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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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betrifft, so ist die Sache ganz einfach. Es sind nach §.20 besondere Grundstücke, namentlich Rittergüter, von der Land gemeinde ausgenommen. < Wenn nun auf diese Grundstücke sich ein Handwerker setzt, der für die Gemeinde mit arbeitet, so muß dieser Fall mit eingerechnet werden in die Handwerker, von denen nach §. 8 nur einer in einer Landgemeinde sich nieder lassen soll. Dagegen ist es ein anderer Fall bei Ritter - und auch bei andern Gütern, wo ein Arbeiter wohnt, der nur für den Mutsbesitzer arbeitet, dieser kann nicht mit in diese Zahl eingerechnet werden, weil er der Gemeinde nichts hilft. Er ist blvs als Gesinde zu betrachten. Der Punkt ist überhaupt in der zweiten Kammer selbst durch ein Amendement ausgestellt und mit nicht zu großer Majorität abgeworfen worden. Der Deputation hat er angemessen erschienen und sie hat ihn mit ausgenommen. Domherr v. Schilling: Zu §. 8 kommen drei Vor schläge der Deputation in Betracht. Erstlich die Hinzufügung der Worte, .von denen so eben gesprochen worden ist. Diese halte ich allerdings aus den in den Bemerkungen des Deputa tionsberichts weiter entwickelten Gründen für nothwendig, um etwaigen Mißverständnissen zu begegnen. Der zweite Vor schlag geht dahin, den von der zweiten Kammer beschlossenen Zusatz nach dem Worte „kann": „insoweit nicht ein Verbie- lungsrecht nach §. 2 des Gesetzes entgegensteht," in Wegfall zu bringen. Hier muß ich aber dem beitreten, was der Hr. Se- cretaw Ritterstädt erwähnt hat, daß dieser Zusatz 1) an sich ganz unschädlich und 2) möglicherweise auch noch nützlich sek, um einem etwaigen Zweifel entgegen zu treten. Wenn nun also dieser Zusatz an sich ganz unschädlich und möglicherweise nütz lich ist, und überdies hierbei eine Differenz mit der zweiten Kam mer vermieden werden kann, so glaube ich, daß Gründe genug vorhanden sind, um ihn anzunehmen. Der dritte Vorschlag unserer Deputation besteht dann, die Zusatzparagraphe abzu werfen, die die zweite Kammer beschlossen hat, und dagegen in der ständischen Schrift die im Deputationsbericht angeführte Voraussetzung ausdrücklich zu erwähnen. Auch hierin stimme ich im Wesentlichen unserer Deputation bei. Nur habe ich noch ein Bedenken, was sich jedoch vielleicht erledigen wird durch die bejahende Beantwortung einer Frage, die ich mir erlauben will, nämlich ob bisher schon den Schmieden auf dem Lande gestattet gewesen sek, auch grobe Schlosserarbeiten vorzunehmen. Wäre diese Frage zu verneinen, so würde ich ein Bedenken darin finden, daß die Schlosser nicht zu den auf den Dörfern regel mäßig zu duldenden Handwerkern gerechnet worden sind. Denn Schlosserarbeiten gehören unzweifelhaft zu dem täglichen Be dürfnisse auf dem Lande; wenn z. B. eine Thüre verschlossen ist, die nur von einem Schlosser wieder geöffnet werden kann, oder wenn ein Schloß verdorben ist u. dgl. Wenn aber'dem Schmied auf dem Lande gestattet ist, auch solche Arbeiten vyr- zunehmen, so erledigt sich mein Bedenken von selbst. Referent Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir zu be merken, daß eine ausdrückliche Erlaubm'ß nicht ertheilt werden kann, weil die Schlosserarbeit eine für sich bestehende, von der Schmiedearbeit als Gattung gesonderte ist, die höchstens «unui- vsuöo den Schmieden auf dem Lande für Nothfälle nachgelassen werden kann. Vicepräsident v. Carlowitz: Wenn zuerst der Antraoj gestellt worden ist, daß die Worte herausfallen sollen: „ ein schließlich der §.20 der Landgemeindeordnung genannten Grund stücke," so geht dieser Antrag auf Ablehnung des Deputations gutachtens, das sich für deren Aufnahme verwendet. Ich aber gestehe, daß ich mich der Deputation zuwende. Es könnte doch möglich sein, daß über die Frage ein Zweifel entstünde, ob die nach §. 20 der Landgemeindeordnung ausgenommenen Grundstücksbesitzer nicht befugt sein, für sich und also Hand werker anzunehmen, die unter die Zahl der §. 8 bestimmten nicht zu rechnen wären. Ich halte däfür, daß die Deputation diesen Zweifel auf eine sachgemä ße Weise gelöst habe, vorausge setzt, daß es, wie im Berichte angeführt worden ist, den Grund stücksbesitzern erlaubt bleibt, sich dergleichen Handwerker zu hal ten, jedoch lediglich zur Befriedigung ihres eignen und ihres Wirthschaftsbedürfnisses. Was weiter den Antrag des Herrn Secretair Ritterstädt anlangt, so will ich ihn zur Zeit auf sich beruhen lassen, dagegen erlaube ich mir jetzt die Aufmerksamkeit der Kammer auf eine wichtigere Frage zu lenken. Es ist aus dem Berichte zu ersehen, daß die zweite Kammer, und zwar so viel ich weiß mit^ ziemlicher Majorität, sich für den Grundsatz erklärt hat: „eS möge auf dem Lande den Handwerkern gestat tet werden, ihr Arbeitsgebiet auf das eines anderen verwandten Handwerks mit zu erstrecken." Nur in der Voraussetzung, daß dieser ihr Antrag Genehmigung findet, hat bereits, wenn ich nicht irre, die jenseitige Deputation es bei der beschränken den Bestimmung der §.8 bewenden lassen und dabei Beruhi gung gefaßt. Die jenseitige Kammer hat ihrer Deputation beigepflichtet. Unsere Deputation widerräth aber, dem Be schlüsse der jenseitigen Kammer uns anzuschließen. Wenn ich nun aber anrathen muß, das Gutachten unserer Deputation ab zuwerfen und zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer zurück- zugehen, so geschieht das keineswegs in blindem Eifer für das Interesse des platten Landes und aus Mißachtung oder Verfol gungssucht der Gerechtsame der städtischen Innungen, nein, meine Herren, ich halte vielmehr die Aufnahme dieses Satzes eben so sehr im Interesse der Städte als in dem des platten Landes, und endlich im Interesse der Handwerker selbst für nothwendig. Im Interesse der Städte, weil nur auf diese Weise das platte Land dahin gelangen kann, sich mit wenigen Handwerkern zu begnügen, und den Städten bekanntlich daran liegt, daß sich auf dem Lande so wenig als möglich Handwerker niederlassen. Wenigstens sind von diesem Gesichtspunkte alle Petitionen ausgegangen. Gestattet man, um mich an das Beispiel zu halten, welches ein Herr Bürgermeister aufge stellt hat, gestattet man dem Schmied auf dem Lande auch grobe Schlosserarbeir zu fertigen, so wird sich dasplatteLand nicht nach Schlossern umfehen. Oder gestattet man dem Zimmer mann mitunter Arbeiten vorzunehmen, die zunächst dem
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