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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dieser verfassungsmäßig in der Person des Präsidenten besteht. Ferner habe ich zu bemerken, daß der Herr Amtshauptmann v. Welck auf Riesa wegen überkommenerKränklichkeit sich hat entschuldigen lassen. Wir dürsten nun zur Tagesordnung übergehen können; nämlich: 1) zu dem Bericht der ersten De putation über das allerhöchste Decret, die Prüfung der Bau handwerker betreffend; ich ersuche den Herrn Referenten v. Watz dorf die Rednerbühne zu betreten. Ref. v. Watzdorf: Das allerhöchste Decret die Prü fung der Bauhandwerker betreffend, das der heutigen Berathung unterworfen werden soll, lautet folgendermaßen: Se. Königliche Majestät haben in Erwägung, daß die nach den bestehenden Zunftgesetzen und den Jnnungsarti- keln zur Zeit noch auf die Fertigung der Meisterstücke beschrankte und' lediglich von dem Urtheile der Innungen abhängige Prü fung der Maurer- und Zimmermeister oder sogenannten Bau gewerken nach den Anforderungen, welche in jetziger Zeit an die Tüchtigkeit und "Geschicklichkeit dieser Bauhandwerker gemacht werden, der zeitherigen Erfahrung gemäß für unzureichend zu achten ist, und um den dießfalls im Lande zu vernehmen gewe senen Klagen abzuhelfen, für nöthig befunden, den schon seit längerer Zeit entworfenen und vorbereiteten Plan der Errichtung technischer Prüfungsbehörden für Bauhandwerker in Ausführung bringen zu lassen. Die Beilage sub (A. enthält die Grundzüge der beabsich tigten Einrichtung und die Motiven derselben. Weil jedoch deren Ausführung nicht ohne eine allgemeine Modisication der zum Theil auf den General-Innungsartikeln vom 8. Januar 1780 beruhenden Verfassung der Maurer- und Zimmer-Innungen im Lande, in Bezug auf die ihnen,zuste hende Ertheilung des Meisterrechts erfolgen kann, so wollen Allerhöchstdieselben, ohnerachtet des in der den Confir- mationen der Jnnungsartikel jedesmal beigefügten Clausul des Mehrens und Minderns begründeten Befugnisses der Regie rung, diese Innungs-Verfassung nach Bedürfniß der Zeit und Umstände abzuändern, demohngeachtet wegen des allgemeinen Interesses und der Wichtigkeit des Gegenstandes zuvor den Bei rath der getreuen Stände vernehmen, lassen denselben daher hierdurch die Beilage zur Berathung zugehen und sind der Er öffnung ihres Gutachtens in Huld und Gnaden gewärtig, wo mit Si e denselben wohl beigethan verbleiben. Dresden, den 10. November 1839. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Iänckendorf. - Die Beilage sub (7) lautet: Die einzuführenden Prüfungen bei den Bau handwerkern betreffend. Je größer die Nachtheile sind, welche durch Unwissenheit und Ungeschicklichkeit der Kategorie von Handwerkern, denen die Entwerfung von Bauplänen und Ausführung von Bau ten aller Art zugewiesen ist, der Natur der Sache nach für das Gemeinwesen sowohl, als für das Ekgenthum und selbst die per sönliche Sicherheit der Privaten erwachsen können, um so mehr ist schon seit längerer Zeit dieNothwendigkeit fühlbar geworden, Maßregeln zu treffen, wodurch das Publicum gegen die Be- nachtheiligung durch unwissende und unerfahrne Bauhandwer ker mehr, als durch eine blose Handhabung der Jnnungsver- fassung möglich, sichergestellt werden könne. Denn selbst eine Abstellung der, insbesondere bei den Bauhandwerkerinnungen einzelner kleiner Orte vorkommenden groben Mißbräuche, so wohl hinsichtlich des Aufdingens der Lehrlinge, als namentlich hinsichtlich der Meisterrechts-Prüfungen, — wonach Leute, die weder lesen noch schreiben konnten, ohne die vorgeschriebenen Zeichnungen gefertigt zu haben, oder doch auf den Grund der ungenügendsten, vielleicht nicht einmal selbst gefertigten Risse und Anschläge, gegen Erlegung einer bestimmten Geldsumme zu Meistern gemacht worden sind, und die Meisterrechts-Er theilung, begünstigt durch den Umstand, daß die Landmeister an gewisse Innungen nicht gebunden sind, und sich daher am liebsten dahin wenden, wo sie ihren Endzweck am leichtesten er reichen, als Erwerbsquelle der betheiligten Jnnungsmitglieder angesehen worden sind, — würde dem Bedürfnisse zu genügen nicht vermögen, da es Sache der Erfahrung ist, daß noch zur Zeit eine große Anzahl von Jnnungsmeistern zum Theil in Folge jener Mißbräuche, auf einer so niedrigen Stufe techni scher Ausbildung steht, daß auch selbst eine unter gewissenhaf ter Beobachtung der artikelmäßigen Erfordernisse vorgenom mene Meister-Prüfung, schon wegen der Individualität der Prüfenden die zu wünschende Garantie für eine sachverständige und eingehende Beurtheilung der Befähigung des in die In nung Einwerbenden nicht zu geben vermag. Die Ueberzeugung von dieser Unzulänglichkeit der in nungsmäßigen Meisterrechts-Prüfungen mußte daher eine ver änderte Prüfungsmethode als ein dringendes Bedürfniß erschei nen lassen. Schon die vorigen Stände brachten den Gegenstand beim Landtage 18-15 in Anregung und in der allerhöchsten Resolu tion aä xot. 17. der intsroe88ionsl. A6N. wurde in dieser Bezie hung zu erkennen gegeben, daß wenn es an kleinen Orten bei den Innungen der Maurer- und Zimmerleute an Meistern fehle, welche die erforderliche Geschicklichkeit besäßet;, die zum Meisterstücke zu fertigenden Nisse und Anschläge gehörig zn prüfen, solchen Innungen aufgegeben werden solle, Nieman dem das Meisterrecht zu ertheilen, der nicht vorher eine ange messene Prüfung seiner Kenntnisse anderwärts, nach Befin den bei den Kunst-Akademleen in Dresden und Leipzig bestan den habe. Als späterhin im Jahre 1824 der Gegenstand bei den Be hörden wieder in Anregung gelangte, ging man ebenfalls da von aus, daß es erforderlich sei, n eben den durch die Zunft verfassung vorgeschriebenen Meisterprüfungen eine zweite von Staatswegen anzuordnende Prüfung durch eigends bestellte Prüfungs-Commissionen einzuführen, die, wie sie einestheils dem Standpuncte der gewerblichen Bildung der Bauhandwer ker anzupassen, so andererseits auf solche Grundzüge zu basiren sein würden, daß dadurch den Betheiligten ein möglichst gerin ger Aufwand an Zeit und Geld erwachse. Dabei ward jedoch nicht verkannt, daß die Anordnung von Prüfungen allein nur als eine unvollständige Maßregel sich darstelle, insoweit nicht gleichzeitig den die Erlangung des Mei sterrechts beabsichtigenden Bauhandwerkern das Mittel der entsprechenden Befähigung in der Begründung von Bauge werkschulen, durch deren Besuch sie sich die nöthigen Kenntnisse zu erwerben im Stande seien, dargebotcn werde. Nichtsdesto weniger wurden durch allerhöchstes Specialrescript vom 17. Februar 1830 die immittelst ausgearbeiteten Grundzüge für die Organisation zweier, vor der Hand in Dresden und Leipzig herzustellenden Prüfungs-Commissionen genehmigt, wenn schon die bald darauf eingetretenen Zeitverhältnisse die definitive Ausführung des Plans verhinderten. Die Nothwendigkeit, diesen wichtigen Theil der Gewerbs polizei auf feste Normen gebracht zu sehen, hat indessen neuer lich wieder Veranlassung gegeben, auf die frühem Vorarbeiten
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