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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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vernommen. Ich frage: ob sie ihn unterstützt? — Wird un terstützt.— Secretair v. Biedermann: Zur Erläuterung meines Amendements erlaube ich mir noch hinzuzufügen: Es war nicht meine Absicht, daß auch der letzte Satz wegfallen soll. Meine Absicht bezog sich nur auf den Wegfall des ersten Satzes. Allein ich habe das Amendement des Herrn Domherrn v. Schilling unterstützt, und werde nun dafür stimmen. Prinz Johann: Ich kann mich für beide Amendements nicht erklären. Das Amendement des Herrn Secretairs v. Biedermann ist allerdings mehr formeller Natur; es stört aber doch die Dekonomie des ganzen Gesetzes, und entfernt uns zu sehr von dem, was die zweite Kammer beschlossen hat, näm- lich, daß ausnahmsweise die zünftigen Gewerbe in gewissen Fällen auf dem Lande betrieben werden können, ist kein Be weis für die Unzünftigkeit derselben, die Regel stellt sich für die Zünftigkeit heraus. Sie gehören also in den dritten Ab schnitt des Gesetzes, und es ist dabei die Erhaltung des statu8 WO beabsichtiget, und eine Beschränkung gegen das Zuweit greifen aufgestellt. Wichtiger scheint mir das Wort „Landes gegend" in der 2. Z. zu sein; seine Fassung giebt zu erkennen, daß es die Absicht des Gesetzes sei, die fabrikmäßig betriebenen Gewerbe theils für ganze Gegenden, theils für einzelne Ort schaften unbeschränkt zu gestatten. Nach der Ansicht des An tragstellers würde sie nur auf einzelne Orte beschränkt werden ; das scheint nicht in derAbsicht der .Negierung zu liegen. Eben so habe ich keinen Anstand an den Worten: „zu seiner Zeit" genommen; denn die Ausdehnung des Gewerbebetriebs wird sich nach den Verhältnissen richten, und die Regierung muß es in der Hand haben, hier nachzuhelsen. Es ist daher ganz sachgemäß, daß den Bestimmungen des Gesetzes eine gewisse Biegsamkeit gegeben wird. Ich würde mich daher unbedingt nur für den Gesetzentwurf erklären können. Was nun das Amendement des Herrn Domherrn v. Schilling betrifft, den letzten Satz wegzulassen, so würde ich diesen Antrag unbe denklich finden; ich sehe aber nicht ein, warum wir dadurch eine Differenz mit der zweiten Kammer herbeiführen wollen, da derselbe unschädlich ist, auch etwas für sich hat; denn es wird ausdrücklich im Eingänge gesagt: „ Es bleibt aber die Be treibung der Tuchmacherprofession zwar zur Zeit noch von vor stehenden Bestimmungen ausgeschlossen." Es ist also damit in das Ermessen der Regierung gestellt, wo sich das Bedürsniß finde, demselben zu entsprechen, dagegen die Anlegung von förmlichen Tuchfabriken wohl ohne Zweifel nicht beschränkt sein wird. Ich glaube auch, daß hier und da schon welche bestehen. Es ist etwas ganz Anderes, wenn das Gewerbe fabrikmäßig betrieben wird, d. h. in einzelnen Häusern, jedoch mit dem Princip der Bertheilung der Arbeit betrieben wird, oder ob eine förmliche Tuchfabrik, wo Alles in einem Hause vereinigt ist, angelegt wird. Darum dürfte zur Vereinigung von Miß verständnissen es nützlich sein, wenn wir bei dem Beschlusseder zweiten Kammer stehen bleiben. Secretair v. Bied ermann: Ich muß mir erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß leicht Zweifel darüber ent stehen können, wer die Concession zu gewähren hat. Ich nehme z. B. das Amt Stollberg an, wo die Strumpfwirkerei Hauptgewerbe ist. Es könnte aber -och vielleicht in einem der Dörfer desselben noch kein Strumpfwirker sein. Kann nun da die Obrigkeit die Niederlassung eines solchen gestatten oder muß die Regierungsbehörde befragt werden? Das ist ein Zweifel, den ich nach der Gesetzesvorlage nicht habe lösen können. Königl. Commissar 0. Merbach: Die Fassung dieser §. ist vielleicht die schwierigste Aufgabe gewesen, welche von Seiten der Negierung bei Abfassung des Gesetzentwurfs zu lösen ge wesen ist, damit hinlänglich bezeichnet würde, was man wollte und wollen mußte. Es ist in den Motiven ausdrücklich her- vorgehoben worden, und ebenso ist von Sr. königl. Hoheit be merkt worden, daß Verhältnisse dabei stattsinden, in Bezug auf welche die Gesetzgebung eine gewisse Biegsamkeit annehmen müsse, weil es nicht in der Absicht derselben liegen konnte, statt deren stabile Vorschriften zu geben und dem natürlichen Fortschreiten der Sache in den Weg zu treten. Dies ist haupt sächlich der Fall in Bezug auf den Fabrikbetrieb im Erzgebirge und im Voigtlande. (Von dem Lausitzer Fabrikbetrieb kann hierbei nicht die Rede sein, weil sich der Gesetzentwurf zunächst nur auf die Erblande bezieht.) Es gilt hierbei in der That das Princip, was bekanntlich in mehren Beziehungen vor züglich für die Berwaltungsgesetze jederzeit postulirt worden ist, daß sie in gewissem Sinne nicht dem, was geschehen soll, voran-, sondern dem, was auf natürlichem Wege geschehen ist, nachgehe, d. h. daß sie das, was sich auf natürlichem Wege bereits successive gebildet hat, gesetzlich ausspreche und in Schutz nehme. Bei diesem Zweige der fabrikmäßig betriebenen Gewerbe in den Gebirgsgegenden unsers Vaterlandes ist das der Fall, daß es factisch sich gebildet hat, daß es von selbst ge worden und der Gesetzgebung, mit welcher wir uns jetzt be schäftigen, vvrangegangen ist. In dem Mandat von 1767 ist eS nur angedeutet worden. Damals war das Fabrik« verhältniß noch im Entstehen; seitdem haben sich diese Verhältnisse von selbst erweitert, unter Connivenz der Re gierung mehr ausgebildet, und es war nun die Frage: Was soll man darüber gesetzlich disponiren ? Man würde gera dezu gegen den natürlichen Gang der Sache angestoßen haben, wenn man hätte etwas stationair aussprechen und nicht folge- rechtdie Bestimmung so treffen wollen, daß mit derselben Hand in Hand sich die Verhältnisse im natürlichen Gange noch weiter ausbilden könnten. Die Aufgabe einer diesfallsigen Bestim mung war daher einestheils, sich so allgemein als möglich aus zudrücken, und zweitens, die Einwirkung der Verwaltung nur so zu bezeichnen, daß sie den natürlichen Gang der Sache be aufsichtige, und, wie es nach und nach das Bedürfniß erfordert, die Verhältnisse regulire oder bestätige. Auf diesem aus der Na tur der Sache hervorgehenden Princip und Postulat beruhen nicht nur der Inhalt der §. 5 an sich, sondern auch die wirklich mit dem größten Fleiß gewählten Ausdrücke, derselben. Dies ist
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