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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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er selbst nur als Gesinde beurtheilt werden kann, und derselbe, 'weil er für andere Personen, als für seinen Dienstherrn zu ar beiten nicht berechtigt ist, der Zahl der in der Landgemeinde ' resp. mit obrigkeitlicher Erlaubm'ß und Concession der Regierungs behörde wohnhaften Handwerker nicht angerechnet werden darf. — Wenn ferner: v) die jenseitige Deputation (nach Seite62der Land- tags-Acten Beil, zur dritten Abth.) ihr Gutachten auf die Zu länglichkeit der in der 8. §. der Gesetzvorlage benannten Hand werker für eine Landgemeinde unter vorausgesetzter Genehmigung ihres Antrags, gerichtet hat, daß ihnen gestattet werde, das Arbeitsgebiet ihrer Profession auch auf andere, dieser verwandte Handwerke ausdehnen zu .dürfen, und zu diesem Behuf von ihr Seite 66 die Einschaltung einer bezüglichen (§. 12) Paragraphe folgenden Inhalts vorgeschla- i gen worden ist: „die Handwerker auf dem Lande sollen, wenn sie das Arbeits gebiet ihrer Profession auf andere, dieser verwandte Hand werke, erstrecken wollen, darin nicht beschränkt sein." auch dessen Aufnahme in das Gesetz, Seite 179 der Landtags- Acten III. Abth. 1. Band, den Beifall der Majorität der Kam mer erlangt hat, so kann sich die Deputation nur gegen die Annahme-einer so weit greifenden und unbestimmten Disposition .erklären, weil hierdurch einem unbeschränkten Uebergreifen der Landhandwerker in die Gerechtsame fremder Innungen Thor und Thür geöffnet und selbst bei dem ungewissen Begriff der „verwandten Gewerbe," zu mannichfachen Irrungen Anlaß gegeben werden würde. Man hält es vielmehr für angemessener, es bei dem dermaligen Sachstande bewenden zu lassen, nach welchem unter gewissen, Umständen Dorfhandwerkern die Bearbeitung eines, ihrem Metier eigentlich nicht zuständigen Gegenstandes nachgelassen worden, ohne daß dieserhalb von der Regierung eingegriffen oder von einer betheiligten Innung Beschwerde erhoben wor den wäre. Die Deputation schlagt daher der geehrten Kammer vor, die Voraussetzung, daß es in dieser Beziehung bei dem zeitherigen Verfahren bewenden möge, in der ständischen Schrift auszusprechen. Secretair v. Biedermann: Ich muß mich für die An nahme der Regierungsvorlage, ohne den von der Deputation beantragten Zusatz erklären. Dieser Zusatz scheint mir durch aus überflüssig. Denn gleich im Anfänge der §. steht: „In jeder Landgemeinde rc." Die Erlaubniß bezieht sich also blos auf die Gemeinde. Wenn aber Grundstücke vorhanden sind, welche nicht zur Gemeinde gehören, so versteht es sich von selbst, daß die §. darauf keinen Bezug hat. Es ist wohl um so bes ser, etwas Ueberflüssiges wegzulaffen, da dadurch eine der Ab weichungen von den Beschlüssen der zweiten Kammer wegsiele. Ueberhaupt wäre es gut, wenn die Differenzpunkte so viel als möglich vermindert würden, es werden deren noch genug übrig bleiben. Vicepräsident v. Carlo witz: Ich wollte mir erlauben, zu sprechen über den Vorschlag der zweiten Kammer, daß die Gewerbegcnossen auf dem Lande ihr Arbeitsgebiet auf andere Gewerbebranchen ausdehnen dürsten. Da aber zur Zeit noch nicht hierüber gesprochen werden soll, so behalte ich mir das Wort vor, und will nicht die Berathung verwickelt machen. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Ich müßte mich hier gegen den Vorschlag der Deputation erklären, die Worte in Wegfall zu bringen, welche bei der zweiten Kammer beschloss sen worden sind: „In so weit nicht ein Verbietungsrecht nach tz. 2 des Gesetzes entgegensteht." Die Deputation hat zwar gemeint, daß, da bei §. 8 bloß von der facultativen Niederlas sung eines solchen Handwerkers die Rede sei, diese Bestimmung einem besondern Verbietungsrechte, welches nach §. 2 wohl be stehen könnte, keinen Abbruch zu thun vermöge. Nehme ich das aber auch an, so scheint es doch immer, als ob in diesen beiden Bestimmungen eine Dunkelheit, ein gewisser Wider spruch gefunden werden könnte, und zur Deutlichkeit scheint es mir allerdings beizutragen, wenn jener Zusatz in die §. gebracht wird. Es wird das freilich als ein besonderer Antrag betrachtet werden müssen. Graf Hohenthal (Püchau): Ich weiß nicht, ob der Herr Secretair^ v. Biedermann sich auch dagegen erklärt hat, daß die Worte: „einschließlich der h. 20 der Landgemeinde- Ordnung genannten Grundstücke" in Wegfall kommen sollen ? Secretair v. Biedermann: Das war allerdings meine Meinung. Graf Hohenthal (Püchau): Die Deputation hat ge rade diese Worte hinzufügen zu müssen geglaubt, um alle Zwei fel zu beseitigen, weil hier ein doppelter Fall gedacht werden kann. Nämlich es können Pertinenzen bei einem Rittergute sein, die zu dem Verbände der Landgemeindegrundstücken gehö ren und auf welchen ein Handwerker vermöge eines gewissen Realrechts sein Handwerk betreibt, wie es mitderSchmiede- und Bäckergerechtigkeit der Fall sein kann. Aufder andern Seite kann aber der Fall auch vorkommen, daß ein Rittergutsbesitzer sich einen Schmied oder Bäcker ganz besonders nur für seinen Bedarf hält, diese Fälle nun müßten getrennt und naher bezeichnet werden. Daher ist dieser Zusatz ausgenommen worden, um alle Dunkel heit zu vermeiden. Denn im erstem Falle würde ein Hand werker, der auf einem zum Nittergute gehörigen Grundstücke wohnt und sein Handwerk ausübt, nach tz. 8 in die Zahl der Handwerker eingerechnet werden müssen. Einer, der aber für den Rittergutsbesitzer allein arbeitet und in dessen Dienst steht, kann nicht in diese Zahl mit eingerechnet werden. Referent Bürgermeister Starke: Ich sollte auch glau ben, daß der Hr. Antragsteller mit der von der Deputation aus- gesprochnen Ansicht sich befreunden könnte, weil die Deputation nur davon ausgegangen ist, die Rechte der Rittergutsbesitzer hierbei zu bewahren. Graf Hohenthal (Püchau): Es ist zumVortheil der Gemeinden ausgenommen worden. Denn wenn man es nicht genau bezeichnete, so könnte man annehmen, daß die, welche für die Rittergutsbesitzer arbeiten, mit in der Zahl begriffen wären, was aber nicht der Fall sein soll. Prinz Johann: Ich glaube, was den zweiten Punkt
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