Kammer diesfalls entsprochen würde. In Bezug auf das, was der Herr Secretair Ritter- städt erwähnt hat, und in Betreff seines Amendements muß ich noch bemerken, daß von der zweiten nicht eine alternative, sondern copulative Bestimmung in Vorschlag gebracht worden ist, wie das Protokoll Seite 1. Bd. UI. Abthl. ausdrücklich er- . kennen läßt. Es ist indeß kaum zu bezweifeln, daß von dem dortigen Antragsteller nicht grade auf einer copulativen Fest setzung har bestanden werden wollen. (Beschluß folgt.) Ergänzende Berichtigung. Die in Nr. 20, Seite357ent haltenen Äußerungen des Herrn Grafen v. Einsiedel sind Nachstehendem gemäß zu ergänzen: Drei der von beiden Kammerdeputationen gestellten Fragen sind bei fällig beantwortet. Hieraus folgt, daß die vierte (vom Herrn Stellvertre ter gestellte) nach dem rechtlichen Sinne desQuasicontractes derNsgotiorum gestio, nämlich des geförderten nützlichen Zweckes, ohne Auftrag zwar, doch mit Recht aus Schadloshaltung zu beurtheilen, und ebenfalls zu ent scheiden sein würde. Der Beweis liegt in der Beurtheilung der Deputation von den ersten dreien und den vorwaltenden Umständen. Wäre vor jenem Bau darauf postulirt worden, so würde man zu bewilligen und darauf Steuerausschreiben zu richten gehabt haben. Da es sich aber von Ersatz der gemachten Vorschüsse und von Anwendung vorhandener Steuerüberschüsse al lein handle, so komme zur Genehmigung hiervon die Betrachtung hinzu, daß solche sonach zu industriösen kunstartigen Zwecken, zu Arbeit Ver dienst und Verbrauch im Lande und dessen erwerbender Bewohner, beschleu nigter Maße verwendet würden. Einen nützlichen obliegenden Zweck und eine Gattung solcher Zwecke befördern, kann am Ende nur — den ständi schen Dank verdienen. Mit der Nedactio» beauftragt: V. Gretschel.
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