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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wird einem Dorfsattler nicht verwehrt werden, einen Stuhl zu repariren, er sei nun mit Leder oder einem andern Stoffe überzogen. Eine andre Sache ist es, ob dem Schmied zu ge statten sei, mit seiner Schmiedewerkstätte auch eine Schlosser werkstatt zu verbinden? Das will eigentlich die zweite Kammer, worauf auch der Herr Vicepräsident hindeutet, ob der Dorf zimmermann, wenn er es dahin zu bringen vermag, eine Tischlerwerkstätte etabliren dürfe, um Bureaus und dergleichen zu fertigen, ob der Sattler sich zum Tapezier erheben und um wandeln , ob der Bäcker einen Conditorladen, was auch mit dem Bäcker verwandt ist, etabliren dürfe? Das kann nicht gestattet werden. Dadurch würde eine Umstürzung der Ver hältnisse entstehen, welche durch das Gesetz regulirt werden sollen; das wäre, wie Se. königl. Hoheit schon bemerkt hat, der gerade Weg, das Gesetz in seinen Grundfesten zu erschüt tern. Was dem Lande in dieser Beziehung frdmmt, hat bisher schon stattgefunden, und wird nicht gehindert werden. Es ist nicht die.Rede von einer Connivenz, welche für das Land unwürdig wäre, sondern von der Gestattung dessen, was in der Natur der Verhältnisse liegt, und was ohne unleidlichen Zwang nicht verhindert werden kann; aber nähere Bestim mungen hierüber geben zu wollen, würde zu einer Casuistik führen, auf welche man sich nicht einlassen kann. Wie aber die zw'eite Kammer die tz. gefaßt hat, kann man sie nicht lassen, wenn man nicht das ganze Gesetz umwerfen will. Vicepräsident v. Carlowitz: Manche meiner dargelegten . Gründe haben keine Widerlegung gefunden, ich brauche sie daher auch nicht zu wiederholen. Andern aber hat man Gegcngründe entgegen gestellt; ich muß daher um Erlaubniß bitten, diese zu beleuchten. Zuvörderst muß ich bemerken, daß ich wohl weiß und mich freue es zu wissen, wie städtischen Zunftverwandten ein Berbietungsrecht über das platte Land nicht zusieht; aber das hat man doch nicht wegleugnen können, daß ihnen ein Be schwerderecht zusteht. Ob auf die erhobenen Beschwerden eine abhelfende Entscheidung gegeben wird oder nicht, darauf kommt nichts an. Genug, sie können Beschwerde erheben, wenn sie glauben, durch der auf dem Lande befindlichen Handwerker Ue- bergriffe in ein anderes Arbeitsgebiet beeinträchtigt zu sein. Es ist nochmals erinnert worden, man müsse doch besorgen, daß auf diese Weise ein Arbeiter, wenn er auch sein Arbeitsgebiet nicht verlasse, gleichwohl so vollständig in ein anderes übergreifen könne, daß z. B. der Zimmermann auch eine Tischlerwerkstatt anlege. Ich würde das, geschieht es, nicht billigen, denn es liegt das nicht in meiner Absicht, so wenig als es in der Absicht der zweiten Kammer gelegen hat (wenn ich anders annehmen darf, daß der Referent in der jenseitigen Kammer die Ansicht seiner Kammer dargelegt habe); die Absicht der zweiten Kam mer ist wahrscheinlich auch nur dahin gegangen, für Nothbehelfe ein Auskunftsmittel zu haben. Allerdings versteht man daher den Zusatz noch immer falsch. Oder nimmt man an der Fassung Anstoß? Es ist möglich, daß die Fassung nicht ganz glücklich gewählt ist, und ich zur Zeit außer Stand, sie zu verbessern; Druck und Papier oon B. G. Teubner in Dresden allein hält man einmal die Bestimmung für nothwendig, so wäre es wohl das erste Mal, daß die Kammer vor der Schwierigkeit, eine Fassung zu finden, zurückgebebt wäre. Ich habe mir er laubt, meinen Antrag sowohl mit materiellen, als auch mit for mellen Gründen zu rechtfertigen; mit materiellen Gründen, die ich übergehe, weil die Deputation mit mir über dieNothwendig- keit einer solchen Ermächtigung selbst einig zu sein scheint; mit formellen Gründen, indem ich es nicht für angemessen finde, daß in einem Augenblick, wo man ein Gesetz berathet, man noch nebenbei auf eine Connivenz sich bezieht. Man sagt, es werde Niemand das Land im Gebrauche dieser Ermächtigung beein trächtigen ? Nun frage ich aber, worauf gründet sich diese Er mächtigung ? Auf das Mandat von 1767 ? keineswegs! Also nur und einzig nur auf bloße Connivenz. Wissen nun auch viel leicht beide Lheile jetzt recht gut, wie es hierunter gehalten wird; so werden sie doch nach Erlassung eines neuen Gesetzes, in dem sie diese Bestimmung suchen, aber sie nicht finden, darüber zwei felhaft werden. Wenn ich vorhin erwähnte, es liege im In teresse des platten Landes, zu wissen, ob den städtischen Innun gen ein Berbietungsrecht oder auch nur einBeschwerderecht hier unter zustehe, so schien diese Bemerkung von diesem Gesichts punkte aus keinen Anklang zu finden. Nun, so bin ich vielleicht glücklicher, wenn ich das Verhältniß umdrehe, wenn ich den entgegengesetzten Gesichtspunkt'auffaffe, und sage, es liegt im Interesse der städtischen Zunftgenossen zu wissen, wie weit jenes Uebergreifen statthaft sei. Oder will man vielleicht, daß sie tagtäglich Beschwerden führen, ihr Geld umsonst aufwenden, und schließlich doch zurückgewiefen werden? Man hat ferner ge meint, es komme die Annahme des Antrags der zweiten Kammer auf eine völlige Gewerbefreihcit hinaus. Das aber ist der am wenigsten schlagende Grund. Ich selbst würde, wenn ich im geringsten die Vcrmuthung hatte/ daß jener Antrag der Gewerbe freiheit in die Hände arbeite, augenblicklich davon zurückstchm. Denn so nothwendig es ist, dem Zunftwesen in seiner jetzigen Verfassung entgegen zu arbeiten, so bin ich doch keineswegs ein Freund der Gewerbefreiheit. Allein wie irrig jene Ansicht ist, das legt sich dar, wenn man erwägt, daß der obgedachte Gesetz entwurf vom Jahre 1833 daraufhinauskam, gewisseJnnungen zu verbinden, und somit eine ähnliche Tendenz hatte als der Antrag, den Gewerbegenossen zu gestatten, auch in andere Ar beitsgebiete überzugreifen, und daß dieser Gesetzentwurf, mildem ich in der Hauptsache einverstanden war, gleichwohl blos des halb in der zweiten Kammer scheiterte, weil man dort die Sehn sucht nach Gewerbefreihcit etwas zu sehr zur Schau trug. Ich aber arbeite der Gewerbefreiheit entgegen mit meinem Anträge. Man strebe darnach, gleich der Gesetzvorlage von 1833, mehre Innungen zu verbinden, das Uebergreifen in verwandte Arbeits gebiete zu erleichtern, und gewiß, man arbeitet so der Gewerbe freiheit am kräftigsten entgegen. Ich also werde an meiner An sicht festhalten, ja bis zum letzten Stadio des Gesetzentwurfs auf dieser Ständcversammlung. (Beschluß folgt.) Mit der Aedsctio« beauftragt r v. Gretschel«
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