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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rmrleute Tischlerarbeit haben fertigen können, insofern sie ohne Adhibirung des Leimes möglich war. Also glaube ich nicht, daß der Bedarf des Landes, mithin die wirkliche Nothwendigkeit, eine so umfassende Bestimmung, wie die von dem Herrn Vice präsidenten beantragte, erfordert. Im Interesse der betheilig- len Handwerker sollte der Inhalt seines Antrags liegen? Ich glaube, daß man sich zu dieser Ansicht nur dann bekennen könnte, wenn man die Aushebung aller Innungsverhältnisse für zweckmäßig hielt. Von diesen Ansichten also kann ich mich trotz allem dem, was von dem Vicepräsidenten angeführt wor den ist, nicht trennen. Ich erlaube mir nur noch darauf auf merksam zu machen, daß unter den Principien, welche die De putation sich vor Augen gestellt hat, namentlich die Stelle Be rücksichtigung verdient, wo es heißt: soviel als möglich die Pa rität zwischen Land und Stadt wieder herzustellen, wenigstens daß keines vor dem andern begünstigt werde. Dies würde aber eine unausbleibliche Folge des v. Carlowitz'schen Antrags sein, denn es würden die Handwerker auf dem Lande dann zwei Pro fessionen ausüben können, während sie in der Stadt auf eine beschränkt sind. Aus diesen Gründen kann ich nur rathen, an -em Deputationsgutachten festzuhalten. Viceprasident v. Carlowitz: Ich muß mir das Wort zur Widerlegung erbitten, was ich nicht ergriffen haben würde, hätte nicht der letzte Sprecher den Gegenstand auf ein Feld ge führt , das meinem Anträge ein völlig fremdes ist. Ich habe bei meinem Anträge nur die Frage behandelt und behandeln können, ob die Znnungsverwandten auf dem Lande ihr Arbeits gebiet, an welches sie ursprünglich gewiesen waren, weiter er strecken dürfen; keineswegs aber die Frage, ob es gestattet sein soll, daß Consumenten und Kunden in der Stadt ihren Bedarf auf dem Lande bestellen oder erkaufen dürfen. Das gehört nicht hierher und ich sage, daß es mir nicht in den Sinn gekom men ist, durch meinen Antrag den städtischen Zunftgenoffen auf andere verdeckte Weise Abbruch zu thun. König!. Commissar v. Wietersheim: Nur ein einziges Wort zur Widerlegung. Der geehrte Abgeordnete nimmt beson ders Anstand daran, daß etwas fortdauern soll, was bisher nur Connivenzgewesen sei, und führt den beachtungswerthen Grund an, daß es wünschenswerth sei, daß eine gesetzliche Bestimmung darüber stattsindc. Es bedarf das aber noch einer näheren Erläuterung. Der gewöhnliche Fall ist der, daß der Dorfhandwerker mit dem Handwerkszeuge, welches er in seinem Gewerbe führt, und mit der Methode, dieihmeigenthüm- lich ist, auch zugleich die Arbeiten anderer Gewerbe fertigt. Wenn das in Frage ist, so findet keine Connivenz statt, es hin dert das auf dem Lande weder das Zunftrecht, noch kann es die Dbrigkeit; nur in den Städten findet, wegen des dort ein schlagenden Zunftsverbietungsrechts, eine strengere Aufrecht haltung der gegenseitigen Grenzen der Gewerbe statt. Da -em Dorfhandwerker ein Verbietungsrecht diesfalls nicht ent- gegensteht, so überschreitet er auch seine Befugnisse nicht. Eine solche Connivenz würde nur statt finden, wenn er seins Werk- statte ganz in eine andere umwandelte, z. B. der Schmied sich Schlosserhandwerkszeug anschaffte und seinen ganzen Gewerbe betrieb danach einrichtete; darin würde ein Uebergreifen statt finden, und es würde ein solcher Schmiedder Connivenz bedürfen. v. Großmann: Die Debatte scheint mir auf einen Punkt gekommen zu sein, wo die Kammer in Gefahr ist, in einen Ultraismus der Akribie sich zu verlieren. Man klagt schon über das Zuvielregieren, ich möchte aber klagen über das Zuvielsystematisiren der Gesetze, was der Grund von jenem ist. Das Leben ist immer reicher, als der Begriff und dessen Zeichen, das Wort, und das ist hier der Fall. Es giebt hunderttausend Dinge, über die. kein Gesetz ein Wort enthält, und die doch ge übt werden, ohne daß Jemand Anstoß daran nimmt. Dahin gehört auch der vorliegende Fall. Hier ist nicht von Conni venz die Rede, denn daß der Schmied dem Landbewohner zu Hülfe kommt, wenn ein Schlüssel abgebrochen und der Kamm im Schloß geblieben ist, ist so zu'- Regel auf dem Lande, daß es zur Haustafel des Landmannes gehört, und der Landmann würde lachen, wenn das ein Gegenstand der Gesetzgebung wer den sollte. Auf dieser Seite sieht man den Gegenstand für viel wichtiger an, als er sich im Leben darstellt. Auf der an dern Seite aber betrachtet man die Frage für zu gering. Die Frage, welches sind verwandte Handwerker? ist so wichtig, daß darüber ein besonderer Gesetzentwurf erfolgen müßte, wenn sie genügend beantwortet werden sollte. Ich kann mich also nur unbedingt für das Princip der Staatsrcgierüng und der Deputation erklären; denn es würde geradezu die Basis des Zunftwesens erschüttert und umgestoßen werden, wenn man die vorgeschlagenen Worte annehmen wollte. Bekanntlich ist der Begriffder Verwandtschaft ein sehr unbestimmter und weiter. Es nennen sich Brüder und die allernächsten Vettern eben so Verwandte, wie die, deren Verwandtschaft aus dem vierten und fünften Gliede stammt. Das würde auch hier der Fall sein. Bürgermeister Hübler: Der Herr Vicepräsident nahm zu Unterstützung seiner Ansicht vorhin Bezug auf den Gesetzent wurf, der mittelst allerhöchsten Dekretes v. II. August 1834 in jenem Jahre an die Ständeversammlung gelangte, und deft sen erster Abschnitt eine Vereinigung technisch verwandter zünf tiger Gewerbe bezweckte, und meinte, daß die hohe Staatsre gierung selbst in diesem Entwürfe schon der Kammer das em pfohlen habe, was die von ihm in Schutz genommene Zusatz- tz. 12 der jenseitigen Kammer beabsichtige. Diese Beziehung kann ich aber nicht gelten lassen; schon darum nicht, weil der damalige Gesetzentwurf, und namentlich die in dessen 1. Ab schnitte enthaltenen Bestimmungen das Zunftwesen des ganzen Landes vor Augen hatten, während die jenseitige Kammer die Befugniß der Ausdehnung des Arbeitsgebietes der Professionen auf andre verwandte Handwerke nur für das platte Land bean sprucht. Dadurch würde ein großes, nicht zu verkennendes Mißverhaltniß zwischen Stadt und Land entstehen. Bürgermeister Schill: Ich halte die Annahme des Zu-
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