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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rnsse Veranlassung geben können. Darum scheint es unbe- .Lenklich sie zu lassen, wie sie eben gefaßt sind. v. Zedtwitz: Der Herr Bürgermeister Wehner meint, man könnte beides weglaffen, das reicht meines Bedünkens allerdings völlig aus, und deutet doch nicht an, daß der Ge- meinderath eine förmliche Behörde sei, welche der Obrigkeit zu vörderst ein Gutachten abzugeben hat. Der Gemeinderath wird dann blos über die Ortsverhältniffe von der Obrigkeit be fragt werden, und letztere wird hierauf weiter zu beurtheilen haben, ob und was von der eingezogenen Erkundigung an die Oberbehörde zu bringen sei. Ich erkläre mich daher ganz für das Wehnersche Amendement. Prinz Johann: Ich werde mich gegen alle Amendements erklären; einmal was das Wehnersche betrifft, beide Worte wegzulassen, so würde das die Sache viel vager machen. Mir scheint aber auch das Wort „Gutachten" ganz unzweifelhaft und klar. Was aber den Zusatz: „unmaßgeblich" betrifft, so kann ich mich dazu nicht verstehen, da dieses Wort dem gesetz lichen Sprachgebrauch fremd ist. Gutachten ist blos eine Er klärung über das, was man für gut achtet, auch wird dieses Wort stets gebraucht, von den Unterbehörden gegen die Ober behörden. Es ist hier nichts mehr und nichts weniger als eine abgegebene Meinung. Man fragt Unterbehörden oder Sach verständige um ein „Gutachten," und ist nicht an eine Erklä rung dabei gebunden. Das ist ganz unzweifelhaft. Auch das Wort Erklärung im zweiten Satze wird nicht mehr bezeichnen, als im ersten das Wort Gutachten. v. W el ck: Der Ansicht Sr. königl. Hoheit stimme ich bei. Nachdem die hohe Staatsregierung erklärt hat, daß sie dem Ausspruche des Gemeinderathes gegenüber der Obrigkeit durch aus keine bindende Kraft beilegt, so scheint es ganz einerlei, ob gesagt wird: er soll mit seinem Gutachten gehört werden, oder: er soll eine Erklärung abgeben, oder: er soll ein unmaßgebliches Gutachten abgeben. Das scheint ganz einerlei. Er soll blos seine unmaßgebliche Meinung geben, das ist klar, und da ist es wohl besser, daß man es bei dem Gesetzentwurf bewenden lasse. Bürgermeister G o t t sch a l d: Ich wollte dasselbe bemer ken, was so eben der geehrte Sprecher geäußert hat. Auch ich würde mich für die Beibehaltung des Wortes „Gutachten" erklären müssen, weil ich der Ansicht bin, daß dadurch eine präcisere Bestimmung in das Gesetz komme. Dieses Wort be zeichnet besonders auch die Stellung des Gemeinderathes, eS bezeichnet, daß er keine entscheidende Behörde sei, sondern eine blos berathende; und ich kann in dieser Hinsicht der Kammer nur anempfehlen, die Fassung des Deputationsgutachtens bei- zubehalten. Bürgermeister Wehner: In sofern das Deputations gutachten angenommen wird, bin ich einverstanden. Es hat sich aber die Meinung der Kammer dahin entschieden, daß doch ein Unterschied zwischen Gutachtenünd Erklärungsei, und um diese Verschiedenheit der Ansichten auszugleichen, wollte ich nur noch etwas in die Mitte schieben. Allein, wenn das Depu tationsgutachten angenommen wird, so fallt mein Amende ment auch, und ich will es nur darum noch stehen lassen, da mit, wenn das Deputarionsgutachten abgeworfen wird, dar über noch abgestimmt werden kann. v. Zedrwitz: Insoweit hier von der Annahme des De putationsgutachtens die Rede ist, erkläre auch ich mich damit vollkommen einverstanden; dagegen müßte ich allerdings dem gar sehr widersprechen, wenn, wie von zwei Seiten her erklun gen ist, angenommen würde, als ob der Gemeinderath eine Be hörde sei. Dafür kann ich ihn schlechterdings nicht erkennen; es ist wohl auch nirgends gesetzlich ausgesprochen, daß er eine solche sein soll. Vicepräsident v. Carlowitz:- Zunächst lag mir nur daran, die Ansicht der Deputationsmitglieder darüber zu ver nehmen, was sie unter einem Gutachten verstehen. Diese An sicht ist einstimmig von der Deputation , dargelegt worden, und zwar dergestalt, daß meine ursprüngliche Meinung damit ge rechtfertigt erscheint. Man will unter dem Worte „Gutachten" nichts als ein blos unmaßgebliches Dafürhalten verstanden wis sen. Allein bedenklich.bleibt es doch immer, wenn man in die ser §. sich des Wortes: Gutachten bedient, und in der Folge das Wort: Erklärung wählt, gleichwohl aber ausspricht, daß man mit dem einen nicht mehr habe sagen wollen, als mit dem an dern. Es giebt in der That hier nur zwei Extreme. Entwe der der Gemeinderath hat das Recht, zu verlangen, daß, wenn er Nein sagt, auf dieses Nein geachtet werde, oder er hat dies Recht nicht. Einen dritten Ausweg giebt es nicht, und von einer Stufenleiter kann nicht die Rede sein. Braucht man nun in der einen §. das Wort „Gutachten", so ist es nothwen- dig, sich desselben auch in anderen §§. zu bedienen, das Wort „Erklärung" aber abzuwerfen. Und in dieser Beziehung stimme ich allerdings der Ansicht des Hrn. Antragstellers v. Schilling bei, obschon ich es aus dem vorhin angedeuteten Grunde noch immer nicht für rathsam Halte, das Wort „Gutachten" mit dem Worte „Erklärung" zu vertauschen, und so sich von dem stän dischen Sprachgebraucht, wornach dem Worte „Erklärung" mehr untergelegt wird, als dem Worte „Gutachten", zu ent fernen. Ich werde mich vielmehr mit dem Amendement des Hrn. Bürgermeister Wehner vereinigen, und obschon er es selbst halb und halb aufgegeben hat, werde ich doch mit ihm stimmen. So nur wird erreicht, daß man weiter unten das Wort „Erklä rung" beibehalten kann, ohne in Widerspruch mit diesem Punkte zu gerathen. Denn den willkührlichen Wechsel der Worte Er klärung und Gutachten halte ich für bedenklich. Domherr v. Schilling: Ich muß den schon angeführ ten Grund wiederholen, daß ich es mit dem Begriff eines blo ßen G u t a ch r e n s unvereinbar finde, wenn nach den Motiven die Gemeinderathe die Aufnahme eines Handwerkers ableh nen können, und nach dem Deputationsbericht ihnen der R e-
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