Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent Bürger»». Starke: Einer Widerlegung meines -feits würde es nicht -bedürfen, da der letzte Vorschlag des Hrn Domherrn 0. Schilling nicht unterstützt worden ist; ich mußaber bemerken, daß ich meinerseits gegen-die-Veränderung des Wor- tes /-Gutachten" in das Wort „Erklärung" kein Bedenken habe, da ich wenigstens geglaubt habe, daß es im Sinne derl hohen Staatsregierung gelegen hübe, den-Gemeinden etwas mehr als ein bloßes Gutachten ab^uverlangen. Jedoch würde ich auf die Entschließung des königlichen Herrn Evmmissar dar über provociren, ob dieser Veränderung ein Bedenken entgegen stehe. Staatsmimster Nostitz und Jänckendorf: Gegen da^ Wort „Erklärung" geht der Staatsregierung kein wesentliches Bedenken bei, vorausgesetzt, daß mit einer solchen Erklärung nicht die Eigenschaft verbunden sei, die Obrigkeit in khren Be schlüssen zu beschränken oder zu behindern. Prinz Johann: Ich würde mich mehr für das Wort „Gutachten" erklären. Man hat zwei Gründe angeführt, um das Wort „Erklärung" zu rechtfertigen; einmal, es sei nicht von einem Gutachten die Rede, und zweitens, daß spater auch! das Wort „Erklärung" gebraucht werde. Was den ersten Grund betrifft, hat schon die Erklärung des Herrn Staatsmi- nisterö bewiesen, daß nur von einem Gutachten die Rede ist. Die Commun soll ihre Meinung der Obrigkeit gegenüber aus-i sprechen können; gegen die Entscheidung der Obrigkeit aber steht ihr der Recurs zu. Jedoch wird die Obrigkeit nicht bes hindert, selbst auch gegen das Gutachten der Gemeinde ihre Verfügung hinauszugeben, so lange die Gemeinde nicht wider-- spricht und an eine höhere Behörde sich wendet. Man könnte die Ausdrücke gleichgültig halten, ich fürchte aber, es ckönntt der gebrauchte Ausdruck „Erklärung" Zweifel erregen. Ist dann der Ausdruck „Erklärung" im zweiten Satze gebraucht, so' be^ deutet er auch nichts weiter, als der Ausdruck „Gutachten" im ersten Satze. Es ist nur die Darlegung' einer Meinung, die der Obrigkeit gegeben werden soll; aber ich glaube Iwnoris omisa muß man auch hier den Ausdruck „Erklärung" beibehalten, und es ist auch unbedenklich, ihn im zweiten Satze^stehen.zst lassen, wenn er auch nicht im ersten Satze steht. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich hübeander§.,wie sie vorj der Deputation gefaßt ist, Anstoß genommen,sund zwar an dem 'Worte „Gutachten," weil ich mir nicht die Frage beantwortest konnte, was darunter zu verstehen sei, ob es nämlich die Absicht der Deputation gewesen sei, dem Gutachten ein vmum i>vga- rivuln beizulegen, oder ob man nur an ein unmaßgebliches Dafürhalten gedacht habe. Ich glaube aber auch, daß mit der Wahl des Ausdrucks „Erklärung"—-ein Ausdruck, der vosi dem Domherrn v. Schilling vorgeschlagen worden ist - mei nem Bedenken noch nicht vollständig abgeholfen wird. Nicht aus die Wahl des Ausdruckes, sondern auf den Sinn, der dem Ausdrucke unterliegt, und der" Natur der Sache unterliegen muß, kommt es überhaupt an. Das Wort „Erklärung" scheint . I. 23. aber in dw .That.ftrst eben so vag, als das Wort --Gutachten.." Die Absicht der Deputation geht, wie ich vernommen zu habrtr glaube, dahin, unter diesem Gutachten nur ein unmaßgebliches Erachten zu verstehen. 'Ist diese Absicht richtig, uüd findet sie unsere Zustimmung, so ist es äberumfo bedenklicher, das Wort „Erklärung" änzünthmen. Denn wenn Wan das Wort /-Er klärung" nach dem Sprachgebrauch der'ständischen'Verhält nisse bemißt, nach der Bedeutung, die es in den Decreten und Mittheilungen der hohen Staatsregierung hat, so findet man in dem Worte „Erklärung" mehr, als in dem Worte Gutach ten. Ich muß also wünschen, daß, bevor sich die Kammer ent weder für das Wort „Gutachten" oder für die Vertaüschung desselben mit dem Worte „Erklärung" entscheidet,sie sich-zuvör- derst darüber klar werde, was sie mit dieser H. überhaupt be zwecke. Ich habe kein Bedenken, dqß den Gemeinderäthen mehr nicht als ein unmaßgebliches Gutachten zugelegt werde, stimme aber eben,deßhalb auch mehr für das Wort „Gutach ten" als für das Wort „Erklärung." Allen Bedenken dürste übrigens begegnet werden, wenn man das Wort „unmaßgeb lichen" einschaltete. Doch stelle ich deßhalb keinen Antrag. Graf-Höhenthul (Püchau): Ich muß mich auch für das Wort),Gutachten" erklären, denn wenn man nicht will, daß der Gemeinderath über der Lokalobrigkeit stehe, so ist es auch nothwendig, -daß das im Gesetz ausgedrückt werde. Das Wort Erklärung würde ein mnzus, das Wort Gutachten ein minus enthalten. Wollte man'die subordinirte Stellung dös Gemeinderathes noch mehr bezeichnen, so würde ich mich für den Zusatz „unmaßgeblich" zum Worte „Gutachten" des Herrn Viceprasidenten entscheiden. Bürgermeister Wehner: Ich stelle in dieser Beziehung ein kleines Amendement, weil zwischen „Erklärung" und „Gutachten" doch ein Unterschied ist, und beide Worte mir nicht genügen. Präsident v. Gersdorf: Ich werde vor allen Dingen das letzte Amendement des Herrn Bürgermeister Wehner, näm lich, zu setzen: „ den Gemeinderath zuchörcn" zur Unterstützung bringen. — Wird ausreichend unterstützt. — Bürgermeister Hübl er: Auch ich muß mich für die Fas sung der Deputation erklären, die sich in ihrem Berichte findet. Bei der allgemeinen Berathung ist bereits die Ansicht der Kam mer ausgesprochen worden, daß das Ermessen der Obrigkeit obenanzustellen und dem Gemeinderathe blos eine gutachtliche Erklärung bei der Niederlassung eines der H.8 genannten Hand werker zu gestatten sei. Diese Stellung des Gemeinderathes zur Obrigkeit scheint mir in der Fassung der Deputation sehr richtig bezeichnet. Wenn aber der Gemeinderath in diesem Falle seine Erklärung an die Obrigkeit abzugeben hat, so muß diese Erklärung nolhwendig eine gutachtliche stin, d. h. eine dergestalt motivirte, daß die Obrigkeit im Stande ist, ihre Ent scheidung darauf zu basiren. Ich meinerseits glaube, daß die Worte: „mit seinem Gutachten zu hören" den Standpunkt ganz richtig bezeichnen und durchaus zu keinem Mißverständ-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder