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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Vorgekommen ist, und für dessen Wahrheit ich in sofern Bürg schaft leisten kann, als ich ihn aus zuverlässigem Munde gehört habe. Es wurde von einem Kaufmann um Erlaubniß gebeten, in einem ziemlich volkreichen Dorfe einen Kramladen anlegen zu dürfen. Man fragt den Richter des Dorfes — es ist vor Einführung der Gemeindeordnung geschehen — um sein Gut achten, der es abfällig giebt, weil schlechterdings kein Bedürfniß zu Errichtung eines Kramladens in dem Orte vorliege. Der Petent wird demnach.abfällig beschieden, recurrirt, aber die Be scheidung der Dberbehörde bleibt dieselbe. Da er sieht, daß er nichts ausrichtet, so wendet er sich mit einem Schreiben an die Mittelbehörde, worin er erklärt, der eigentliche wahre Grund, warum das Gutachten des Richters abfällig ausgefallen sei, liege darin, daß der Richter einen Sohn habe, welcher die Kauf mannschaft erlerne, für diesen wolle er die Stelle aufheben. Das hat sich auch bestätigt. Nach 2,3 Jahren ist der Sohn des Richters gekommen, und hat um dieselbe Erlaubniß petitionirt. Man sieht, daß der Name des Petenten mit dem Namen des Richters übereinstimmt, fragt den Richter wieder, und dieser sagt: //ja, jetzt hatten sich die Verhältnisse bedeutend verändert; jetzt müsse man einen Krämer haben." Der Petent wird abfällig beschieden und von Rechtswegen. Solche Menschlichkeiten sind um so mehr zu befürchten, da manchmal auch Rücksichten auf Bauplätze, auf Miethlocale, auf Verwandtschaft und auf Gott weiß was alles, hier leicht genommen werden könnten. Das kann nur vermieden werden durch das Concessionsrechtder Regierung. Endlich ist es unstreitig auch die Regierung, wel cher bei Streitigkeiten allein die Entscheidung zukommen kann, wie das Deputationsgutachten treffend hervorhebt. Ich halte das ganze Gesetz für unausführbar und für ein wahres Unglück, wenn es nicht mit dem Concessionsrechr der Regierung ausge stattet bleibt. Bürgermeister Wehner: Ich bin ganz der Ansicht, wel che der geehrt« Sprecher vor mir ausgesprochen hat. Ich glaube kaum, daß man eine andere Ansicht fassen könne, denn die Gründe- welche die Deputation aufgestellt hat, sind schla gend. Ich wollte mir aber doch erlauben, den Antrag zu gestat ten, daß der Referent nunmehr, wenn über das Concessionsrechr selbst nicht weiter gesprochen werden soll, die Hh- 9 bis 12 in ihrem ganzen Zusammenhänge vortragen möchte.... Referent Bürgermeister Starke: Es wird erfolgen. 'Bürgermeister Wehner: Weil ich bei §. 10 mir eine Er innerung Vorbehalten muß. Präsident v. Ger.sdo rf: Ich glaube, es ist nun an der Zeit, die Amendements zur Kenntniß der Kammer zu bringen. Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob es nicht gut sein dürste, gleich bei der allgemeinen Debatte über das Conces- sionsrecht Beschluß zu fassen. Es würde insofern wünschens- D?rth sein, weil man damit den Beschluß verbinden könnte, auf das Princip zurückzukommen, abgesehen von den zu be schließenden Modifikationen. Und dies' wird um so mehr der Fall sein müssen, weil die zweite Kammer die ßtz. ganz umge schmolzen hat. Es wird entweder über die §§. des Gesetzent wurfs oder über die der zweiten Kammer abgestimmt wer den müssen. In dieser Hinsicht halte ich den Beschluß wün schenswert!), wenn nichts dagegen erinnert wird. Präsident v.G ersdorf: Sollte es nicht angemessen sein, zur Gesetzvorlage zurückzukehrrn? Bürgermeister Hübler: Ich theile die Ansicht Sr. kö» nigl. Hoheit) und halte es zu Vereinfachung des Ganges der Debatte für wünschenswerth, daß zuerst über die Principfrage abgesiimmt werde: ob der Staatsregierung das Concessions- recht auch ferner überlassen bleiben solle oder nicht? Außer dem würde man genöthigt sein, auf die einzelnen §§. der jensei tigen Kammer einzugehen. Zur Abkürzung dürfte es daher führen, wenn die Frage an die Kammer gerichtet würde: ob sie mit dem von unserer Deputation angenommenen Principe des Gesetzentwurfs, wornach das Coneessionsrecht in den Händen der Staatsregierung bleibt, einverstanden sei? Präsident v. Gersdorf: Diese Frage würde vollständig in meiner Ueberzeugung liegen, und ich richte sie gegenwärtig an die Kammer. Ich glaube, daß der Gäng einstim mig beliebt worden ist, da sich Niemand dagegen erhoben hat. Referent Bürgermeister Starke verliest das Deputations gutachten, wie folgt: Die Z. 9, wie sie in dem Gesetzentwurf abgefaßt worden, hat die Modalität der Erlaubniß, unter deren Voraussetzung die Niederlassung eines der§. 8 genannten Handwerker auf dem Lande gestattet werden kann, und das Verfahren) welches hierbei beobachtet werden soll, zum Gegenstände, und bestimmt, daß » s) die Obrigkeit vor der zu ertheilenden Erlaubniß den Gemeinderath mit seinem Gutachten Horen, desgleichen d) bei ihrer Entschließung »s. auf das, nach den örtlichen Umständen, insbeson dere nach der räumlichen Ausdehnung und Lage des Orts, der Einwohnerzahl, den Ackerbau und Gewerbverhältnissen, in gleichen nach der Entfernung von Städten, oder andern mit Handwerkern besetzten Dörfern zu bemessende Bedürfniß sehen, bk. auch bei der Wahl der Person auf deren Geschicklich keit und nach Befinden zugleich auf persönliche Verhältnisse billige Rücksicht nehmen solle, — o) daß unter mehren auswärtigen, einem auf das Land sich wendenden städtischen Meister in der Regel der Vorzug zu geben sei. — Dem entgegen ist indeß in dem jenseitigen Depu tationsgutachten Seite '65 (Beil, zu? 01. Abth.) sck s. von einer blos gutachtlichen Hörung des Ge» meinderaths abgesehen, und vielmehr primitiv die Einwilli gung des Gemeinderaths, und nachdem diese erfolgt, sodann auch die Erlaubniß der Obrigkeit erfordert, mithin die Ent schließung des Gemeinderaths m den Vordergrund gestellt worden. Die Deputation vermag jedoch diesen Beschluß als empfehlenswerth nicht zu erachten, weil es 1) weder in dem Sinne der Regierung gelegen hat, noch wohl liegen konnte, die Stellung der ländlichen Gemeinderäthe
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