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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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aber km Interesse der Innungen ist nicht zu wünschen, daß diese Erlaubniß nicht in Zukunft stattsinden möchte. Unter Webern, wie hier bemerkt sind, verstehe ich nämlich diejenigen, welche sogenannte Kunst- und Musterarbeit fertigen; das ist allerdings ein Gewerbe, wozu ganz besondere Kunstfertigkeit ge hört und welches auf dem Lande nicht gedeihen wird. Er muß nicht nur rechnen, schreiben und zeichnen können, sondern er muß auch besondere technische Kenntnisse besitzen. Wer einen Weberstuhl in seiner Zusammensetzung sieht, der wird bewun dern, wie künstlich ein solches Werk eingerichtet ist, und wenn ein Weber ein tüchtiger Mann sein soll, so muß er nicht nur verstehen, einen solchen Stuhl richtig zu beurtheilen, sondern er muß auch wissen, wie er neue Muster damit zu fertigen im Stande sei. Dazu gehört nun von Hause aus eine Erziehung, die er auf dem Lande schwerlich wird erhalten können. Die Bürger-, Gewerb- und Sonntagsschulen sind geeignet, solche Kenntnisse zu befördern, allein dem Lande entgeht diese Gele genheit. Wer also die Kunstweberei auf das Land versetzen will, der wird, indem dort diese Hükfsmittel ermangeln, den Zweck wohl verfehlen und diesem industriellen Gewerbe den größten Nachtheil zuziehen. Aus diesem Grunde und weil ich überhaupt den Nachsatz wegen der Tuchmacher nicht für nöthig halte, werde ich für meine Person gegen die ganze §. stimmen. v. Polenz: Ich beabsichtige nicht, über das Amendement zu sprechen. Nur damit sich eine Stimme für die freiere Be wegung der Gewerbe erhebe, erkläre ich mich gegen die Motiven, die von der Deputation zu Begründung einer von ihr neu ge schaffenen h. gegeben worden sind, nämlich daß überall da, wo bisher das Gewerbe noch nicht betrieben worden sei, wenigstens zu präsumr'ren wäre, es existire der Zunftzwang. Das erscheint mir aber nicht die Absicht der hohen Staatsregierung zu sein, wie der königl. Herr Commiffar zu vernehmen gegeben hat. Denn wie wäre es möglich, daß sich nach dem Bedürfnisse das Gewerbewesen weiter fortbilden könnte, wenn man diese Vor aussetzung annehmcn wollte. Ob überhaupt Verbietungs- rechte da seien oder nicht, das ist nicht in Frage; wenn wir aber die weitere Ausdehnung des Gewerbewesens jetzt verhindern wollten, so möchte das mit den Zeitverhältniffen unvereinbar sein, und blos hiergegen habe ich mir diese Bemerkung erlauben wollen. Mit den Ansichten der hohen Staatsregierung scheint dies eben so wenig übereinzukommen; denn sie beabsichtigt nur, dem gar zu großen Umsichgreifen des Ueberspringens jeder Schranke sich entgegenzustellen, wie sie in der zweiten Kammer vielfach erklärt hat. Hier in der ersten Kammer dürften viel leicht sich Ursachen darbieten, darauf zu halten, daß man wie derum nicht zu enge Schranken ziehe, und den Gewerbebetrieb auf dem Lande, sowie dessen weitere Ausdehnung beschranke oder wohl gar unmöglich mache. Prinz Johann: Ich wollte mir erlauben, Einiges zu bemerken, was vielleicht geeignet wäre, beide Sprecher zu be ruhigen. Wende ich mich zunächst zu dem, was Herr v. Po lenz geäußert hat, so glaube ich, daß er vielleicht den Deputa- I. 22. tionsbcricht etwas mißverstanden habe. Es ist hier zweierlei in Frage: der fabrikmäßige Gewerbebetrieb und die Zunftmä ßigkeit. Beide Arten können recht gut nebeneinander bestehen. Es geht dies schon aus dem Entwurf hervor, da von Meistern die Rede ist, die den dort benannten Gewerben angehören. Der Gesetzentwurf nimmt an, daß die Strumpfwirkerei und Weberei zunftmäßig sein, daß aber demohngeachtet in Gegenden, wo diese Gewerbe fabrikmäßig betrieben werden, den betreffenden Meistern die Niederlassung auf dem Lande nachgelassen sein solle. Die zweitejKammer nahm an, daß die Zunftmäßigkeit nicht als Regel zu betrachten sei, daß also überall auf dem Laüde, wo bis jetzt vielleicht kein solcher Gewerbtreibender sich befunden, habe, anzunehmen sei, daß diejenigen, die das Gewerbe daselbst betreiben wollten, keine Meister zu sein brauchten. Wir haben uns dagegen verwahrt und vorgeschlagen, daß es da, wo bis jetzt der Gewerbebetrieb an die Eigenschaft der Zunftmäßig keit gebunden war, es dabei bewenden solle. Das hindert je doch nicht, daß der fabrikmäßige Betrieb solcher Gewerbe in denjenigen Gegenden stattsinde, wo derselbe schon jetzt besteht. Was hingegen die Aeußerung des Herrn Bürgermeister Weh ner betrifft, so glaube ich, daß die Absicht der hohen Staatsre gierung klar ist; es ist nicht fest bestimmt worden, daß die We berei, wo sie bis jetzther auf dem Lande nicht fabrikmäßig betrieben wurde, auf dasselbe ausgedehnt werden soll. Das ist nicht die Absicht der hohen Staatsregierung, auch nicht die der De putation gewesen; daß man aber freilich auf die Umstände, Gewerbeverhältnisse, auf das Fortbilden der Fabrikgewerbe Rücksicht nehmen müsse, daß man hier nicht hindernd in den Weg treten dürfe, das scheint nothwendig zu sein, und das ist die Absicht des Gesetzentwurfs. Darum glaube ich, dürften wohl die geehrten Redner Beruhigung fassen können. v. Polenz: Nur wenig Worte zur Erwiederung wollte ich mir erlauben. Der Zunftzwang würde offenbar da, wo er bis jetzt nicht exercirt worden ist, ein neues Recht erhalten, also im Ganzen weiter ausgedehnt werden, wenn man die von der De putation ausgesprochene Ansicht gelten läßt, daß in denjenigen Orten, wo vom Zunftzwangs nie die Rede war, nunmehr die ser Zwang als unerläßlich vorausgesetzt wird. Daß dies früher nicht die Meinung der Regierung gewesen sein konnte, geht daraus hervor, daß in §. 5 der Gesetzvorlage das Recht desJn- nungszwanges in jedem Orte nach den bestehenden Gewerbe verhältnissen beurtheilt werden soll. Bürgermeister Schill: Es scheint hier ein Mißverständ- niß obzuwalten. Was den Zusatz anlangt, der am Ende der ersten Periode der 5. §. beigefügt ist, so lege ich auf denselben keinen großen Werth und ich glaube, unsere geehrte Deputation hat ihn blos beigefügt, um sich von der Ansicht der zweiren Kam mer nicht zu trennen. Ueberall, in den ganzen Ecblanden, wo die Strumpfwirkerei und Weberei fabrikmäßig betrieben wird, sind diese Gewerbe an Innungen gebunden und mir ist kein Ort bekannt, wo eine Ausnahme davon stattsinde und diese Hand werke nicht zunftmäßig wären. Nach der vorliegenden^Bestim- 2*
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