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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Behörde gelangte, die gewiß nicht ohne besondern Grund sich zu einer reformirenden Decision entschließen würde. — Aus diesem Grunde hat sich daher die D eputa tion zu der unten ersichtlichen Modifikation der 10. §. veranlaßt ge? sehen, deren Genehmhaltung sie der ersten Kammer mit der Be merkung empfiehlt, daß auch Seiten des Herrn königlichen Commissar dagegen ein Bedenken nicht erhoben worden ist: .Die D epu ta tio n hat es ferner für zweckmäßig erachtet," der 10. tz. an den geeigneten Stellen annoch die Worte: „der Gutsherrschaft" einfchalten zu lassen, um, wenn diese, selbst gegen die Ansicht des Gemeinderaths, ein Brdürfniß zu Vermehrung der im Orte bereits befindlichen Handwerker vorherrschend finden sollte, die Prüfung eines diesfallsigen Antrags nicht zu eliminiren; es' wird daher überhaupt folgende Fassung proponirt: „Gesuche um Aufnahme mehrer von den Z. 8 genannten Handwerkern in eine Landgemeinde, oder auch andrer als der in der gedachten Z. bezeichneten, sind zwar zunächst, sei es von Seiten der Gutsherrschaft, Landgemeinden oder den betheiligten Handwerkern selbst, bei den Obrigkeiten anzu bringen; diese kann jedoch nicht für sich selbst dem Gesuch fü gen, sie hat vielmehr, nach genommenem Gutachten des Ge- meinderaths, und nach Befinden der Gutsherrschaft-entwe- der zu der vorgesetzten Regierungsbehörde wegen Auswir kung der Concession Bericht zu erstatten, oder die Suppli- canten abfällig zu bescheiden. Gegen diese letztere Resolution steht den Betheiligten (Gemeinde, Gutsherrschaft, Hands werkern,) der Recurs an die höhere Behörde frei. Wird eiri dergleichen Gesuch dennoch zuerst bei der Regierungsbehörde angebracht, so hat diese es an die betreffende Obrigkeit zu vörderst zur Beschlußnahme abzugeben." Der letztere Zusatz scheint darum zweckmäßig, weil bis weilen Fälle Vorkommen könnten, wo dergleichen Gesuche zu gleich mit andern Eingaben bei den Regierungsbehörden einge- rekcht würden, und auch für solche ein geregeltes Verfahren vorzuschreiben sein möchte. Anlangend den von der zweiten Kammer zu ß. 10 jensesi tiger Fassung gemachten Schlußsatz: „Auch dürfen stipuliren" so erscheint derselbe an und für sich gar nicht zur Aufnahme in das vorliegende Gesetz geeignet, da durch solches blos das Ver- hältniß der Städte zum Land in Hinsicht des Gewerbebetriebs nicht aber das Perhaltniß der Gutsherrschaften und Gemein den zu den, in ihren Bezirk Aufnahme findenden Individuen regulirt werden soll. Die Weglassung dieses Satzes kann aber auch für präju- diciell nicht erachtet werden, weil schon nach den Bestimmungen des Heimathsgrsrtzes dir Niederlassung eines Inländers an ei nem andern, als an einem Heimathsorte, weder von der Zu sicherung eines Canons, noch von der Bestellung einer Caution abhängig gemacht werden darf, und weil, wenn der Zusatz Auf nahme finden sollte, er durch einen fernem Zusatz, nämlich: „dafern nicht erweislich an einzelnen Orten ein gegenteili ges Befugniß besteht," unterstützt werden müßte, um nicht wohlerworbene Rechte be teiligter Gutsherrschaften oder Gemeinden zu beeinträchtigen. Präsident v. Gersdorf: Es ist zu §.10 ein Amendement eingegangen, und zwar vom Herrn Secretair Bürgermeister Rirrerstädt, nach welchem in der Fassu'ng des Deputations gutachtens statt der Worte „nach Befinden" gesetzt werden möge „in den 0 bezeichneten Fallen." Secretair Bürgermeister Ritrerstädt: Der Ausdruck „nach Befinden" hat mir zu unbestimmt geschienen, denwdäs würde heißen: die Obrigkeit hat nur dann zu fragen, wenn sie es gerade zweckmäßig befindet. Mir scheint aber, daß man die Falle hat bezeichnen wollen, welche schon Z. 9 angeführt sind, wenn nämlich die Patrimonialgerichtsbarkeit nicht mehr besteht, oder mehre Gerichtsbezirke unter eine Obrigkeit ge stellt sind. Darum muß ich wünschen, daß dies klar ausge drückt werde, und habe deshalb meinen Antrag gestellt. Bürgermeister Schill: Ich habe das Amendement unter stützt, denn ich war im Begriff es selbst zu stellen. Ich glaube nämlich, daß es am kürzesten abgethan wäre, wenn man statt der Worte „nach Befinden" das Wort „beziehendlich" setzt. Dadurch glaube ich, wird aller Willkühr des Richters vorgr- beugt werden und die Gutsherrschaft zu hören sein, ob sie will oder nicht. Das Wort -„beziehendlich" würde wohl auch dem Beschluß zu §. 9 entsprechen. Bürgermeister Hü bl er: Ich müßte mich doch für das Amendement des Herrn Secretair Ritterstädt aussprechen; denn es erklärt vollständig, was unter, „nach Befinden" und „beziehendlich" zu verstehen sei, und macht die Sache sonach klar. Prinz Johann: Ich muß noch erklären, daß beide Amendements ganz im Sinne der Deputation sind, und daß diese nichts andres gemeint hat, als die §. 9 erwähnten Fälle. Ich würde mich aber doch lieber für das Amendement des Herrn Bürgermeister Schill erklären, weil es präciser erscheint, und in §. 9 noch manches andere erwähnt ist. Ich bemerke, daß in dieser §. dreimal das Wort Gutsherrfchaft gebraucht wor den ist. In dem Falle, wo Gutsherrschaft und Gcrichtsobrig- keit identisch sind, ist es Sache des Abkommens zwischen dem Gerichtsherrn und dem Gerichtshalter, inwiefern jener will, daß ihm die Sache erst vorgelegt werde. Präsident v. Gersdsrf: Es ist ein Amendement von dem Herrn Vicepräsidenten eingebracht worden. Es soll näm lich im Deputationsgütachten nach dem Worte „Gutsherr schaft" eingeschoben werden: „dafern sie obrigkeitliche Befug niß nicht mehr hat." Viceprasident v. Carlowitz: Ich will also, daß im Deputationsgutachten nach dem Worte „Gutsherrschaft" die Worte eingeschaltet werden: „dafern sie obrigkeitliche Befug nisse nicht mehr hat" und begründe dieses Amendement,'das ich mir einzubringen erlaube, zunächst durch die Bemerkung, daß die Fassung der Deputation, mit deren Gutachten ich materiell einverstanden bin, mir nicht vollständig zu sein scheint. Er schöpfend ist sie in Bezug auf die'Frage, wie es gehalten-wer den soll, wenn die Gemeinde selbst, oder wenn ein Handwerker selbst das Gesuch um Setzung von Dorfhandwerkern anbringt. Unvollständig scheint sie mir dagegen in Bezug auf die Frage: wie es zu halten sei, wenn ein gleiches Gesuch von einer Guts herrschaft angebracht wird. Die Deputation spricht aus, daß eine Gutsherrschaft ihr Gesuch bei der Obrigkeit anzubringen
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