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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Tischler zustehm, so wird es dahin kommen, daß sich auf das Land nur ein Zimmermann setzt und nicht auch ein Tischler, daß vielmehr dieser in> der Stadt bleibt. Sie liegt aber auch im Interesse des platten Landes, im Interesse haupt sächlich der kleinen Dörfer. Nicht möglich ist es, daß verschie denen Professionisten in kleinen Dörfern der nöthige Unterhalt durch Arbeit gewahrt werden kann. Ein Tischler neben einem Zimmermann, wird in einem kleinen Dorfe seine Nahrung schwerlich finden; darf aber der Z mmermann auch der Lisch- lerprofession sich zuwenden, darf der Tischler auch Zimmerarbeit fertigen, so wird er ausreichend zu thun haben, und nicht der Gemeinde zur Last fallen. Im Interesse der betheiligten Hand werker liegt sie aber deshalb, weil der Handwerker aufdem Lande im Stande ist, sich auf diese Weise sein Auskommen zu sichern. Fehlt es an genügender Arbeit in seinem Fache, wohlan, so wird er sich andern verwandten Professionen zuwenden. Zch bin daher in der That der Ä!einung, daß der Zweck des Ge setzentwurfs, der doch.das Wohl des platten Landes beabsichtigt, nicht vollständig erreicht we/den würde, wenn man nicht hier dem Gutachten der zweiten Kammer beipflichtet. Indessen man hat verschiedene Bedenken dagegen angeregt. Man sagt zuvörderst der Antrag gehe zu weit, es liege im solchem die Er mächtigung, das ursprüngliche Arbeitsgebiet vollständig zu ver lassen und auf ein anderes überzugehen. Das hat namentlich der künigl. Commiffar in der jenseitigen Kammer eingewendet. Allein es kommt dies auf ein Mißyerständniß hinaus. Er lauben Sie mir, Sie zu verweisen auf die Fassung, wie sie von der zweiten Kammer beliebt worden ist, und Sie werden mit mir sich dahin äußern, daß diese Fassung unverfänglich ist. Es heißt nach h. 12: „die Handwerker auf dem Lande sollen, wenn sie das Arbeitsgebiet ihrer Profession auf andere, dieser ver wandte Handwerke erstrecken wollen, darin nicht beschränkt sein." Wenn man aber ein Arbeitsgebiet auf ein anderes erstreckt, so liegt in dem Ausdrucke: „erstrecken" daß das ursprüngliche Arbeitsgebiet beibehalten werden soll. Irrig ist es also, wenn der königl. Commissar in der jenseitigen Kammer be hauptet hat, ein Schmied könne sonach seine Schmiedewerkstakt aufg eb en und das Schlosser- oder Luchlerhandwerk ergreifen. Das liegt keineswegs in der Absicht. Der Ausdruck „erstrck- ken" bezeichnet nur das Mitbetreiben einer andern verwandten Profession unter Beibehaltung der ursprünglichen. Dann nimmt man Anstoß an dem Worte: „verwandt" und sagt, es liege in diesem Worte eine Dunkelheit. Auch damit bin ich .nicht einverstanden. Was ein verwandtes Handwerk sei, das mag vielleicht manchem unter uns nicht sogleich einleuchten; allein die hohe Staatsregierung, die sich tagtäglich zu beschäfti gen hat mit der Revision von Specialinnungsartikeln, die Staats regierung, die im Jahre I833einen Gesetzentwurfan die Stände brachte, in der Absicht, verwandte Innungen zu combiniren, die wird sich diese Frage leicht zu beantworten wissen. Ja wäre noch ein Zweifel vorhanden, so bleibt es der Regierung unbenom men, ihn sofort zu heben, sie mag nur auf die Bestimmungen des Gesetzentwurfs von 1833 recurriren, und diesen Ent wurf zur Richtschnur nehmen. Um nur ein Beispiel darzu stellen, so wird gewiß Jedermann das Gewerbe eines Schmieds und das eines Schlossers verwandte Gewerbe nennen. Dann aber spricht auch noch gegen die Absicht -er Deputation, daß sie selbst materiell mit meiner Ansicht einverstanden zu sein scheint. Denn sie wünscht zwar den Zusatz der zweiten Kammer aus dem Gesetze zu entfernen, zugleich aber auch, daß mam es bei dem zeitherigen Verhältnisse bewenden lasse; sie giebt also selbst zu, daß man schon jetzt von Seiten der Regierung nothgedrun- gen diesesj Uebcrgreifen connivirt habe. Allein, was man hier unter einer solchen Connivenz zu verstehen habe, das ist mir noch nicht klar, darüber waltet noch ein Zweifel ob. Versteht man etwa darunter, daß die Regierung, wenn auf dem Lande ein Handwerker in die Profession eines verwandten Gewerbes übergreift, ihn schützen müsse und zwar selbst dann noch, wenn , eine städtische Innung auf den Einfall kommen sollte, darüber, Beschwerde zu führen? Ist dies die richtige Deutung, so muß ich offen bekennen, daß es mir nur völlig unerklärlich ist, warum man solchenfalls nicht, sofort diese Bestimmung in das Gesetz aufnehmen will. Conmvenzen - solcher Art mögen sich entschuldigen lassen, wenn man nicht sofort zu Erlassung eines neuen Gesetzes gelangen kann, zur Zeit der Übergangs periode, von einem alten auf ein neues ^.Gesetz. Wo es sich aber darum handelt, eben ein neues Gesetz zu geben, da kann es nicht sachgemäß erscheinen, daß, während man ins Gesetz alle Bestimmungen.aufnimmt, die man als nothwendig erkannt, man zugleich auf künftige Conmvenzen sich beruft. Dder versteht man vielleicht-die Conmvenzen so, daß zwar die Staats regierung ein Auge zudrücken soll, wenn auf dem Lande ein Gewerbsgenosse in das Gebiet eines andern übergreift, jedoch nur so lange, als sich nicht eine städtische Innung darüber be schwett, daß aber, sobald eine solche Beschwerde eingegangen, ein Verbot zu erlassen sei. Auch das kann nicht die Absicht sein. Es ist nicht gut gethan, das Schicksal der Dorfhand werker hierunter einzig und allein in die Hand der städtischen Zünfte zu legen. Das platte Land, meine Herren, ist zu mächtig; es ist aber auch zu stolz, als daß cs der Gnade der städtischen Zunftgenossen Etwas verdanken dürfte. Es ver langt sein Recht, nichts mehr, aber auch nichts weniger. Und ich halte dafür, daß man ihm diesesRecht nicht vorcnthalten dürfe und daß der Zusatz der zweiten Kammer sich wohl dazu eigne, zu einem Rechtsgrundsatze erhoben zu werden. Daher nehme man die tz. an, wie sie von der zweiten Kammer gefaßt worden ist. Ich bin in der That nicht geneigt, mich den Beschlüssen der zweiten Kammer in ihrer Mehrzahl anzuschließen. Ich habe bekanntlich erklärt, daß ich es wohl gefühlt habe, wie die zweite Kammer im Interesse des platten Landes zu weit ge gangen sei; aber was diesen Punkt anlangt, so werde ich stets den liberalen Ansichten der zweiten Kammer beipflichten. stets anempfehlen, ihr bcizutrcten. Ich muß erinnern, es ist das vkelleichr der einzige Punkt im Gesetze, von welchem man sagen kann, daß er aller Interessen gleichzeitig entspreche, und schon darum verdient er Berücksichtigung.
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