Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
erstens der Fall bei dem von dem Herrn Secretair v. Bieder mann aufgefaßten Worte „Landesgegenden." Es gab, alles Nachsinnens ungeachtet, keinen andern Ausdruck, den man hätte wählen können, wenn er nicht zu weit oder zu eng aus fallen sollte. Jetzt weiß Jedermann, welche Landesgegenden es sind, wo die Strumpfwirkerei und Weberei fabrikmäßig be trieben werden. Es war unmöglich, dieses näher zu bezeichnen, wenn man nicht in die Sache selbst eingreifen wollte. Dieser Ausdruck wird in M und mehr Jahren immer noch paffen, auch wenn dir Verhältnisse sich geändert haben. Derselbe Fall ist es mit dem Ausdruck: „zu jeder Zeit." Es soll dadurch der blei bende Einklang des Gesetzes mit dem natürlichen Fortschreiten der Sache bezeichnet werden; nicht das, was heute ist, soll auch für späte Zukunft normal sein, sondern man soll sich zu jeder Zeit nach den bestehenden Gewerbeverhältnissen richten, damit man nicht in sie eingreife, sondern sie nur beaufsichtige, und wenn Zeit und Stunde kommt, die ihnen unentbehrlich wer dende Freiheit gewähre. Diese Absicht, welche dex tz. 5 zum Grunde liegt, würde, wie mir scheint, der Ansicht des Herrn Antragstellers entgegentreten, die er durch die von ihm vorge- fchlagene Spaltung der §. 5 in zwei verschiedene Sätze an den Tag zu legen scheint, wenn er in seinem Amendement §. 4b die Bestimmung vorschlagt: „Daß da, wo die Strumpfwir kerei und Weberei bis jetzt unzünftig betrieben worden sind, es dabei bewenden solle." Ich weiß nicht, ob das genau der Sinn der Worte war? Secretair v. Biedermann: Es ist dieser ganze Satz in der tz. der Deputation enthalten, er soll nur an einem an dern Orte gebraucht werden; denn es steht da: „und hat es da, wo dergleichen Gewerbe bis jetzther unzünftig betrieben worden, noch ferner hierbei sein Bewenden." Dies scheint mir aber "in die erste Abteilung zu gehören. Königl. Kommissar 0. Merbach: Das scheint mir dar auf hinzuwirken, was man nicht hat bezwecken wollen; es scheint auf eine Art Normalzustand hinzudeuten; das bezeich net der Ausdruck: „es soll dabei sein Bewenden haben," das heißt: wie sich die Sache bis jetzt gebildet hat, so soll sie blei ben. Das ist weder die Absicht des Gesetzentwurfs, noch kann es dieselbe sein; denn eine solche Bestimmung, daß es dabei bewenden solle, wie es an einzelnen Orten bisher sich gebildet hat, würde der fortschreitenden Entwickelung der Verhältnisse entgegentreten. Ebenso würde es mit dem zweiten Anträge der Fall sein. Ich muß hier ebenfalls, da mir die einzelnen Worte in diesem Augenblicke nicht ganz genau erinnerlich sind, um eine Wiederholung desselben bitten. Präsident v. Gersdorf tragt das Amendement wieder holt vor. Königlicher Commissar v. Merbach: Es ist vorzüglich der letzte Satz, gegen den zu sprechen ich mir erlauben werde. Es lügt der §.5 nicht die Absicht unter, daß für diese Gewerbe, wo sie sich im natürlichen Gange der Ausbildung auch aufden Dörfern auszubreilen anfangen, dazu von Selten der Regie rung erst Concession gesucht werden solle, denn sie sollen und müssen ihrer Natur nach eben anders behandelt werden, als die in §. 8 genannten Handwerker. Die Idee, welche die Negier rung hierbei gehabt hat, ist diese: Man nehme z. B.die Fer tigung musikalischer Instrumente im Voigtlande an; sie hat vielleicht in einer Stadt begonnen; ob dies wirklich der Fall ist, lasse ich an seinen Ort gestellt, und thut auch nichts zur Sache. Dieses Gewerbe wurde zuerst in einer Stadt zünftig betrieben und blieb anfangs im Kreise des städtischen, wohl auch zünf tigen Gewerbebetriebs; es gewann aber an Ausdehnung, so vaß es zum fabrikmäßigen Gewerbe sich erhob. Spater hätten sich nach und nach Einzelne auf den Dörfern niedergelassen'; man gab dies ebenso nach und nach zu, und nach einer Reihe von Jahren ergäbe sich, daß das Gewerbe auf den Punkt ge kommen sei, wo es auf den Dörfern frei geduldet werden müßte, wenn man es nicht widernatürlich beschränken und in seine frü hem engem Grenzen zurückdrängen wollte. Dieser Fortgang soll derjenige sein, worauf die Regierungsbehörde Acht haben soll, bis der Zeitpunkt eintritt, wo ein solches Gewerbe gar nicht mehr als nur ausnahmsweise auf den Dörfern zu dulden, und mithin jeder Einzelne, oder auch Ortschaften nur mit Concession zu versehen sein würden, sondern wo eingesehen werden muß, daß der Unterschied zwischen Land und Stadt da bei nicht mehr festzuhalten sei. Dann soll das Concessiongeben aufhören, es soll durch eine administrative Verfügung aus gesprochen werden können, daß nunmehro, in Beachtung der gewonnenen Extension desselben anzuerkennen sei, daßdieses Ge werbe eben so gut auf dem Dorfe, als in der Stadt betrieben werden könne. Dies ist die Idee, welche der ß. 5 zum Grunde liegt, welche auf einer Seite mit dem, was bisher sich nach und nach entwickelt hat, und andererseits mit den Voraussetzungen, die man sich für die künftige Gestaltung der Fabrikgewerbe zu bilden hat, übereinzustimmen schien, zugleich aber auf einer in- nern Nothwendigkeitder Sache beruhen dürfte, sodaß, wenn bisher diese Gewerbe unter der liberalen Aufsicht der Negierung nach freier Wahl auch auf dem Lande geduldet wurde, es wider die Absicht des Gesetzes laufen würde, wenn man sie künftig in formelle Bande schlagen wollte, welche überhaupt bei diesen Ge werben nicht gebilligt werden können. Es würde daher, wie mir scheinL^-die-Abänderung, welche der Herr Antragsteller vor schlagt, theils wider die Grundidee der H. 5 anstoßen, theils auch Schwierigkeiten für die Sache Hervorrufen, welche man viel mehr aus dem Wege zu räumen sich veranlaßt finden mußte. Secretair v. Biedermann: Wenn der königl. Herr Com missar sich in materieller Hinsicht gegen Z. 4b. ausgesprochen hat, so hat derselbe sich auch gegen diesen Theildes Deputations gutachtens ausgesprochen; denn es sind dieselben Worte, welche in der Fassung des Deputationsberichts stehen: „Und hat es da — hierbei sein Bewenden." Wenn ich mich nun nicht berufen fühle, das Deputationsgutachten zu vertheidigen, so habe ich darauf nichts zu entgegnen. Zur Erklärung meines zweiten Amendements bemerke ich, daß ich geglaubt, durch die Worte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder