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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Prinz Johann: Nur die Anfrage erlaube ich mir, ob also nunmehr sich die von der zweiten Kammer beantragten ߧ. 5«. und 5 c. vollständig erledigt haben? Präsident v. Gersdorf: Ich habe mir erlaubt, dies vor hin anzudeuten und glaube unbedingt, es bejahen zu können. Referent Bürgermeister Starke trägt tz. 6 des Gesetzent wurfs und die Motiven vor (s. beides in Nr. 20 der Ver handlungen der zweiten Kammer, S. 278). Die Deputation hat hierbei Folgendes erinnert: Hinsichtlich der von der zweiten Kammer nach Seite 61, (Landtags-Acten Beil, zur III. Abth.) des Deputationsgutach tens und Seite 149 flgd. (Landtags-Acten HI. Abth. 1. Bd.) zu §§. 6 und 7 gefaßten Beschlüsse, findet es die Deputa tion aus den dort erörterten Gründen für angemessen, daß der Eingang der §. 6 durch die Worte: „Maurer, Zimmerleute und Feueressenkehrer" abgeändert, und in der ständischen Schrift die Voraussetzung ausgesprochen werde, daß auch Gesellen von Maurern und Zimmerleuten die be liebige Niederlassung in den Städten und auf dem Lande und die Betreibung ihres Gewerbes daselbst, wie solches zeither unzweifelhaft der Fall gewesen, verstattet bleibe, Präsident v. Gersdorf: Die Deputation schlagt vor, daß zu Anfang der §. die Worte gesetzt werden sollen: „Mau rer, Zimmerleute und Feueressenkehrer." Ich frage die Kam mer: Ob sie dem beistimme? — Einstimmig Ja, — Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich,: ob sie mit dieser Veränderung die §. selbst genehmige? — Wird ebenfalls ein hellig bejaht. — Präsident v. Gersdorf: Und endlich frage ich: ob sie in der ständischen Schrift die Voraussetzung aussprechen wolle, daß auch Gesellen von Maurern und Zimmerleuten die beliebige Niederlassung in den Städten und auf dem Lande und die Be treibung ihres Gewerbes daselbst, wie solches zeither unzweifel haft der Fall gewesen, verstattet bleibe? — Man erklärt sich in gleicher Maße hiermit einverstanden. — Referent Bürgermeister Starke tragt Z. 7des allerhöch sten Decrers nebst Motiven vor (s. Nr. 20 der Verhandlungen der zweiten Kammer, S. 279). Die Depu tation bemerkt: daß aus §. 7 die Worte: „so wie das Schuhflicken" ingleichen: „ersteres jedoch" und: „was das Brotbacken betrifft" Wegfällen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand über diese §. spricht, so würde ich zuvörderst zu fragen haben: ob die Worte, welche die Deputation empfiehlt, aus der §. wegzulassen, auch nach der Meinung der Kammer in W gfall kommen sollen? — Die Kammer giebt einstimmig ihre Zustimmung. — Präsident v. Gersdopf: Ferner habe ich zu fragen: oh. mit dieser Veränderung §. 7 des Gesetzentwurfs von der Kam mer angenommen wird? — Die Kammer giebt ebenfalls ein stimmig ihre Einwilligung. Referent Bürgermeister Starke: Zu tz. 8 des Gesetzent wurfs (s. Nr. 20 der Verhandlungen der zweiten Kammer, S. 281) sagt die Deputation.: Die §. 8 glaubt die Deputation der geehrten Kammer in der, von der Negierung vorgeschlagenen Maße, mildem alleinigen Zusatz, daß nach dem Worte: „Landgemeinde," die Worte: „einschließlich der §.20 der Landgemeindeordnung genannten Grundstücke," eingeschaltet werden, zur Annahme empfehlen zu können, und. bemerkt dieserhalb Folgendes: Es ist s) bei den Berathungen der zweiten Kammer über diese §. nach Seite 167 und 172 der Landtagsacten Hl. Abth. 1. Bd., die Einschaltung nach dem Worte „kann": „insoweit nicht ein Verbietungsrecht nach §.2 des Gesetzes entgegensteht," , genehmigt, und von dem Hrn. königl. Commissar solche als Redactionsverbesserung für unbedenklich erachtet worden, wenn darunter etwas Weiteres nicht als eine Hinweisung auf §. 2 be absichtigt werden wollen; man glaubt jedoch derselben als über flüssig entbehren zu können, da durch die, in der 8. Z., wenn auch als Regel, ausgedrückte blos fakultative Niederlassung, eines der dort bezeichneten Handwerker in einer Landgemeinde, die Möglichkeit einer stattfindenden, durch ein bestehendes Verbietungsrecht begründeten Ausnahme, keineswegs gehoben werden kann, und in der 2. §. bereits festgesetzt worden ist, unter welchen Bedingungen und Verhältnissen Seiten der städtischen Innungen einVerbietungsrechtüberdie Grenzen des städtischen Gemeindebezirks ausgeübr werden könne; b) hat man die vorstehend für die8. §. in Antrag gebrachte Einschaltung: „einschließlich Grundstücke," nach' Seite 167 und 172 der Landtags-Acten lll. Abth. 1. Band in der zweiten Kammer verworfen; die Deputation muß sich indeß für deren Aufnahme erklären, weil in der 20. §. der Landgemeindeordnung gewisse Grundstücke von dem Landge- meinve-Verband ausdrücklich ausgenommen worden sind, und, es daher scheinen könnte, als ob diese exemten Grundstücke auch von der Disposition des hier vorliegenden Gesetzes eximirt blei ben sollten, oder vielmehr, als ob neben der gestatteten Nieder lassung eines der in der §. 8 genannten Handwerker in dem Bezirke einer bestimmten Gemeinde, auch noch die Zulassung eines dergleichen zweiten Handwerkers aus den, zwar im näm lichen Bezirke gelegenen, aber zum Landgemeindeverbande nicht gehörenden Possessionen, ohne Genehmhaltung der Ne gierungsbehördezulässig sei, was jedoch im Sinne des Gesetzes- nicht angenommen werden darf- — Durch diese Einschaltung wird auch keineswegs das Befugniß der zum Landgemeinde verbande nichtgehörigen Rittergüter, sich ausschließlich für die Betreibung ihrer Wirthschaft, wie solches häufig geschieht, einen der §. 8 genannten Handwerker e.'gends halten, und ihn in einem der Rittergutsgebäude als Dienstmann wohnen lassen zu dürfen, beeinträchtigt, weil ein dergleichen Hand werker solchenfalls nur zu Befriedigung eines, die Landge meinde gar nicht tangirenden Bedürfnisses engagirt ist, sein Verhältniß nur nach den Principien eines Dienstcontracts und
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