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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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fabrikmäßig betrieben werden, als welches zu jeder Zeit nach den jedesmal bestehenden Gewerbsverhaltnissen zu beurtheilen ist, ausgeübt werden," durch die von uns im Einklänge mit dem Entwürfe vorgeschlagene Fassung sich erledigt. Prinz Johann: Es sind Zwar, wie ich vernommen habe, ÄmendeMents eingegangen. Ich bitte um Erlaubniß, diesen Anträgen einige Worte an die Kammer vorher erlassen zu dür fen, welche vielleicht der ganzen Debatte über die sowohl als über die Amendements eine geeignete Wendung geben dürsten. Der Gegenstand gehört zu den schwierigsten und verwickeltsten. Es kann also nur sachgemäß sein, daß man möglichst übersicht lich verfahre. Ich erlaube mir, wie die Sache anzugehen scheint, mit wenig Worten darzulegen. Die §., wie sie der Gesetzent wurf vorschreibt, enthalt zuerst die Bestimmung, daß gewisse Gewerbe, welche fabrikmäßig betrieben werden, namentlich Strumpfwirkerei und Weberei in manchen Gegenden des Lan des, wo sich die Sache so gestaltet Hai, von Seiten der Regie rungsbehörde, frei gelassen werden können, so daß in Städten und auf dem Lande der Betrieb stattsinden kann. Zu diesem ersten Satz der §. hat nun die zweite Kammer zweierlei Anträge beschlossen, oder vielmehr sie hat den Gegenstand gespalten sie ist in tz. 5 d. bei dem Entwürfe stehen geblieben, daß es von dem Ermessen der Regierung abhängig sein soll, in jeder Gegend auszusprechen, daß gewisse Gewerbe daselbst betrieben werden können; dagegen will sie in Bezug auf die namhaft gemachten Gewerbe, die Strumpfwirkerei und Weberei, diese beiden im ganzen Lande sreigeben, so daß sie sowohl in Städten als auf dem Lande frei betrieben werden können. Diesem zweiten Satze hat die Deputation nicht beistimmen können; sie ist vielmehr aus den i'm Berichte angegebenen Gründen der Ansicht, daß hier zum Entwurf zurückgekehrt wer den möchte und dadurch zugleich §. 5 b. sich erledigte. Es würde die Berathung über den ganzen Abschnitt des Entwurfes und die dazu gestellten Amendements der zweiten Kammer den ersten Gegenstand unserer Berathung bilden, und die übrigen Amendements, die sich auf dieselbe beziehen, auch mit in Erwä gung kommen. Ferner hat die zweite Kammer einen Zusatz beantragt, sie will nämlich, daß in Bezug auf die Gewerbe der Strumpfwirkerei und Weberei dabei die Nichtzunftmäßigkeit als Regel bestehe; daß nämlich in Orten, wo die Gewerbe nicht betrieben worden sind, wenn sich künftig Gewerbtreibende dieser Art daselbst niederlassen,nicht erfordert werde,daß dieselbenMeister seien; daß aber in Gegenden, wo bisher die Gewerbe betrieben werden, es bei dem slatu8 guo bewende und hat deshalb eine Fassung vorgeschlagen, die tz. 5 c. bildet und unter db. enthalten ist. Ihre Deputation hat sich mit dieser Ansicht nicht einver stehen können, indem diese beiden Gewerbe, die Strumpfwir kers und Weberei, zunftmaßig sind und also die Regel wohl für Zunftmäßigkeit streitet. Sie hat den Satz umgekehrt und sagt bloß, daß in jeden Orten, wo sie nicht zunftmäßig betrieben werden, auch künftig es so sei, und sie hat zu diesem Zwecke den Zusatz einzuschalten beantragt. Die Berathung über tz. 5 I>. und c. über die Stelle des Gesetzes zwischen der Deputation dürfte vielleicht der zweite Gegenstand sein. Dann hat die zweite Kammer den letzten Satz der tz.r „die Tuchmacher profession bleibt hiervon zur Zeit noch ausgenommen" etwas modificirt, indem sie ausdrücklich die Bestim mung verlangt, daß die Concession der Tuchfabrikation nicht ausgeschlossen sei, eine Bestimmung, die sich wohl von selbst versteht und weil sie ganz unbedenklich ist, so ist die Deputation der zweiten Kammer beigetreten. Und viertens hat die zweite Kammer einen Antrag in die Schrift beschlossen, in Bezug auf die Definition des Wortes „Tuchmacher". Dem ist man nicht beigetreten und hat es unter 6. näher beleuchtet. Es würde das der 4. Gegenstand der Berathung sein, und wenn man die Sache so abwickelt, wird es am leichsten zu übersehen sein. Präsident v. Gersdorf: Ich würde in Bezug auf die Fragstellung mir etwas zu bemerken erlauben. Ich hatte die Ansicht, daß wenn die Kammer das Deputationsgutachten, was im Berichte enthalten ist, indem sie uns dort in den Worten: „In denjenigen Landesgegenden, wo die Strumpfwirkerei und Weberei, oder andere Gewerbe fabrikmäßig betrieben werden, welches zu jeder Zeit nach den bestehenden Gewerbeverhältnissen von der Regierungsbehörde zu beurtheilen ist, können sich die diesen Gewerben angehörigen Meisterebensowohlauf dem Lande, als in den Städten niederlassen, und ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben, — und hat es da, wo dergleichen Gewerbe bis jetzt- her unzünftig betrieben worden, noch ferner hierbei sein Bewen den. Es bleibt aber die Betreibung der Tuchmacherprofession zwar zur Zeit noch von vorstehenden Bestimmungen ausge schlossen, doch soll die Anlegung von Tuchfabriken auf dem Lande, sobald die Concession von der Vorgesetzten Regierungs behörde dazu erlangt wird, nicht beschrankt sein," das Resultat ihrer Berathungcn vorlegt, nur eine Frage darauf zu stellen sein dürfte, ob die Kammer diese von der Deputation vorge schlagene §. annimmt, insofern die Gründe, die sie in der Folge dafür annimmt, der Kammer einleuchten. Wäre das gesche hen, so glaube ich, würden dadurch die übrigen Anträge der zweiten Kammer für abgelehnt zu betrachten sein, vorausgesetzt, daß die verschiedenen Amendements (cs sind zwei übrig zu §.5) Berücksichtigung nicht gefunden hätten. Insofern sie jedoch Berücksichtigung fänden, würden entweder Zusätze oder Ver minderungen eintreten. Das waren meine Gedanken vorher, es wird sich in der Folge zeigen, ob das Eine oder das Andere vorkommen kann; jetzt halte ich dafür, daß zuvörderst ich der Kammer die Amendements, die tz. betreffend, vorlese, damit Sie einen Blick darauf zu richten vermöchten. Secretair v. Biedermann: Was mein Amendement anlangt, so wünschte ich vor dessen Verlesung zu sprechen. In materieller Beziehung bin ich vollkommen mit dem Deputa tionsgutachten, wie es vorliegt, einverstanden, allein in for meller Beziehung sind mir einigt Bedenken beigegangcn, welche in die Kategorieen der erforderlichen Deutlichkeit und des syste matischen Zusammenhanges des Gesetzes fallen. Es ist wohl keine Frage darüber, daß es sowohl der Regierung, als den Re,
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