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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gierten daran gelegen sein muß, in einem Gesetze zu keinem Zweifel Anlaß zu geben. Nun würde ich mich zwar in vor liegendem Falle beruhigen können, wenn von Seiten der Regie rung die Erklärung erfolgte, daß durch die Ausführungsver ordnung den Zweifeln, welche mir beigegangm sind, entgegen gearbeitet werden wird. Indessen gebe ich zu ermessen, ob es nicht zweckmäßiger sei, ein Gesetz, wenn es ohne Weitläufig keit geschehen kann, so zu fassen, daß alle Zweifel abgeschnitten sind. Ich habe mir erlaubt, zu versuchen, ob ich eine solche Fassung finden könnte, und ich werde zuletzt daraufzurückkom men. Zuerst erscheint mir der Ausdruck „Landgegend" zu un bestimmt. Es fragt sich, was damit bezeichnet werden soll? soll bezeichnet werden ein Bezirk, begrenzt von den äußer sten Punkten, bis zu welchen der Gewerbebetrieb vorgedrungen ist, so daß die innerhalb eines solchen Bezirks liegenden Dörfer, wo noch kein Meister des fraglichen Gewerbes befindlich ist, in begriffen sind , und an der gesetzlichen Befreiung Anthekl haben sollen? oder ist von einer geographischen Eintheilung die Rede, oder handelt es sich nun endlich nur von den Dörfern, wo be reits Gewerbe fabrikmäßig betrieben werden, von dem Status guo? Ein zweites Bedenken ist mir beigegangen gegen den Ausdruck „zu jeder Zeit", der in der zweiten und dritten Zeile befindlich ist. Soll daS so viel heißen, daß diese Befreiung einer fortwährenden Controle, der steten Aufmerksamkeit der Regierung unterliegen soll? oder soll es so viel heißen, als wenn stände: „nach den zur Zeit bestehenden Gewerbeverhältnisserüe u. s. w. Das sind die Undeutlichkeiten, die mir beigingen. Was den systematischen Zusammenhang des Gesetzes anlangt, so mache ich aufmerksam, daß das Capitel überschrieben ist: „Vom Betrieb zünftiger Handwerker auf dem Lande"; aber in der§., wie sie die Deputation angegeben hat, ist auch die Rede von unzünftigen, indem dastcht: „und hat es da, wo derglei chen Gewerbe bis jetzther unzünftig betrieben worden, noch fer ner hierbei sein Bewenden." Es scheint mir angemessener, dies noch in das erste Capitel zu bringen. Dann ist hier auch wieder von den Städten die Rede; es ist gesagt: „können sich die diesen Gewerben angehörigen Meister ebensowohl auf dem Lande, als in den Städten niederlassen," wo ausdrücklich ge sagt ist vom Gewerbebetrieb auf dem Lande. Ich glaube, daß die Städte hier gar nicht erwähnt zu werden brauchen; es ist ja nur von zünftigen Gewerben die Rede, deren Betrieb in Städten unverwehrt ist. Ich glaube also, daß die Worte wegfallen können. Ausgehend von diesen Gründen, habe ich mir erlaubt, folgende Fassung vorzuschlagen: 4) daß eine 4 b. folgendermaßen gefaßt und in die Abtheilung I. des Gesetzes ausgenommen würde: „in Orten, wo der fabrikmäßige Betrieb unzünftig ist, hat es dabei sein Bewenden." Dadurch würde daöSchlußwort des ersten Satzes ersetzt. Dann, daß zweitens 5 folgendermaßen gefaßt werde : „In Dörfern, wo die Strumpf wirkerei und Weberei, oder andere Gewerbe, fabrikmäßig betrie ben werden, können sich auch fernerhin die-diesem Gewerbe an gehörigen Meister niederlassen und ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben. Für Dörfer, wo zur Zeit keine Meister eines solchen Gewerbes vorhanden sind, bedarf es, um gleichen Rechtens theilhastig zu werden, ein für allemal der Erlaubniß der Regie rungsbehörde, welche dabei die Gewerbsverhältniffe der dortigen Landesgegend zu berücksichtigen hat." Diese Fassung scheint mir Alles zu enthalten, was der Deputationsvorschlag enthält. So scheint es Alles an den gehörigen Ort zu bringen und Undeut lichkeiten zu beseitigen. Das war aber der Zweck, den ich mir dabei vorgesetzt hatte. Präsident v. Gersdorf: Ich würde zu fragen haben: ob die Kammer diesen Antrag unterstützt?,— Wird zahlreich unterstützt.— Präsident v. Gersdorf: VomHrn. Domherrn v.Schil ling ist ein Antrag zu tz. 5 eingegangen. In dem zweiten Satze der tz. 5, den von der Deputation beantragten Zusatz in der vierten Zeile bis Ende; „doch soll die Anlegung — nicht be schrankt sein" und in Folge dessen das vorgehende Wörtchen „zwar" in Wegfall zu bringen. Domherr V. Schilling: Im Wesentlichen bin ich mit den Ansichten der Deputation, die sie über diese §. ausgespro chen hat, einverstanden, und es bezieht sich mein Antrag nur auf einen Nebenpunkt, nämlich auf den Zusatz im zweiten Satze der §. 5, den ich aus einem doppelten Grunde wegfallen zu sehen wünschte; erstlich, weil er, wie auch schon von Sr. königl. Hoheit bemerkt wurde, überflüssig ist, und zweitens, weil er möglicherweise auch nachtheiligen Einfluß äußern könnte. Er ist überflüssig; denn in der h. 34 des Gesetzent wurfes ist schon eine Bestimmung enthalten, die auch auf die Anlegung von Tuchfabriken auf dem Lande Anwendung leidet. Es sagt nämlich jene ß.: „Fabriken und Manufakturen haben, wo dergleichen auf dem Lande schon vorhanden sind, auch fer nerweit daselbst zu verbleiben. Die Errichtung neuer dergleichen auf dem Lande ist, wie bisher, an die Concession der Regierungsbehörde gebunden." Also ist das, was in dem fraglichen Zusatz specicll von Tuch fabriken ausgesprochen ist, schon in der angeführten generellen Bestimmung enthalten, so daß es nicht noch besonders hervor gehoben zu werden braucht. Auf der andern Seite scheint mir aber auch jener Zusatz bedenklich, besonders wenn ich die Mo tiven zu §. 5 betrachte. In diesen ist ausgesprochen, daß bis jetzt noch nirgends ein Bedürfnis!, die Tuchmacherprofession auf das Land zu verpflanzen, sich gezeigt habe. Nun könnte aber gerade ^durch den vorgeschlagenen Zusatz in Manchem der Wunsch, auf dem Lande eine Tuchfabrik anzulegen, erzeugt, und Veranlassung gegeben werden, dicsfallsige Anträge an die Regierungsbehörde zu stellen. Man würde also absichtlich den Wunsch zu Etwas Hervorrufen, wobei es wohlgerathener wäre, es seinen Gang von selbst gehen zu lassen. Sollte jedoch die ser letztere Grund nicht erheblich genug erscheinen, so würde schon der erstere durchschlagen, daß der fragliche Zusatz ganz überflüssig ist und einer allgemeinen Bestimmung vorgrelft, in welcher doch nothwendig auch die Anlegung von Tuchfabriken auf dem Lande mit enthalten ist. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag
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