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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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erst entschließe, ob die von der zweiten Kammer beliebten Vor schläge in Wegfall gebracht werden sollen, wie von der Depu tation beantragt worden ist. Zuvörderst aber werde ich mich beehren, das Gutachten über die §. selbst vorzutragen: Dagegen schlägt sie für die 5. tz. folgende Fassung vor: In denjenigen Landesgegenden, wo die Strumpfwirkerei und Weberei oder andere Gewerbe fabrikmäßig betrieben werden, welches zu jeder Zeit nach den bestehenden Gewerbs verhältnissen von der Regierungsbehörde zu beurtheilen ist, können sich die diesen Gewerben angehörigen Meister ebenso wohl auf dem Lande, als in den Städten niederlassen, und ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben, — und hat es da, wo dergleichen Gewerbe bis jetzther unzünftig betrieben worden,- noch ferner hierbei sein Bewenden. Es bleibt aber die Betreibung der Tuchmacherprofesston zwar zur Zeit noch von vorstehenden Bestimmutigen ausge schlossen , doch soll die Anlegung von Tuchfabriken auf dem Lande, sobald die Eoncession der vorgesetzten Regierungs behörde dazu erlangt wird, nicht beschränkt sein; und bemerkt, daß s) die in Antrag gestellte Einschaltung der Worte: „von der Regierungsbehörde," welche von der zweiten Kammer her rührt, unbedenklich sei, und zu mehrer Deutlichkeit gereiche; b) durch die vorgeschlagene Aufnahme des Zusatzes: und hat es sein Bewenden, jeder etwanigen ungebührlichen Erweiterung eines bisher nicht bestandnen Verbietungsrechts und Zunftzwanges gnügend vor gebeugt, ebenso aber auch durch den Schluß ««ontrsrio, den Jnnungsgenossen, welche Strumpfwirkerei und Weberei an einzelnen Orten des Landes zunftmäßig betreiben, nicht präju- dicirt worden sein dürfte; endlich ist v) die Erläuterung in dem Schlußsätze der vorstehenden Paragraphen, in Conformität mit der zweiten Kammer aus den, Seite 59 der Landtags-Acten 1839Beilage zur IH. Abth. und Seite 26 der Motiven zum Gesetzentwurf entwickelten Gründen, für zweckmäßig erachtet worden. Was aber ä) den Antrag der jenseitigen Deputation betrifft, daß die den städtischen Innungen zur Zeit noch ausschließlich reser- virte Betreibung der Tuchmacherprofession nur von der Fabri kation eigentlicher Tuche und nicht auch von der Fertigung an derer Wollfabrikate, insbesondre der aus Kammgarn gefertigten verstanden, auch das deshalb Erforderliche in die, rücksichtlich dieses Gesetzentwurfs zu erlassende ständische Schrift ausgenom men werden solle, so ist man zwar im Allgemeinen hiermit ein verstanden , erachtet es aber dem bestehenden Verhältnisse ange messener, wenn statt der Worte: „Fabrikation eigentlicher Tuche" der Ausdruck substituirt würde: „Fertigung solcher Fabrikate, welche der Tuchmacherprofes sion ausschließlich zustehen" wogegen es der Worte: „und nicht auch gefertigten" — nicht weiter bedürfen würde. Hat übrigens die zweite Kammer Seite 149 (Landtags- Acten HI. Abth. 1. Bd.) auf den Grund des Deputations gutachtens (Seile 60, Beil, zur III. Abth.) in der Majorität ihrer Mitglieder es für angemessen erachtet, der 5. §. des Ge setzentwurfs eine noch größere Ausdehnung und zwar dahin zu ertheilen, daß 5 s.) die Strumpfwirkern und Weberej auch auf dem Lande allent halben dergestalt solle betrieben werden können, daß allda der Strumpfwirker und Weber neben der Fertigung des eignen Hausbedarfs, sowohl auf den Verkauf, als auf Bestellung auch in die Städte zu arbeiten berechtigt sei, b b. (§. 5 v.) daß an den Orten auf dem Lande, wo die Verbindlichkeit zum Eintritt in den Jnnungsverband und zu Gewinnung des Meisterrechts für die Gewerbtreibenden der obbezeichneten Klassen gegenwärtig noch nicht besteht, ihnen eine solche auch nicht angesonnen werden solle, vielmehr an solchen Orten es diesen Gewerbtreibenden, ohne Unterschied ob dergleichen sich allda schon jetzt aufhalten, oder erst künftig ansiedeln, ge stattetsein solle, ihr Gewerbe ganz frei von jedemJnnungs- verbande, und ohne die Verbindlichkeit zu Gewinnung des Meisterrechts, ganz in der Maße zu betreiben, wie solches nach der vorstehenden §. 5 s. geschehen kann; — so ist es der D e p u t a t i o n nicht möglich gewesen, diese Modifikation bei der ersten Kammer zu bevorworten, denn so wenig sie gemeint ist, der Ausbreitung der Gewerbe, welche bereits fabrikmäßig in vielen Städten und Dörfern des Landes betrieben werden, irgend eine hemmende Fessel anzulegen, weil solche, undunterihnen vorzüglich die Strumpfwirkerei und Weberei zu tiefe Wurzel in dem Gewerbsleben der Bewohner der am meisten bevölkerten Landestheile gefaßt haben, um eine andere Richtung der Betriebsart annehmen zu können, so fin det doch auch in vielen Städten des Landes die Betreibung dieser Gewerbe nicht fabrikmäßig, sondern nur unter der Obhut einer geregelten Zünftverfassung statt, und es scheint daher rücksicht lich des zu gestattenden Betriebs dieser Gewerbe auf dem Lande, sä »s. völlig gnügend, die Beschränkung nur für diejenigen Landes gegendenaufzuheben, wo bereits eine fabrikmäßige Betreibung ausgeübt wird, wie in der 5. §. des Gesetzentwurfs geschehen ist, nicht aber erforderlich und zulässig, die genannten Gewerbe, unbedingt und für jeden Landestheil, der Kategorie der ganz freien unzünftigen Gewerbe beizugesellen, wie durch die vorge schlagene Fassung der §. 5 s. indr'rect geschehen würde, weil dadurch die betheiligten Zunftgenossen der Orte, wo eine fab rikmäßige Betreibung nicht stattsindet, in ihren wesentlichsten Rechten verletzt werden würden, und der Nahrungszustand mancher kleinern Städte, namentlich im Voigtlande, auf eine bedenkliche Weise gestört werden könnte. Rücksichtlich der nicht unterstützten Fassung der §. 5 o. wird sich dagegen sä. bb. auf die vorstehende Bemerkung sä b. bezogen und kann man am wenigsten dem Anträge beitreten, daß an Orten, wo ge genwärtig für Strumpfstricker, Weber und andere, hier und da fabrikmäßig betrieben werdende Gewerbe, eine Verbindlich keit zum Eintritt in einen Jnnungsverband noch nicht besteht, es Gewerbtreibenden dieser Gattungen auch künftig, ohne Un terschied , ob sie sich schon jetzt da aufhalten oder erst künftig an siedeln, nachgelassen sein solle, ihr Gewerbe ganz frei von je dem Jnnungsverbande auszuüben, - - indem, wo bisher der- gleichennicht betrieben wurden, doch diePräsumtion bei beiden Gewerben der Strumpfstricker und Weber für die Zunftmäßig keit streitet, und dadurch in Gemeinden, wo bis jetzt zufällig keine dergleichen Gewerbtreibenden sich befinden, zum Nachtheil benachbarter, der Zunftverfassung unterworfener Ortschaften, unzünftige Arbeiter dieser Artin großer Anzahl sich m'edersetzen könnten. Schließlich ist zu bemerken, daß Z. 5 b. der zweiten Kammer: „Auch andere Gewerbe können auf dem Lande, da wo sie
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